{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-16_4_StR_431_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-16","aktenzeichen":"4 StR 431/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"iA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 431/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Fr EEE aus Au,\ndort geboren am. WB 19439,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPLA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz\" in Tateinheit mit Bannbruch zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz hält im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand. Der Angeklagte hat sich allerdings\nnicht, wie das Landgericht meint, der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Da er die 27,5 kg\nHaschisch zum Zwecke der eigennützigen Weiterveräußerung\nerworben und eingeführt hat, ist er vielmehr des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Der Erwerb, die Einfuhr und alle anderen Tätigkeitsmerkmale sind\nnur rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende\nTeilakte (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).\n\n3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nBannbruchs ist fehlerhaft. Der Tatbestand des Bannbruchs\ntritt hinter der - hier im Handeltreiben aufgehenden - unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als subsidiärer Tatbestand zurück (§ 372 Abs. 2 AO; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aa0).\n\n4. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert und zugleich, da die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen\nwelchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der\nAngeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli\n1978 - 4 StR 289/78 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79),\n\nneu gefaßt werden.\n\n5, Auch der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nEs ist zwar auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommende\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs auf\n\n{A\n\ndie Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Gleichwohl muß der\nStrafausspruch aufgehoben werden, weil er einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. Das Urteil 1äßt nämlich nicht\nerkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen\nist. Es berücksichtigt zwar in den Strafzumessungsgründen die\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, legt aber nicht\ndar, ob es demzufolge bei der Festsetzung der Strafe von dem\nsemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist, oder\nob es den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein\nsachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1979\n\n- 4 StR 347/79 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79).\n\n6. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nder Ausspruch über eine Einziehung die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muß, daß bei den Beteiligten und\nder Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels\ngehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Mengen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 - mit weiteren\nNachweisen),.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-16/4-str-431-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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