{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-16_4_StR_429_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-16","aktenzeichen":"4 StR 429/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 429/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd A EEE aus BEE, dort geboren\nam &. SEM 1953,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nÄ0\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1979 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n13. März 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO). Das trifft auch auf die Verfahrensbeschwerde zu.\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO und damit\nhier gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht\nnachgewiesen. Die von der Strafkammer\nverwertete Tatsache, daß sich in der Nähe der Unfallstelle eine Telefonzelle\nbefinde, kann z.B. im Wege des Vorhalts\nim Rahmen der Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sein, ohne daß dies im Sitzungsprotokoll einen Niederschlag gefunden haben müßte. Daß die Telefonzelle dem Gericht \"aus eigener Ortskenntnis\" (UA 6)\nbekannt war, steht dem nicht entgegen,\n\nda diese Formulierung auch als bloße Bestärkung des in der Hauptverhandlung gewonnenen Ergebnisses verstanden werden\nkann. Im Übrigen behauptet die Revision\nselbst nicht, daß der nach ihrer Ansicht\nzu Unrecht vom Gericht zu Lasten des Ange-\n\nklagten verwertete Standort der Telefonzelle unrichtig sei und dies im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs aufgeklärt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellt weder in Abrede, daß sich an der angegebenen\nStelle eine Telefonzelle befindet noch behauptet er in bestimmter Form, daß diese zur\nmaßgeblichen Zeit nicht funktionsfähig gewesen sei. Der angebliche Verfahrensverstoß\nkann sich demnach nach dem eigenen Vortrag\nder Revision auch nicht auf das Urteil ausgewirkt haben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-16/4-str-429-79","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-16/4-str-429-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.073908+00:00"}}