{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-26_4_StR_304_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-26","aktenzeichen":"4 StR 304/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Br\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 304/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stukkateur Johann Lu EEEEED aus Wei\ni.d.OPf., dort geboren am @#. MB 1945, zur Zeit in\nUntersuchungshaft in der JVA Wem i.d.OPf.,\n\n2. den Hilfsarbeiter Hans Joachin S ch EB aus\nEie, dort geboren am EB. EREED 1959, zur Zeit\nin Untersuchungshaft in der JVA WEB i.d.OP£f.,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EuES\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n12. März 1979 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Lu wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen\nschweren Raubes jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten Schäiiis\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen\nschweren Raubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Weiden/OPf. vom 11. Mai 1977 (Ds/ 4 Js 1309/77)\nund vom 7. August 1978 (Ds/ 4 Js 2570/78) zu einer Jugend\nstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt; es.\nhat ferner dem Angeklagten Sch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeinen\nSachrügen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch die Ausführungen\nzu den Rechtsfolgeaussprüchen halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Anlaß zur Erörterung gibt im Rahmen des Schuldspruchs nur die Verurteilung der Angeklagten im Falle B 1\n\n(Poststelle in Et) der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich begangener versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung.\n\na) Die Angeklagten hatten abgesprochen, die\nPoststelle in EtEMB zu überfallen, um sich Geld\nzu beschaffen. Sie fuhren mit einem geliehenen Pkw in\ndie Nähe des Tatortes, wo sie die beiden Nummernschilder des Pkw mit abgefallenen Blättern und Laubwerk verdeckten, um so zu verhindern, daß das amtliche Kennzeichen abgelesen werden konnte. Dem gemeinsam abgesprochenen Tatplan entsprechend begab sich der Angeklagte Lu in die Poststelle, um die dort allein\nals Bedienstete tätige Posthalterin Therese NEED\nunter Bedrohung mit einem Gas-Trommelrevolver, dessen\nLauf aufgebohrt war und aus dem deshalb scharfe Munition\nverschossen werden konnte, zur Herausgabe von Geld zu\nbestimmen. Der Mitangeklagte Schäfer wartete währenddessen in dem in unmittelbarer Nähe der Poststelle mit\nlaufendem Motor abgestellten Pkw, um die Flucht sicherzustellen. Da im Schalterraum einige Postkunden anwesend\nwaren, ließ sich Ib, um die Zeit zu überbrücken\nund eine günstige Gelegenheit abzuwarten, von der Posthalterin ein Zahlkartenformular geben und schrieb auf\ndem Empfängerabschnitt: \"4000,- bitte geben Sie das\nRestliche Geld raus\", bei der Absenderangabe: \"Überfall\",\nbei der Bezeichnung des Empfängers: für \"den Abholer\"\nund auf dem Einlieferungsschein unter Vermerke des Absenders: \"Ohne Gewalt sonst schiese ich\".\n\nLu beabsichtigte, das so ausgefüllte Zahlkartenformular zur Durchführung der Tat zu verwenden. Als\nnach einigen Minuten Postkunden gegangen, an ihrer Stelle\n_ aber andere Kunden in den Schalterraum gekommen waren,\nbefürchtete er, sofort ergriffen zu werden, wenn er die\n\n44\n\nTat ausführen. würde. Er sah unter diesen Umständen keine\nMöglichkeit, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen und\nnahm deshalb davon Abstand. LuEEEB verließ die Poststelle und fuhr mit dem Mitangeklagten SchiilB davon.\n\nNach kurzer Fahrt faßten beide den neuen Entschluß, ein\nkleines Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Diesen zweiten\nTatentschluß führten sie aus, indem sie den schweren Raub\nzum Nachteil der Walli Sp in PB begingen (Fall B II\nder Urteilsgründe).\n\nb) Die Angeklagten haben sich im Fall B I (Poststelle Et) nicht nur der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB\nschuldig gemacht, sie haben vielmehr, wie auch die Jugendkammer zutreffend angenommen hat, die geplante Tat versucht.