{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-26_4_StR_372_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-26","aktenzeichen":"4 StR 372/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 372/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache -\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Klaus-Dieter K EB , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am BB. mm 1953 in EimB,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n15\n\nIS\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 26. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 16. März 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in zwei Fällen\nund der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\n- 3 -\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet.\n\n4. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den\nfestgestellten Sachverhalt allerdings nicht unter allen\nin Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten untersucht. So hat es nicht geprüft, ob auch der Tatbestand\ndes § 330 b StGB vorliegt. Der Angeklagte ist dadurch\njedoch nicht beschwert.\n\nDa der Urteilsformel nicht zu entnehmen ist, gegen\nwelchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der\nAngeklagte verstoßen hat, muß sie im Schuldspruch neu\ngefaßt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1978\n- 4 StR 289/78).\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchen\nStrafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es hat zwar\n\"strafmildernd ... berücksichtigt, daß bei allen drei\nTaten verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden muß\", legt aber nicht dar, ob es demzufolge\nder Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des\n§§ 49 StGB zugrunde gelegt hat, oder ob es von den Regelstrafrahmen ausgegangen ist. Falls die Einzelstrafen nach\ndem Strafrahmen des § 49 StGB bemessen worden sind, hätte\nes einer besonderen Rechtfertigung dafür bedurft, daß\nfür die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln eine\nStrafe festgesetzt worden ist, die nur geringfügig unter\nunter der Obergrenze dieses Strafrahmens liegt (vgl. BGH,\n\n+3\n\n-L-\n\nUrteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - mit weiteren\nNachweisen). Das hätte u.a. eingehende Ausführungen zum\nSchuldgehalt der Tat erfordert, in denen insbesondere\nauch auf Art und Mindestmengen der vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmittel eingegangen werden mußte.\n\nDas Urteil muß deshalb im gesamten Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-372-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330b","ref_norm":"330b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-372-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.492051+00:00"}}