{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-26_4_StR_688_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-26","aktenzeichen":"4 StR 688/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"W/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 688/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lokführerbewerber Lambert VB aus Rh,\ndort geboren am EB 1950,\n\nden Maschinenschlosser Gerhard H ae aus\nRh, geboren an. WEB 1951 in Da,\n\nden Fernmeldeobersekretär Peter A EEE | aus\nRn@, geboren am WW. EEEB 1951 in Drei,\n\nden Schlosser Johannes A 1 EB aus Rh,\ndort geboren am IB. EB 195,\n\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung\n\nBA\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwältin > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n24. April 1978 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Angeklagten die\nAuslagen zu erstatten, die ihnen insoweit\nim Revisionsverfahren notwendig entstanden\nsind.\n\nVon Rechts wegen\n\nAh\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen von zwei\nJahren (VE, Hei und Au) und von einem Jahr sechs\nMonaten (Al) verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich\nvor allem gegen die Aussetzung der gegen die vier Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\n1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere entspricht die Begründung für die Annahme eines minder\nschweren Falles der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 99 ff; Urteile vom 29. April 1976\n- 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147 und vom\n16. November 1978 - 4 StR 343/78).\n\n2. Auch die Aussetzung der gegen die Angeklagten\nverhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung\nunerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)\nhat die Strafkammer rechtlich unbedenklich bejaht.\nDagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\nb) Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch\nnicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die\n\n-u-\n\nStrafkammer besondere Umstände in der Tat und in der\nPerson jedes Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben\nerachtet hat.\n\nSie hat ausgeführt, daß die Angeklagten vor und\nnach der Tat ein geordnetes Leben mit regelmäßiger Arbeit\ngeführt haben und strafrechtlich bisher mit Ausnahme der\nam 21. Juni 1975 begangenen Vergewaltigung entweder überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten sind (V@B und\nAl) oder nur wegen vor dieser Tat begangener, auf\nanderen Gebieten liegender Delikte zu Geldstrafen verurteilt wurden (Hei und ABEW). Weiter hat die Kammer darauf hingewiesen, daß die beiden geschädigten\nMädchen durch ihr Verhalten, daß sie zu den vier unbekannten Männern in den Wagen stiegen, eindeutigen Annäherungsversuchen während der Fahrt keinen größeren\nWiderstand entgegensetzten und keine Einwendungen gegen\ndas Ansteuern des abseits gelegenen Wohnwagens erhoben,\nbei den Angeklagten die Erwartung erweckt hatten, sie\nkönnten zu sexuellen Intimitäten bereit sein. Außerdem\nhat das Landgericht die gegen Brigitte FB angewendete Gewalt und die gegen beide Mädchen ausgesprochenen\nDrohungen als an der unteren Grenze dessen liegend gewertet, was bei Straftaten dieser Art üblich sei (UA 52).\nBei der Gesamtbewertung aller in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter liegenden Umstände ist das Landgericht dann zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verhalten der Angeklagten am Tattag völlig aus dem Rahmen\nihres sonstigen Lebens herausfiel und als eine einmalige\nAusnahmehandlung zu sehen ist (UA 55), die sich anläßlich einer nach einer Geburtstagfeier am vorangegangenen Abend und einem Frühschoppen am Vormittag unternommenen gemeinschaftlichen Fahrt ereignete und bei\n\nAL\n\n-5-\n\nderen Ablauf und Umfang eine gewisse alkoholbedingte\nEnthemmung und die besondere Situation des Handelns in\neiner Gruppe von wesentlicher Bedeutung waren. Nach\nder Überzeugung des Gerichts wäre keiner der Angeklagten allein zu einer solchen Tat fähig gewesen (UA 53,\n\n59).\n\nBei diesem Sachverhalt steht es außer Zweifel, daß\nder vorliegende Fall in dem Bereich liegt, in dem es\nwegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt,\nsondern sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters ist hinzunehmen. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher\nnur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt,\nwas nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 -\nvorgesehen zum Abdruck in BGHSt; BGH NJW 1976, 1413;\n1977, 639; DRiZ 1979, 187). Das ist hier der Fall.\n\nDer gegenteiligen Ansicht des Generalbundesanwalts,\nschon allein die Tatsache, daß das eine Mädchen insgesamt viermal und das andere dreimal vergewaltigt worden ist, spreche gegen die Annahme besonderer Umstände\nin der Tat, kann so nicht gefolgt werden. Besondere\nStrafschärfungsgründe, die für die Bemessung der Strafe\nmaßgeblich waren, können nicht im Wege einer \"Aufrechnung\" gegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB ins Feld geführt werden. Der hohe Schuldgehalt\neiner Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr geführt hat, steht ihrer Aussetzung nicht\n\n-6-\n\ngrundsätzlich entgegen (BGH DRiZ 1979, 187, 188). Auch\nder Umstand, daß nach den Urteilsfeststellungen während\ndes Vergewaltigungsgeschehens einer der Angeklagten\ngesagt hat, man könne es auch mit einer Bierflasche\nversuchen und ein anderer stattdessen einen Besenstiel\nvorgeschlagen hat (UA 13), 1äßt sich mit dem Ergebnis\nder Gesamtwertung der Strafkammer vereinbaren. Es war\nnicht unbedingt geboten, diesen Gesichtspunkt im Rahmen\ndes § 56 Abs. 2 StGB besonders zu berücksichtigen. Den\nUrteilsgründen ist zu entnehmen, daß es bei diesen\ngegen Ende der Vergewaltigungshandlungen mehr beiläufig\ngefallenen, verbalen Äußerungen geblieben ist und daß\ndiese auch keine Auswirkungen auf das Tatgeschehen und\ndas Verhalten der Geschädigten mehr gehabt haben. Die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in GA 1974, 34,3,\ndie von der Revision herangezogen wird, betrifft einen\nanders gelagerten Fall. Dort war vom Tatrichter nicht\nhinreichend beachtet worden, daß es sich um ein \"ganz\nbesonders schweres und mit außergewöhnlicher Brutalität\ndurchgeführtes Verbrechen\" gehandelt hatte.\n\nc) Schließlich begegnet auch die Auffassung des\nLandgerichts keinen Bedenken, daß die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen\ntrotz der Schwere des Schuldvorwurfs hier nicht gebietet (UA 61). Insoweit kommen als weitere, im Rahmen des\n§ 56 Abs. 3 StGB bedeutsame Gesichtspunkte hinzu, daß\nnämlich die Tat bereits im Juni 1975 begangen wurde,\ndie Angeklagten sich in den Jahren danach straffrei\n\nA\n- 7 -\n\ngeführt haben, die von ihnen nicht verschuldete lange\nDauer des Verfahrens für sie eine zusätzliche Belastung\nbedeutete und bei den geschädigten Mädchen schwerwiegende psychische Folgen nicht eingetreten sind\n\n(vA 53).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-688-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-688-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.512401+00:00"}}