{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-09_4_StR_148_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-09","aktenzeichen":"4 StR 148/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 148/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Herbert Hermann Julius B ip aus\nDEE, dort geboren am EB. ENEEEEB 1935,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin En\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEe, EEE, als Verteidiger,\nJustizangestellter iM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Nebenklägerin Ks gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n12. Juni 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen hat die Nebenklägerin zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsnmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Nebenklägerin\nKB und der Angeklagte mit der Revision. Beide beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Revision der Nebenklägerin, die eine höhere.\nBestrafung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Erfolg.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\nI. Die Revision der Nebenklägerin Ka\n\n.. 1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Entgegen dieser Bestimmung stellt die Revision keine bestimmte\nBeweisbehauptung auf, sondern beanstandet nur allgemein\ndie mangelnde Sachaufklärung darüber, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die einen genaueren Einblick in die\nPersönlichkeit des Angeklagten zulassen. Damit ist die\nVerfahrensrüge unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom\n30. April 1976 - 5 StR 293/76 - sowie Urteile vom\n13. Januar 1976 - 1 StR 258/75 - und vom 22. März 1977\n- 1 StR 858/76 -).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin läßt Rechtsfehler im Strafausspruch nicht erkennen.\n\n3. Da die Revision ihr Ziel, eine härtere Bestrafung\ndes Angeklagten, nicht erreicht, ist sie zu verwerfen\n(vgl. BGH VRS 50, 369, 370).\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nAm Nachmittag des 24. Juli 1977 kam es in der\nWohnung von Frau Sch zu Auseinandersetzungen zwischen\ndieser auf der einen Seite und dem seit etwa zehn Jahren\nmit ihr zusammenlebenden türkischen Staatsangehörigen\nMustafa Kr und dessen Sohn auf der anderen Seite.\n\nAlle drei standen unter Alkoholeinfluß. Nachdem Frau\nSchiB den älteren KB \"Türkenschwein\" und den Sohn\n\"Scheiß-Türken\" genannt und jener ihr \"Ohrfeigen\" versetzt hatte, verständigte sie über Notruf die Polizei\nund bat aufgeregt und dringend um Hilfe.\n\nDer Angeklagte als Streifenführer und der Polizeibeamte SCWEEEB begaben sich in die Wohnung SchiiB. Im\nWohnungsflur trat Frau Sch dem Angeklagten entgegen. Sie erklärte ihm sinngemäß, der Streit sei zu Ende,\nsie würden nicht mehr gebraucht. Der Angeklagte glaubte\nihr, \"daß Anlaß zu polizeilichem Einschreiten nicht bestehe, wollte auch nichts unternehmen und die Wohnung\nwieder verlassen\". Er machte aber seinem Unmut über das\nunnütze Herbeirufen der Polizei Luft und stellte in\nAussicht, sie für den Einsatz bezahlen zu lassen. Frau\nSchB näherte sich nun dem Angeklagten mit eindeutigen, treibenden Bewegungen der Hände und rief: \"Verschwindet, raus, raus!\" Das war dem Angeklagten zu viel.\n\nDIT an\n\nA?