{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-12_4_StR_204_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-12","aktenzeichen":"4 StR 204/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB\nsetzt den freien und ernstlichen Willen der Mitglieder\nzum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer voraus.\n\nWer von vornherein ein Zusammenleben allein dazu ausnutzen will, um strafbare Handlungen gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft zu begehen, hat einen solchen\nWillen nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 §§ 247, 263 Abs. 4\n\nEine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB\nsetzt den freien und ernstlichen Willen der Mitglieder\nzum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer voraus.\n\nWer von vornherein ein Zusammenleben allein dazu ausnutzen will, um strafbare Handlungen gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft zu begehen, hat einen solchen\nWillen nicht.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - 4 StR 204/79 - LG Landau i.d.Pf.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 204/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Oskar P EB aus Ce, geboren am\nBR. WB 1940 in Meike,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\n\nDr. Ruß,\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin we in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär m»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d.Pfalz\n\nvom 11. Dezember 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, Diebstahls in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nwendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung\nwegen Betruges und Diebstahls zum Nachteil der Frau M..\nDas in zulässiger Weise beschränkte, auf die Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte auf einer Faschingsveranstaltung die unverheiratete 36jährige Arbeiterin M. kennengelernt und ihr nach einigen Tagen vorgeschlagen, \"doch\nzusammen zu leben\". Sie war damit einverstanden und der\nAngeklagte \"entschloß sich daraufhin, das Interesse der\nZeugin an ihm auszunutzen und unter verschiedenen erfundenen Vorwänden die Zeugin zu veranlassen, ihm ihr erspartes Geld, soweit sie welches hatte, auszuhändigen und\ndas so erlangte Geld für sich zu verbrauchen\" (UA 7). Unter Hinweis darauf, daß ihn eine andere Frau, mit der\ner noch zusammenlebe, erst dann frei gebe und die Wohnung räume, wenn er ihr eine hohe Abfindung zahle, und\nunter anderen Vorwänden hat er von Frau M. in der Zeit\nvon Ende Februar bis Anfang April 1978 dreimal erhebliche\nGeldbeträge in Höhe von insgesamt 18.582 DM erschwindelt.\nAls der Angeklagte, der das Geld für sich verbraucht\nhatte, sich ab Anfang April 1978 nicht mehr bei ihr sehen\nließ, zeigte Frau M. ihn Mitte April wegen Betruges an,\nhielt aber an dieser Anzeige nach einer Aussprache mit\n\nihm im Mai 1978 nicht mehr fest. Am 1. Juli 1978 mietete\nsie dann zusammen mit dem Angeklagten nach Zahlung einer\nMonatsmiete und einer Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten eine möblierte Wohnung, in der sie mit ihm bis\n\nzum 6. Juli 1978 zusammen wohnte. Am 5. Juli 1978 hatte\nsie sich ihr restliches Sparguthaben von 14.000 DM auszahlen lassen und dem Angeklagten im Vertrauen auf dessen\nRückzahlungsversprechen weitere 2.800 DM als Darlehen\nausgehändigt. Die restlichen 11.200 DM hatte sie auf Anraten des Angeklagten mit in die gemeinsame Wohnung genommen. Sie wollte das Geld am Abend des nächsten Tages\nbei einer anderen Bank einzahlen. Nachdem sie am Morgen\ndes 6. Juli zur Arbeit gefahren war, nahm der Angeklagte\ndie 11.200 DM an sich, verließ die Wohnung und kehrte\nnicht mehr dahin zurück. Anfang August 1978 erreichte es\nder Angeklagte, daß ihn Frau M. für eine Nacht in ihrem\nelterlichen Haus unterbrachte. Diese Gelegenheit benutzte er, um das Sparbuch des Bruders der Frau M. zu entwenden und von diesem nach Fälschen einer Vollmacht\n14.200 DM abzuheben,\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nDie Ausführungen der Revision, daß die Verletzte das Vorgehen des Angeklagten gebilligt, dieser sich also nicht\nrechtswidrig verhalten habe, stehen im Gegensatz zu den\nUrteilsfeststellungen und erschöpfen sich damit in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Urteil ist frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze und leidet auch an keinen\ninneren Widersprüchen.\n\nIII. Auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden\nTatsache, daß kein Strafantrag der Frau M. vorliegt,\nergeben sich keine Bedenken. Strafanträge gemäß § 247\nund § 263 Abs. 4 StGB (bei häuslicher Gemeinschaft\nzwischen Täter und Verletztem) waren hier nämlich nicht\nerforderlich.\n\n1. Voraussetzung für das Antragserfordernis gemäß\n§ 247 StGB ist einmal, daß die näheren Beziehungen im\nSinn dieser Vorschrift bereits zur Zeit der Tat zwischen\nTäter und Verletztem bestanden haben (Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 19. Aufl., § 77 Rdn. 2; Dreher/Tröndle,\nStGB 38. Aufl., vor § 77 Rdn. 2; Rudolphi in SK, 2. Aufl.,\nvor § 77 Rdn. 2; Mösl in IK, 9. Aufl., § 61 a.F. Rdn. 9;\nRGSt 72, 324, 325). Das trifft hier für die vom Angeklagten erreichte Aushändigung der 2.800 DM am 5. Juli 1978,\ndem letzten Teilakt des fortgesetzten Betruges (vgl. BGHSt\n17, 157, 158), und für den Diebstahl der 11.200 DM am\n6. Juli 1978 zu. Diese Taten sind nämlich begangen worden, als sich der Angeklagte noch in der mit der Verletzten gemeinsam gemieteten Wohnung aufhielt.