{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-12_4_StR_210_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"4 StR 210/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44h Abs. 1 Satz 2 StGB\nist in der Regel auch dann geboten, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen der Dauer der\nvorläufigen Entziehung nicht mehr in Betracht kommt und das\nFahrverbot gemäß § 51 Abs. 5 StGB deshalb nicht vollstreckbar\nist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 5, § 69\n\nDie Anordnung eines Fahrverbots nach § 44h Abs. 1 Satz 2 StGB\nist in der Regel auch dann geboten, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen der Dauer der\nvorläufigen Entziehung nicht mehr in Betracht kommt und das\nFahrverbot gemäß § 51 Abs. 5 StGB deshalb nicht vollstreckbar\nist.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 1979 - 4 StR 210/79 - AG Offenbach/Main\nLG Darmstadt\nOLG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 210/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Peter BD EEE zus FEED,\ngeboren am MM. EEEEEED 1940 in DEE,\n\nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden\nRichter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal,\nDr. Ruß und Goydke am 12. Juli 1979 beschlossen:\n\nDie Anordnung eines Fahrverbots nach § 44\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB ist in der Regel auch\n\ndann geboten, wenn die endgültige Entziehung\nder Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen der\nDauer der vorläufigen Entziehung nicht mehr in\nBetracht kommt und das Fahrverbot gemäß § 51\nAbs. 5 StGB deshalb nicht vollstreckbar ist.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3\nNr. 2; 142; 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe\nverurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von sieben Monaten entzogen. Seine Berufung\nwurde vom Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die\nEntziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Dieses ist der\nAuffassung, daß ein Fahrverbot im Hinblick auf die lange\nZeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zur Einwirkung auf\nden Angeklagten nicht mehr erforderlich sei und wegen\nder Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer des Fahrverbots nach § 51 StGB nur noch\nsymbolische Bedeutung habe.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt erachtet, entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (u.a. VRS\n50, 416), die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet. An der Aufhebung des Strafausspruchs und der\nZurückverweisung an die Strafkammer sieht es sich jedoch gehindert durch das Urteil des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts in NJW 1977, 445 (= VRS 51, 276). Ohne\nsich mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts Frankfurt\n(aa0) auseinander zu setzen, vertritt dieses Gericht\ndie Ansicht, in Fällen, in denen die Voraussetzungen\neiner (endgültigen) Fahrerlaubnisentziehung deshalb nicht\nmehr vorliegen, weil der durch die Trunkenheitsfahrt in\nErscheinung getretene Eignungsmangel infolge der Auswirkung einer längeren vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nachträglich wieder entfallen ist, müsse\nnicht regelmäßig ein Fahrverbot verhängt werden. Das\nOberlandesgericht Frankfurt hat daher die Rechtsfrage\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII,\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben.\n\nIIl.\n\nDer Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.\n\n1. Schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift\ndes § 37 StGB a.F., die durch Art. 18 Abs. 2 Nr. 10 EGStGB\ndann als § 44 in das StGB eingefügt worden ist, macht\nsichtbar, daß es der Gesetzgeber in der Regel als \"unver-\n\ntretbar\" ansieht, einen Täter, der den Tatbestand des\n\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB oder des § 316 StGB er-\n\nfüllt, dem aber ausnahmsweise nicht die Fahrerlaubnis entzogen wird, nach § 37 StGB nicht mit einem Fahrverbot\n\nzu bestrafen.