\n\nEr trat auf sie zu mit den Worten: \"Du kannst uns doch\nnicht verarschen\". Auf ihre Entgegnung: \"Für Sie immer\nnoch Sie, nicht Du\" erwiderte der Angeklagte \"Sei nicht\nso frech, sonst kriegst Du eins drauf\" oder auch \"halt\ndie Schnauze, sonst kriegst Du eine rein\",\n\n\"Fuchtelnd, gestikulierend - der Angeklagte hob\nmindestens zur Abwehr die Hände - waren sie auf Tuchfühlung gegangen, und es kam zum körperlichen Zusammenprall. Der Angeklagte war sich als ehemaliger Amateurboxer seiner körperlichen Durchsetzungskraft wohl bewußt, und Frau Sch, eine gleichgroße, stark gebaute\nFrau, scheute die Auseinandersetzung nicht. In der unmittelbaren Konfrontation riß sie ihm die Dienstmütze\nvom Kopf und ging dann, flüchtend, rückwärts durch das\n- insgesamt 4,50 m tiefe - Wohnzimmer in Richtung Schlafzimmer\" (UA 8/9), wobei sie die Mütze vor sich hielt und\n\nwie ein Wäschestück wrang. Der Angeklagte setzte nach,\n\num ihr, die ihn mit \"Scheiß-Bulle\" beschimpfte, die\nMütze zu entreißen. Auf dem Weg zum Schlafzimmer schlug\nsie um sich. Er wehrte die Schläge mit der linken Hand\n\nab, griff nach ihr, stieß sie hin und her und riß sie\n\nauch am Haar. Der infolge Alkoholgenusses nicht ganz\nsicher auf den Beinen stehende Mustafa KW trat hinzu. Schließlich fiel Frau Sch@® krachend gegen die\nzum Schlafzimmer führende geöffnete Tür.\n\nMustafa Kee ergriff nun mit der rechten Hand\neine Glasvase und hielt sie in Hüfthöhe. Mit der linken\nHand erfaßte er das schmale Ende der Dienstkrawatte des\n\n‚Angeklagten und riß ihn daran seitlich weg von der\n\nSchlafzimmertür zu sich hin. Der Angeklagte hatte das\nGefühl, die Luft werde ihm abgeschnürt. Eine panische\n\nAngst überkam ihn. Der Gedanke \"hier kommst du nicht mehr\nraus!\" durchfuhr ihn. Da besann er sich auf seine körperlichen Fähigkeiten. In seine linke Schlaghand legte er\nalle Kraft hinein und traf Mustafa KB mit einem Faustschlag rechts am Kinn. Dieser schlug der Länge nach hin.\nDer Angeklagte nahm seine nunmehr am Boden liegende\n\nMütze an sich und verließ das Haus. Bei dem Sturz erlitt\nKae so schwere Schädelverletzungen, daß er etwa fünf\nWochen später, am 9. @IEEEB :977, verstarb.\n\nDas Schwurgericht erblickt in den Gewalttätigkeiten gegenüber Frau Sch und Mustafa Keiiip Jeweils\neine Körperverletzung im Amt. Es ist der Ansicht, das\nVorgehen des Angeklagten gegen beide Personen sei rechtswidrig, insbesondere nicht durch Notwehr gerechtfertigt\ngewesen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nZu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß der\nAngeklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er auf die\nAufforderung von Frau SchiB die Wohnung nicht sofort\nverließ. Es hat die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt. Frau Sch@® hatte über den Notrufapparat\ndringend um polizeiliche Hilfe gebeten. Ungeachtet dessen\ntrat sie den eintreffenden Beamten \"ohnehin heftigen\nTemperaments, jetzt noch vor Aufregung zitternd, leicht\nangetrunken, dem Anschein nach ungehalten über das Erscheinen der Polizeibeamten, mit einem Tonfall, den der\nAngeklagte als aggressiv empfand\" (UA 8) entgegen und\näußerte u.a.: Was wollt Ihr denn noch? Wir brauchen Euch\nnicht mehr!. Dieses Verhalten der Frau Sch brauchte\nder Angeklagte nicht wortlos hinzunehmen. Er hatte das\n\nAZ\n\nRecht - nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche\nkünftige Einsätze -, Frau Schiefke auf das Ungebührliche ihres Verhaltens hinzuweisen. Ein sofortiges\nVerlassen der Wohnung hätte bei ihr den Eindruck hinterlassen können, daß man mit der Polizei nach Belieben\nverfahren könne. Dem durfte der Angeklagte entgegentreten. Ihre weiteren Worte, unterstützt von \"eindeutigen,\ntreibenden Bewegungen der Hände\" (UA 8): \"Verschwindet,\nraus, raus!