\n\nNach in Rechtsprechung und Lehre übereinstimmender\nAnsicht wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung\nzum Versuch nicht erst überschritten, wenn der Täter ein\nTatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn\ner Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und\nin die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein\nVersuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen\n(BGHSt 22, 81, 82; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen\nsind hier erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich der\nAngeklagte LuilD mit dem Trommelrevolver bewaffnet\nin die Poststelle begeben, um die Geldherausgabe durchzu-\n\nsetzen, während der Angeklagte Sch@i® im Fluchtauto\n\nmit laufendem Motor und offen stehender Beifahrertür\nwartete, um nach vollbrachter Tat sofort starten zu\nkönnen. Damit haben die Angeklagten subjektiv die\n\nSchwelle zum \"jetzt geht es los\" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (BGHSt 26, 201,\n\n203; 28, 162, 163). Nach der für die Beurteilung maßgebenden Vorstellung beider Angeklagter sollte der Überfall beginnen, als LED die Poststelle betrat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an hatten die Angeklagten zur\nVerwirklichung des geplanten Verbrechens unmittelbar angesetzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall\nvon den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH, Urteil\nvom 13. März 1979 - 1 StR 739/78 (insoweit in BGHSt 28,\n346 nicht abgedruckt) und BGH, Beschluß vom 9. August 1978 -\n3 StR 281/78 - zugrundeliegen. Daß es dann wegen der anwesenden Postkunden nicht mehr zu einer objektiven unmittelbaren Gefährdung der Posthalterin kan, ist demgegenüber\nohne Bedeutung.\n\nc) Die weitere Tatausführung ist vom Angeklagten\nDEE nur deshalb aufgegeben worden, weil er wegen\ndes Hinzukommens weiterer Postkunden befürchtete, \"sofort\nergriffen zu werden, wenn er trotzdem die Tat ausführen\nwürde\", und er unter diesen Umständen keine Möglichkeit\nmehr sah, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen (UA 15).\nEs liegt daher, wie die Jugendkammer zutreffend ausführt\n(UA 23), kein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch vor (vgl. BGHSt 9, 48 ff).\n\n7\n\n2. Die Ausführungen zur Strafzumessung und - beim\nAngeklagten Schi - zur Fahrerlaubnisentziehung sind\nebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat hinsichtlich des zur Tatzeit 19 Jahre 9 Monate\nalten Angeklagten Sch nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nJugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, Der Zusammenhang der Urteilsgründe erlaubt den Schluß, daß sie sich\nbei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe auch von\nerzieherischen Gründen (§ 18 Abs. 2 JGG) hat leiten lassen.\nDies ergibt sich insbesondere aus der Erwägung, der Angeklagte \"sei bis zum Alter von 6 Jahren von seinen Großeltern aufgezogen worden, die erfahrungsgemäß dazu neigen,\nden Enkeln zu viel nachzusehen und es bisweilen an der\nerforderlichen Strenge fehlen lassen\" (UA 29). Dies bedeutet, daß nach Auffassung der Jugendkammer beim Angeklagten Sch@B ein Erziehungsdefizit vorhanden ist,\ndas durch die verhängte Strafe ausgeglichen werden soll.\nIn dieselbe Richtung zielen die Bemerkungen, der Angeklagte\nSch habe \"die wiederholten Ansätze zum Besuch der\nRealschule jeweils nur kurze Zeit durchgestanden\", er\nhabe \"es an einzelnen Arbeitsplätzen jeweils nur kurzfristig ausgehalten und diese mitunter aus nichtigen Anlässen ... alsbald wieder aufgegeben\" und er habe \"bis\nzuletzt schwerwiegende Auseinandersetzungen mit seinen\nEltern!\" gehabt, \"die sogar zu tätlichen Angriffen gegen\nseinen Vater geführt haben\",\n\nDie Revisionen beider Angeklagter sind daher\nzu verwerfen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-304-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-304-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.454207+00:00"}}