{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-26_4_StR_336_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-26","aktenzeichen":"4 StR 336/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n. URTEIL -.\n\n4 StR 336/79\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr, Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin He»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamntin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1979\nwird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nAnlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil\nCO (11 2 der Urteilsgründe). Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte, der feste Straßenschuhe trug, CE \"nit Wucht\" trat (UA 10). Welche\nKörperteile er traf, ist dem angefochtenen Urteil nicht\nzu entnehmen.\n\nWegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223 a\nStGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen\nWerkzeugs körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\"kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des\nEinzelfalles an, z.B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird\"\n(BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 3 StR 185/70 - 5. Bf).\n\nDiesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil hier\nnoch gerecht, indem es die ersichtlich wahllosen Tritte des\nAngeklagten als \"nit Wucht\" unä \"wuchtig\" (UA 11) geführt\nbezeichnet. Damit hat das Landgericht eine ausdrückliche\nFeststellung jedenfalls zur Heftigkeit des Tretens getroffen,\n\n„Lu.\n\ndie die Annahme der Gefahr erheblicher Verletzungen (vgl.\nBGHSt 3, 105, 109) rechtfertigt. Der Beschluß des Senats\nvom 11. Januar 1978 - 4 StR 512/77 - steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Landgericht\nweder zur Heftigkeit noch zur Zielrichtung der Tritte\nFeststellungen getroffen,\n\nAuch sonst läßt das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen, ige >\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-336-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-336-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.476007+00:00"}}