\" lassen eine derartige Geringschätzung der\nherbeigerufenen Beamten erkennen, daß die Unmutsäußerung des Angeklagten und seine in ihrer Formulierung\nallerdings nicht zu billigende Androhung, die Kundgabe\nweiterer Mißachtung notfalls gewaltsam zu verhindern,\nnoch als gerechtfertigt erscheinen. Dafür, daß der Angeklagte über diese Richtigstellung, die eine gewisse\nVerzögerung seines Fortgehens mit sich brachte, hinaus\nin der Wohnung verweilen wollte, ist nichts ersichtlich.\n\nIn dieser gespannten Situation riß Frau Schaue\ndem Angeklagten die Dienstmütze vom Kopf. Dazu war sie\nnicht berechtigt. Die Anwesenheit des Angeklagten in der\nWohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswidrig.\nAbgesehen davon ging es Frau Sch@lP, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht darum, den\nAngeklagten zum Verlassen der Wohnung zu bewegen - er\nwurde vielmehr durch ihr Zurückweichen mit der Mütze veranlaßt, ihr weiter in die Wohnung zu folgen -, sondern\ndarum, einmal mehr ihrer Geringschätzung gegenüber der\nPolizei Ausdruck zu verleihen.\n\nDie Strafkammer hat zudem verkannt, daß die Wegnahme der Mütze verbotene Eigenmacht war (§ 858 Abs. 1\nBGB), der sich der Angeklagte nach § 859 Abs. 2 BGB erwehren durfte, indem er die Mütze der auf frischer Tat\n\nbetroffenen und verfolgten Besitzstörerin mit Gewalt\nwieder abnahm. Dieses Recht zum Nachsetzen bewirkte\n\nauch, daß sein weiteres Verweilen in der Wohnung rechtmäßig blieb. Das nach § 859 Abs. 2 BGB dem Besitzer zustehende Selbsthilferecht geht weiter als das Recht nach\n§ 229 BGB; es ist nicht davon abhängig, daß obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und ist\nauch nicht an die Voraussetzungen der Notwehr (§ 227 BGB)\ngeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - 1 StR\n672/75 -). Ein Handeln in Besitzkehr ist daher nicht\nrechtswidrig und kann auf der Gegenseite nicht die Voraussetzungen für eine Notwehr begründen.\n\nZulässig ist bei der Besitzkehr allerdings nur eine\nGewaltanwendung, die auf die Wiederbeschaffung der weggenommenen Sache zielt und nicht über die zur Erreichung\ndieses Zieles erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl.\nBGH WM 1968, 1356, 1357; BayObLG NJW 1965, 163, jeweils\nzur Frage der Besitzwehr). Da das Landgericht die rechtliche Bedeutung der Wegnahme der Mütze und des Bestrebens\ndes Angeklagten, sich wieder in deren Besitz zu setzen,\nverkannt hat, hat es auch keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Gewaltmaßnahmen des Angeklagten\ngegenüber Frau Sch allein von dem Willen beherrscht\nwaren, die Mütze wiederzuerlangen, d.h. erforderlich\nwaren, um den - rechtswidrigen - Widerstand der unrechtmäßig Besitzenden gegen die Wiedererlangung des Besitzes zu brechen. Solange diese Frage nicht geklärt\nist, 1äßt sich nicht entscheiden, ob für das Eingreifen\ndes Mustafa KB überhaupt eine Nothilfesituation gegeben war. Bei der Abwehr seines Angriffs, den der Angeklagte nach den Feststellungen als lebensbedrohlich\n\nAZ\n\naufgefaßt hat, hat er jedenfalls die Grenzen der Notwehr nicht überschritten. Eine Einschränkung des Selbsthilfe- oder Notwehrrechts des Angeklagten aus dem Gesichtspunkt eigenen vorwerfbaren Vorverhaltens (vgl.\nBGHSt 27, 336, 338) kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.\n\nDa die Strafkammer den Sachverhalt unter diesen\nrechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft hat, muß die\nSache zurückverwiesen werden. Eines Eingehens auf die\nVerfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-09/4-str-148-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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