{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-19_4_StR_365_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-19","aktenzeichen":"4 StR 365/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 365/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Reiner P EEE aus Tip,\ngeboren an. EB 1955 in Ep,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 14. Dezember 1978 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den\nStrafausspruch richtet,\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision\nhat weder eine bestimmte Beweisbehauptung aufgestellt, noch\n\ndargelegt, welches Ergebnis die vermißten Beweiserhebungen\ngehabt hätten. Im einzelnen wird hierzu auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragschrift\nvom 29. Juli 1979 Bezug genommen.\n\nb) Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO\ngeltend macht, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Ihre Ausführungen stellien sich deshalb, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, als Ausführungen zur Sachbeschwerde\ndar.\n\n2, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Die Beweiswürdigung läßt\nentgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie lassen keinen Zweifel daran zu,\ndaß der Angeklagte bei dem Versuch, der Notwehrlage, in\nwelcher er sich befand, zu entrinnen, dem zufällig am Tatort anwesend gewesenen Jochen MB die schwere Verletzung\nmit ihren Dauerfolgen fahrlässig zugefügt hat.\n\n3, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, daß es den Schuldgehalt\nder Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer\nunangemessen hohen Strafe gelangt ist. Das ergibt sich\nschon daraus, daß es meint, die Pflichtwidrigkeit des\nAngeklagten wiege \"ungleich schwerer\" als die \"Unaufmerksamkeit eines Kraftfahrers ..., der im Straßenverkehr für\neinen Augenblick die gebotene Sorgfalt außer acht läßt\".\nEs kann offen bleiben, ob im Rahmen der Strafzumessung\nein solcher Vergleich mit einem völlig anders gelagerten\n\n-L-\n\nSachverhalt überhaupt angebracht ist. Jedenfalls hätte\ndabei berücksichtigt werden müssen, daß die Fahrlässigkeit des Angeklagten im Grunde nur darin bestanden hat,\n\nin seiner durch die Notwehrlage hervorgerufenen \"Angst,\n\n... von mehreren gleichzeitig angegriffen zu werden\", bei\ndem Ausbrechen aus dem Ring, den seine Widersacher um ihn\ngebildet hatten, das Messer nicht so gehalten zu haben, daß\nzufällig vorübergehende Passamten nicht gefährdet werden\nkonnten. Eine besonders schwerwiegende Fahrlässigkeit kann\ndarin nicht gesehen werden. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Ansicht des Landgerichts, der - wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten erheblich vorbestrafte -\nAngeklagte sei \"schon knapp zwei Monate nach seiner Haftentlassung erneut gescheitert\". Zu Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß von einem erneuten Scheitern nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Angeklagte wiederum eine\n\nvorsätzliche Straftat begangen hätte.\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-19/4-str-365-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-19/4-str-365-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.262607+00:00"}}