{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-12_4_StR_291_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"4 StR 291/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung\n\nzu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger nach\nenfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt\nund nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (im Anschluß an BGHSt 22, 113;\nvgl. auch BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgesteltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusegen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß\nsein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne\naufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet\nwürde.","text_plain":"Nachträglich gebildeter Leitsatz\n\nNachschlagewerk ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 52, 261\n\nDas Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung\n\nzu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger nach\nenfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt\nund nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (im Anschluß an BGHSt 22, 113;\nvgl. auch BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgesteltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusegen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß\nsein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne\naufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet\nwürde.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - 4 StR 291/79 - LG Frankenthal (Pfeiz‘\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 291/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard F EB aus DeEEEEEED-Sch», geboren am ER. EEE 1954 in Lu@n-EEE / TE,\n\nwegen Totschlags\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nDr. Ruß,\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED au: eiuEEEEEEEED /GE>\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Vertreter der Nebenklägerin,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 19. Februar 1979\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nwährend die Sachrüge unbegründet ist, hat die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensbeschwerde teilweise\nErfolg.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nSchwurgericht die Weigerung der Verlobten des Angeklagten, im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache zu machen,\nunzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Verlobte von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Sie\nhat vielmehr die Einlassung des Angeklagten, seinem Vorgehen gegen das später getötete Opfer LEE sei eine\nbeleidigende und sogar tätliche Provokation von dessen\nSeite vorausgegangen, bestätigt. Das Schwurgericht ist\nihrer Aussage nicht gefolgt und hat zur Begründung hierfür unter anderem ausgeführt: \"Wenn dem so wäre, wie\nsie den Vorgang nunmehr schildert, dann - davon ist das\nSchwurgericht überzeugt - hätte sie diese Entlastungsmomente bereits früher vorgebracht und sich nicht, wie\nes der Fall war, vor einer polizeilichen Vernehmung auf\nschnippische Art und Weise gedrückt.\" (UA 10). Nähere\nEinzelheiten hierzu teilt das Urteil nicht mit.\n\nDieses Vorgehen des Schwurgerichts beanstandet die\nRevision mit Recht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 22, 113) ist anerkannt, daß\ndie Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den\nAngeklagten verwertet werden darf. Nach § 52 Abs. 1 StPO\nsteht Angehörigen allein aufgrund dieser Eigenschaft das\nRecht zu, das Zeugnis zu verweigern. Sie sollen sich frei\nentscheiden können, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch\nmachen oder nicht. Die Gründe für die Verweigerung, die\nmannigfacher Natur sein können, brauchen sie nicht zu\noffenbaren. Einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten\nallein aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung zu ziehen,\nist dem Gericht deshalb verwehrt (vgi. KG NJW 1966, 605).\nDenn wenn der Zeuge mit einer solchen Folge rechnen\nmüßte, könnte er von seiner Befugnis nicht unbefangen Gebrauch machen (BGHSt 22, 113, 114). Mit Recht ist das Verbot, Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung zu ziehen, auch\nauf den Fall ausgedehnt worden, in dem ein Angehöriger\nnach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagte und nunmehr zu prüfen war, ob seine den Angeklagten\nentlastenden Angaben glaubhaft sind (vgl. BayObLG NJW\n1969, 200). Auch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusagen oder nicht,\nbeeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet\nwürde,\n\nDiese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den\nvorliegenden Fall, in dem die Verlobte nach anfänglichem\nSchweigen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung\nausgesagt und den Angeklagten entlastet hat. Als einen\nGrund, ihrer Aussage nicht zu folgen, wertet das Schwurge-\n\nricht, daß sie diese Entlastungsmomente nicht bereits\nfrüher bei der Polizei vorgebracht habe. Den Urteilsausführungen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß nicht\nnur die (schnippische) Art und Weise, in der sich die\nVerlobte vor einer polizeilichen Vernehmung \"gedrückt\"\nhat, von der Strafkammer herangezogen worden ist, sondern auch die Tatsache, daß sie bei der Polizei Angaben\nzur Sache nicht gemacht hat. Damit hat das Schwurgericht\naus der früheren befugten Weigerung der Zeugin, zur\nSache auszusagen, in unzulässiger Weise Schlüsse gezogen,\ndie sich für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben\nkönnen.\n\nDies führt hier allein zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nach der Fallgestaltung ausgeschlossen\nist, daß die fehlerhafte Bewertung der Zeugenaussage\nsich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-291-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-291-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.944967+00:00"}}