\n\n2. Das gesetzliche Gebot des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB\n(zu dessen Entstehungsgeschichte vgl. BT-Drucks. 7/133,\nwiedergegeben bei OLG Frankfurt VerkMitt 1976, 27 und\nbei Janiszewski VOR 1973, 361), daß bei einer Verurteilung\nnach den angeführten Straftatbeständen in der Regel ein\nFahrverbot auszusprechen ist, stellt nicht auf die Gründe\nab, aus denen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach\n§ 69 StGB abgesehen worden ist, sondern allein auf den Unstand, daß sie unterblieben ist. Der Auffassung, daß ein\nRegelfall i.S. des § 44 StGB auch dann gegeben ist, wenn\nvon der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen\nwird, weil der Tatrichter den Angeklagten infolge einer\nlängerdauernden vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis\nim Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, steht somit der\nWortlaut des § 44 StGB nicht entgegen.\n\n3. Zwar ist es vordergründig verständlich, wenn\ndas Bayerische Oberste Landesgericht (aa0) und im Anschluß daran auch Hentschel (DAR 1978, 102) meinen,\ndaß ein Fahrverbot in solchen Fällen weitgehend nur symbolische Bedeutung hat. Diese Einschätzung widerspricht\nindessen nicht der Notwendigkeit der Anordnung des Fahrverbots. Niemand kam bisher auf den Gedanken, in vergleichbarer Situation etwa vom Ausspruch einer Freiheitsstrafe\nabzusehen (und freizusprechen oder einzustellen), wenn die\nbereits erlittene Untersuchungshaft die an sich verwirkte\n\nFreiheitsstrafe zeitlich erreichte oder überstieg. Soweit Hentschel meint, dieser Vergleich hinke, weil das\nFahrverbot eben keine Hauptstrafe, sondern \"nur eine\nNebenstrafe\" sei, die \"ohne weiteres\" wegfallen könne,\nvernächlässigt er die Funktion der Nebenstrafe in zweifacher Hinsicht, nämlich sowohl in ihrer Bedeutung im\nRahmen der gesamten Strafzumessung als auch in ihrer Bedeutung beim Eintritt eines Wiederholungsfalles:\n\na) Zwischen der Freiheits- oder Geldstrafe und\nder Nebenstrafe des Fahrverbots besteht, wie stets zwischen Hauptstrafe und Nebenstrafe eine unbestreitbare\nWechselwirkung insofern, als beide zusammen das Maß der\nTatschuld nicht überschreiten dürfen und als sie - wenn\nauch mit verschiedenen Mitteln - überwiegend dieselben\n\nStrafzwecke verfolgen (Lackner StGB 12. Aufl. § 44 Anm. 2 d).\nDie gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich auf-\n\ndrängende ganzheitliche Betrachtungsweise (BGHSt 24, 11,\n12) wirkt sich insofern aus, als der strafschärfende\nErfolg, der in der Verhängung der Nebenstrafe des Fahrverbots liegt, in der Regel zugleich bei der Bemessung\nder Hauptstrafe zu berücksichtigen ist. Ebenso besteht\neine Wechselwirkung zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung eines Fahrverbots (OLG Frankfurt\nVerkMitt 1977, 31 m.w.Hinw.). Diese Wechselwirkung und\ngegenseitige Bedingtheit und die Beachtung der Gesamtschau gerade bei der Entscheidung, ob neben der Hauptstrafe ein Fahrverbot zu verhängen ist, reicht bei der\nAhndung eines Verkehrsverstoßes bis in den Bereich der\nAnwendung des § 56 StGB (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 44 Rdn. 33) und vor allem bis hinein\nin die eigenständige Ahndung von Verkehrsverstößen Jugendlicher (Cramer aaO Rdn. 34).\n\nUnabhängig von der praktischen Auswirkung im\nabgeurteilten Einzelfall ist das Fahrverbot also, ebenso wie die Hauptstrafe und in Wechselwirkung mit ihr,\nentsprechend den Erfordernissen der Schuldangemessenheit nach allgemeinen Strafzumessungsregeln und unter\nBerücksichtigung seiner Warnfunktion zu verhängen und\nzu bemessen, um zusammen mit der Hauptstrafe den Strafzweck zu erreichen (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 44\nStGB Rdn. 9 m.Hinw. auf BGHSt 24, 348, 350). Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist zwar darin beizupflichten, daß auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Täter rein tatsächlich zu vermitteln vermag,\nwas es bedeutet, ohne Führerschein zu sein und daß dadurch schon eine hinreichende Warnung vor dem Rückfall\nerfolgen kann. Es verkennt jedoch den rechtlichen Unterschied zwischen einer vorläufigen prozessualen Maßnahme,\ndie selbst keinerlei Strafcharakter trägt und der nach\nDurchführung des Verfahrens ausgesprochenen Strafe als\nReaktion auf ein schuldhaftes Verhalten. Erst durch sie\nwird dem verurteilten Kraftfahrer eindringlich zum Bewußtsein gebracht, daß er mit Recht zeitweilig \"aus dem\nVerkehr gezogen worden ist\" (vgl. Keller in NJW 1967,\n1287). Die Anordnung einer nur vorläufigen Maßnahme vermag die Strafwürdigkeit des zur Aburteilung anstehenden\nVerhaltens nicht zum Ausdruck zu bringen. Eine wirksame\nMahnung zur künftigen Beachtung der Gesetze und denmgemäß eine rechtlich begründete Warnung geht nur von\neiner endgültigen Sanktionsfeststellung aus.\n\nb) Aus den zuletzt genannten Gründen kommt dem\nFahrverbot als Nebenstrafe auch eine weitere gewichtige und unentbehrliche Bedeutung zu. Im Wiederholungsfall\n- die Rückfallquote ist gerade bei Trunkenheitstätern\naußergewöhnlich hoch - wird das im Bundeszentralregister\nvermerkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG) Fahrverbot als Grundlage künftiger Strafzumessungs- oder Bußgeldzumessungserwägungen regelmäßig von Wichtigkeit sein. Die Eintragung der vorläufigen Entziehung als bloßer Präventivmaßregel in das Verkehrszentralregister (§ 13 Abs. 1\nNr. 2 i StVZO) kann nicht als Strafzumessungsfaktor\ngleicher Rangordnung angesehen werden, da dann zumindest\noffen bliebe, ob der Richter des früheren Verfahrens einen\nRegelfall i.S. des $ Ah StGB wegen besonderer Umstände\nausnahmsweise verneint oder nur wegen der Dauer der vorläufigen Entziehung von der Verhängung der Nebenstrafe\nabgesehen hat. Denn aus dem Urteilstenor wäre nicht mehr\nfeststellbar, ob ein Fahrverbot an sich verwirkt war oder\nzwar für angemessen gehalten wurde, aber aus \"praktikablen\"\nGründen (Hentschel aa0) unterblieben ist. Im Wiederholungsfall kann also nicht beurteilt werden, ob nunmehr endlich ein\nFahrverbot, bejahendenfalls von welcher Dauer, oder gar eine\nEntziehung der Fahrerlaubnis am Platze wäre (vgl. OLG\nFrankfurt VRS 50, 416, 419).\n\n4, Die Entscheidung, ob im Einzelfall ausnahmsweise\nvon der regelmäßigen Nebenstrafe des Fahrverbots i.S. des\n$ hu Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden darf, ist Sache\ndes Tatrichters. Die Möglichkeit der Vollstreckbarkeit der\nNebenstrafe und ihres effektiven Wirksamwerdens hat dabei\nfür die Frage des Vorliegens eines Regelfalls keinerlei\nrechtliche Bedeutung. Im übrigen zeigt gerade die Einfügung des § 51 Abs. 5 StGB in die Vorschrift über die\n\nAnrechnung der Untersuchungshaft (wie schon vorher beim\n\n§ 60 StGB a.F.), daß der Gesetzgeber die Anrechnungsmöglichkeit beim Fahrverbot ähnlich wie bei der Untersuchungshaft regeln wollte. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß § 51 StGB eben nur eine Anrechnungsregelung, d.h. die Berücksichtigung eines auch tatsächlich erfolgten Rechtsfolgenausspruchs beinhaltet. Es\nbedarf also jedenfalls zunächst einer Anordnung des\nFahrverbots, auch wenn dieses später nicht mehr vollstreckt zu werden braucht, etwa weil - wie hier - die\nZeit der vorläufigen Entziehung die angeordnete Dauer\ndes Fahrverbots übersteigt (so auch OLG Düsseldorf VRS 39,\n133). In diesem Fall gilt das Fahrverbot wegen seiner Anrechnung gemäß § 51 Abs. 5 StGB als vollstreckt (vgl.\nBGHSt 27, 287, 288).\n\n5. Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformelersichtlich, zu beantworten.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-210-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-210-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.923024+00:00"}}