{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-12_4_StR_347_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"4 StR 347/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 347/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergehilfen Hans-Peter L Eee aus DEE,\ndort geboren an @. EB 1956,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht Bocholt vom 12. April 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\n-Einfuhr von Betäubungsmitteln, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem\nJahr entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit\nSteuerhinterziehung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil\n1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nSteuerhehlerei kann dagegen nicht bestehenbleiben. Es kann\noffenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Vorausssetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78). Jedenfalls läßt sich ihnen nicht\nentnehmen, daß der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale\nErwerb von Heroin zum Eigenverbrauch begründet nämlich\nfür sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne\nder genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur dann\ngegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April\n1979 - 1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden\nkönnte, sind jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.\n\n3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt der Schuldspruch be-\n\n. ww;\n\nstehen. Die Urteilsformel muß jedoch insoweit neu gefaßt\nwerden, denn sie läßt nicht erkennen, daß die einzelnen\nStraftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit\nstehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78).\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nämlich nicht auszuschlie-Ben, daß sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die Höhe der\nStrafe ausgewirkt hat. Zudem ist den Urteilsgründen nicht\nzu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es erklärt zwar, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, tut aber nicht dar,\nob es demzufolge der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB zugrunde gelegt hat, oder ob es vom\nRegelstrafrahmen ausgegangen ist. Im übrigen lassen die\naußerordentlich knappen Ausführungen zur Strafzumessung\nauch nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob das\n\nLandgericht bei der Festsetzung der Strafe die Grundsätze\ndes § 46 StGB berücksichtigt hat (vgl. hierzu Mösl in\n\n_ DRiZ 1979, 165).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-347-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-347-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.965259+00:00"}}