{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-19_4_StR_378_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-19","aktenzeichen":"4 StR 378/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 378 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“ den Arbeiter Manfred CG EEE aus Gü\ndort geboren am MB. WEB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPa\n\nWi\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 19. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\na\n\nründeszs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es 1äßt nicht erkennen, wieviele\nEinzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt\nerworbenem, abgegebenem und veräußerten Heroin das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Außerdem\ntragen die Feststellungen auch nicht die Verurteilung\n\n3=-\n\nwegen Steuerhehlerei. Es kann offen bleiben, ob sie überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben\n(vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 -\nund vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78). Jedenfalls ist\n\ndas Vorliegen des inneren\nDas gilt insbesondere für\n\nTatbestandes nicht festgestellt.\ndie Bereicherungsabsicht. So-\n\nweit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, begründet das nämlich für sich allein noch nicht\ndie Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift.\nDiese ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb\nnicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird\n(BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79). Ein solches ist aber nicht festgestellt. Auch soweit der Angeklagte das Heroin zur Weiterveräußerung erworben und es\n\nschließlich weitergegeben\neine solche Absicht nicht\n\nhat, ist den Feststellungen\nzu entnehmen. Der Umstand, daß\n\ndas Landgericht insoweit nicht unerlaubtes Handeltreiben,\nsondern nur unerlaubten Erwerb, unerlaubte Abgabe und\n\nunerlaubte Veräußerung angenommen hat, könnte im Gegen-\n\nteil eher darauf schließen lassen, daß der Angeklagte dabei\n\nohne Gewinnabsicht gehande\n\nlt hat.\n\nDas Urteil muß sonach auf die Sachbeschwerde aufge-\n\nhoben werden. Auf die Verf\nnicht näher eingegangen zu\n\nahrensrüge braucht deshalb\nwerden.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\n\nhingewiesen.\n\na) Soweit das Heroin\n\nzum eigennützigen Weiterverkauf\n\nbestimmt war, ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens erfüllt. Der Erwerb, die Veräußerung und alle\n\n0\n\n-L-\n\nanderen Tätigkeitsmerkmale sind insoweit rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte (vgl.\nSchmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Recht-\n. sprechungsnachweise).\n\nb) Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände\nzugrunde liegen, muß die Urteilsformel eindeutig erkennen\nlassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander '\nstehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 -\n4 StR 138/78).\n\n.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-19/4-str-378-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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