{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-26_4_StR_298_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-26","aktenzeichen":"4 StR 298/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 298/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Brenner Bernhard D Eu aus Bi 001\ndort geboren am MEER 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Autolackierer Michael Sch GANG =.s\nBl, ort geboren am m 1955, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n5. den Teilezurichter Jürgen K m sus\nBochum, dort geboren am Elle 1959, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nHr\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelharät\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwal ten in der Verhandlung,\nBundesanwältin ws bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin Günth\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum von\n\n29. Januar 1979 mit Ausnahme der Feststel-\n\nlungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nWegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl\nhat das Landgericht den Angeklagten Dem zu vier Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sch zu vier\nJahren und sechs Monaten Jugendstrafe und den Angeklagten Km zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklag- i\nten Schmme und Ki beanstanden außerdem das Ver- |\nfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden\nErfolg. 4\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\na) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Schae ist |\nnicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO),\n\nb) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Ne, © it\nder geltend gemacht wird, das Gericht habe sich bei der\nUrteilsfindung unter Verstoß gegen § 261 StPO auf Licht«\nbilder gestützt, die nicht Gegenstand einer Augenscheinseirınahme gewesen seien, ist unbegründet. Die Fotografien\nwaren ausweislich der Sitzungsniederschrift \"Gegenstand\nder Hauptverhandlung\". Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie - wie sich auch aus dem Urteil ergibt\n(UA S. 14) = vom Gericht in Augenschein genommen worden\nsind. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHSt 11, 29/30.\n\nSie verkennt nämlich, daß es sich hier nicht, wie in\ndem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fell, um\nSchriftstücke handelt, die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt werden mußten.\n\n2, Die Sachbeschwerden sind begründet.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den 48 Jahre alten Rentner Günter Sc mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gemeinschaftlich schwer mißhandelt und ihn danach - ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz - völlig entkleidet bei einer Temperatur von\nhöchstens 6° C \"ungeschützt und hilflos\" am Tatort liegen\nlassen. Selm wurde, nachdem er von einem Passamten\ngefunden worden war, in lebensgefährlichen Zustand in\nein Krankenhaus eingeliefert. Bis zum Tatbeginn \"hatte\nes keinerlei Unstimmigkeiten zwischen Sci und den\nAngeklagten gegeben\".\n\nb) Während gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes keine Bedenken bestehen, hält die Auffassung\ndes Landgerichts, die Angeklagten hätten aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt, weil sie die Tat \"ohne jeglichen\nGrund oder aus Lust an einer körperlichen Mißhandlung\"\nbegangen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nEine Verurteilung wegen - versuchten oder vollendeten - Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen,\nsetzt voraus, daß ein als niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77). Kann das Gericht insoweit zu keiner eindeutigen Feststellung gelangen,\n\nx\n\n- 5.\nweil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in\nBetracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, 50\nist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (Tatsachen -\nAlternativität, vel. Tröndle in LK 10. Aufl., § 1 StGB\nRan. 68 ff; Kleinknecht 34. Aufl., § 260 StPO Rdn. 30,\n§ 267 StPO Rdn. 4). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar ist \"Lust an einer\nkörperlichen Mißhandlung\" ein niedriger Beweggrund im\nSinne des § 211 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat diesen\nBeweggrund aber nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern\nist - wie sich aus dem Wort \"oder\" (UA 24) ergibt - zu\ndem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten möglicherweise\nohne jeglichen Grund\" gehandelt haben, und sieht darin\nebenfalls einen niedrigen Beweggrund. Das ist fehler-\n\nhaft,\n\nWas das Landgericht unter einem Handeln \"ohne jeglichen Grund\" versteht, legt es in dem Urteil allerdings\nnicht näher dar. Die Gesamtheit der Urteilsgründe läßt\njedoch darauf schließen, daß es damit zum Ausdruck bringen will, die Angeklagten seien weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb ihrer Personen liegende Umstände zu der Tat veranlaßt worden,\nDamit ist zwar ein Indiz für das Vorliegen niedriger\nBeweggründe dargetan, denn eine auf die Tötung eines\nMenschen gerichtete Handlung wird in einem solchen Fall\nin der Regel auf niedrige Beweggründe des Täters\nschließen lassen, Ein Beweggrund ist damit aber noch\nnicht festgestellt. Denn unter \"Beweggrund\" sind die\nVorstellungen zu verstehen, welche die zu der Straftat\nführende Willensbetätigung des Täters entscheidend beeinflußt haben (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 19. Aufl.,\n\n-6-\n\n§ 211 StGB Rdn. 7). Diese Vorstellungen der Angeklagten\nsind der Feststellung, sie hätten \"ohne jeglichen Grund!\ngenandelt, aber nicht zu entnehmen, zumal nur bedingter\nTötungsvorsatz lestgestellt ist.\n\n3. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch\nbestehenbleiben. Das Urteil 128t insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Da der\nAufheburgsgrund ausschließlich die innere Tatseite betrifft, steht er der Aufrechterhaltung dieser Feststellungen nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 £f).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß bei der Festsetzung einer Jugendästrafe\nder erzieherische Zweck im Vordergrund zu stehen hat, Es\ngenügt deshalb nicht, daß - wie bei der Strafzumessung\nnach dem allgemeinen Strafrecht - ausgehend von der\nSchuld des Angeklagten die einzelnen Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen werden und danach die\nStrafe bestimmt wird. Die Strafzumessungsgrundsätze des\nallgemeinen Strafrechts gelten zwar auch für die Jugendstrafe. In der Hauptsache soll diese jedoch dem das\nJugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der\nErziehung dienen. Deshalb ist bei der Festsetzung einer\n\nar\n\nFa\n\n{ .\nnf,\n\n- 7.\n\nJugendstrafe in erster Linie darauf abzustellen, welche\nStrafhöhe aus erzieherischen Gründen angemessen ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 3. Mai 1979 - 4 StR 185/79 - mit weiteren Nachweisen).\n\nSalger Knoblich ‚Ruß\nEngelhardt Goydke |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-298-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-26/4-str-298-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.433276+00:00"}}