{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-09_4_StR_323_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-09","aktenzeichen":"4 StR 323/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 323/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Werner-August zZ EEEB aus TED,\ngeboren am SP. En 1941 in S teuuuunnnmp/ WGEEED. ,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nA\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEEmn\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lüneburg\nvom 21. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nP/A\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 36 StVO zu einer\nGeldbuße von 400,- DM verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit ihrer Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nAngeklagte bei der nächtlichen Fahrt trotz \"erkennbarer\nÜbermüdung\" und \"schlechter körperlicher Verfassung\"\nsein Fahrzeug geführt. Die schlechte körperliche Verfassung hatte ihre Ursache in starken Zahnschmerzen,\ndie ihn schon in der Nacht zuvor nur wenig Schlaf\nhatten finden lassen und die er mit Tabletten bekämpfte, sowie in dem langen Wachsein während der Geburtstagsfeier unmittelbar vor Antritt der Fahrt.\nNach der Überzeugung der Strafkammer war es die\nauf Grund dieser Umstände beim Angeklagten von ihr\nfestgestellte \"hochgradige Unaufmerksamkeit\", die\ndazu führte, daß er \"die Anhaltezeichen, den Polizeibeamten und die Verkehrskontrolle insgesamt\"\nnicht rechtzeitig bemerkte und so den Polizeibeamten\ngefährdete,\n\nDas Gericht hat zwar zu Recht den Tatbestand des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als gegeben angesehen.\nDaß es jedoch trotz der erwähnten Feststellungen nicht\neinmal erwogen hat, ob nicht die Voraussetzungen des\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind,\nstellt einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler dar.\n\nDer Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen\ngehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH,\nUrteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -, vom\n24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 Seite 6 - vom 24. Mai 1977\n- 1 StR 207/77 Seite 7; ferner in GA 1974, 61 m.w.Hinw.).\nDiese Verpflichtung erfüllt das Gericht nur, wenn es sich\nmit allen nach der Beweislage vorliegenden Möglichkeiten\nauseinandersetzt. Zieht es von mehreren naheliegenden\ntatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht und\n1äßt es andere außer acht, so verstößt es gegen das\nsachliche Recht. Hier lag die Erörterung der Möglichkeit des Vorliegens einer Gefährdung des Straßenverkehrs\nim Sinne der Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 1b,\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB nicht nur nahe. Ihre Notwendigkeit\ndrängte sich geradezu auf.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-09/4-str-323-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-09/4-str-323-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.968607+00:00"}}