\n\n2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch das Zusammenwohnen des Angeklagten und\nder Frau M. in der Zeit zwischen dem 1. und dem 6. Juli 1978\nnicht als häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB\nanzusehen.\n\na) Durch den in bestimmten Fällen vorgesehenen Antrag für die Strafverfolgung eines mit dem Verletzten\nin häuslicher Gemeinschaft lebenden Täters soll der\nhäusliche Frieden innerhalb einer nahen Verbindung von\n\nMenschen, deren Gemeinschaft auf einem freien Entschluß beruht, geschützt werden. Den Mitgliedern dieser\nGemeinschaft soll die Möglichkeit offengehalten werden,\nbei Entwendungen im häuslichen bereich die Angelegenheit unter sich zu bereinigen und den häuslichen Frieden, der durch eine Strafverfolgung empfindlich gestört\nwerden könnte, selbst wieder herzustellen (BT-Drucks.\n71/550 S. 247 zu § 247 i.d.F. EGStGB; Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 19. Aufl., § 247 Ran. 1; Dreher/Tröndle,\nStGB 38. Aufl., § 247 Rdn. 1; Samson in SK, 2. Aufl.,\n\n§ 247 Ran. 6; vgl. auch BGHSt 10, 400, 403; 18, 123, 126).\n\nDie Gleichstellung der Mitglieder einer häuslichen\nGemeinschaft mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1\nStGB im § 247 StGB und das damit verbundene Zurücktreten des Strafverfolgungsrechts des Staates ist jedoch\nnur dann gerechtfertigt, wenn eine auf freiem Entschluß\nberuhende Gemeinschaft auch tatsächlich zustande gekommen\nist. Da sich das nicht nur nach äußeren Anhaltspunkten\nbeurteilen läßt - Zwangsgemeinschaften in Kasernen oder\nAnstalten würden sonst mit umfaßt -, kann es entscheidend nur auf die innere Willensrichtung der Mitglieder\nder Gemeinschaft ankommen. Wesentlich ist ihr Wille, in\neiner häuslichen Gemeinschaft wenigstens für eine gewisse Dauer zusammen leben und die mit dem Eintritt in\ndie Gemeinschaft verbundenen Verpflichtungen übernehmen\nzu wollen. Wie das Beispiel des Verlöbnisses zeigt, das § 247 StGB als eine persönliche Beziehung nicht verwandtschaftlicher Art für seinen Bereich ebenso wie die häusliche Gemeinschaft dem Antragserfordernis unterstellt, ist in\nstrafrechtlicher Hinsicht allein entscheidend, ob ein auf\neinem ernstlich gemeinten Willensentschluß beruhendes Ehe-\n\nDEF\n\nversprechen beider Partner vorliegt. Ist dieser ernsthafte Wille bei einem von ihnen - auch wenn der andere\nkeine Kenntnis davon hat - nicht vorhanden oder inzwischen aufgegeben worden, so liegt unabhängig von der\nzivilrechtlichen Beurteilung ein im Strafverfahren zu\nberücksichtigendes Verlöbnis nicht vor (RGSt 10, 117 ££f;\n35, 49, 52; 75, 290, 291; BGHSt 3, 215, 216; NJW 1972,\n1334; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 11 Rdn. 7;\n\nStree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 77 Rdn. 2;\nRudolphi in SK, 2. Aufl., vor § 77 Ran. 1; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 52 Rdn. 6). Diese\nGrundsätze lassen sich auch auf die häusliche Gemeinschaft anwenden. Eine wegen der engen Beziehungen der\nMitglieder untereinander vom Gesetzgeber in den § 247\nStGB einbezogene persönliche Gemeinschaft setzt sonach\nvoraus, daß der Wille zum Zusammenleben in einem Haus\noder in einer Wohnung unter Bejahung der sich daraus ergebenden Bindungen und Verpflichtungen bei jedem einzelnen Mitglied auch ernstlich vorhanden ist. Ein\nsolcher Wille fehlt jedenfalls bei demjenigen, der von\nvornherein das Zusammenleben allein dazu ausnutzen will,\num strafbare Handlungen gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft zu begehen. Es liegt dann zwar, von außen gesehen, ein gemeinsames Wohnen vor, das wesentliche Element einer Gemeinschaft, die freie, ernsthafte Entscheidung für ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Zusammenleben, fehlt jedoch.\n\nb) Ob im vorliegenden Fall das Merkmal des Zusammenlebtens für eine gewisse Dauer erfüllt ist, kann dahinstehen, Jedenfalls hatte der Angeklagte\nnicht den ernstlichen Willen zum Zusammenleben im Sinne des\n\n§ 247 StGB. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nhat er sein ursprüngliches Ziel, das Interesse der\nFrau M. an einer Gemeinschaft mit ihm auszunutzen, um\nihr Vermögen schädigen zu können, bis zum 6. Juli 1978\nnicht aufgegeben, als er die erst am 1. des Monats bezogene Wohnung unter Mitnahme des restlichen Geldes\nverließ. Das Landgericht hat deshalb auch den am 5. Juli 1978 noch während seines Aufenthalts in der gemeinsam gemieteten Wohnung begangenen Betrug als Teilakt\nder im Februar 1978 begonnenen fortgesetzten Handlung\nangesehen. Der Angeklagte hat damit vom 1. bis 6. Juli 1978 allein zu dem Zweck mit Frau M. zusammengewohnt, um durch Betrug und Diebstahl ihr Sparguthaben\nan sich zu bringen; den Willen, in einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB zusammen zu leben,\nhatte er somit nicht. Ein Strafantrag für die Verfolgung dieser Taten war deshalb nicht erforderlich.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-204-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-12/4-str-204-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.901353+00:00"}}