{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-10_4_StR_270_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-10","aktenzeichen":"4 StR 270/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 270/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMeinhard Andreas B ep aus HAMM, geboren\nam 9. EEE 1940 in Bad SCENE,\n\nwegen Konkursvergehen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 2. März 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte anstelle des Bankrotts (§ 283\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) der Untreue (§ 266\nAbs. 1 StGB) schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen\nBankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und\nwegen Unterlassung der Stellung des Konkursamtrags in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung\nausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen\nerweist sie sich als unbegründet.\n\nSoweit der Angeklagte der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und der Unterlassung der Stellung\ndes Konkursamtrags in zwei Fällen für schuldig befunden worden ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.\n\nKeinen Bestand kann dagegen die Verurteilung wegen\nBankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haben. Nach den Feststellungen (UA 7) veräußerte der Angeklagte am 14. März 1977\neine Reihe von Gegenständen, die im Eigentum der von ihm\nvertretenen Kommanditgesellschaft standen, und verbrauchte\nden Erlös für sich. Ein solches Verhalten erfüllt nicht den\nTatbestand des Bankrotts, sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1\nStGB). Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft macht\nsich nur bei solchen Handlungen des Bankrotts schuldig,\ndie er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren\nInteresse vornimmt. Verfolgt er - wie hier - ausschließlich\neigennützige Zwecke, so richtet sich seine Bestrafung nach\n§ 266 StGB (vgl. BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494;\nUrteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urteil vom 15. März 1978\n- 2 StR 538/77). Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch unstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis\nauf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nAus der Änderung des Schuldspruchs ergibt sich die\nNotwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht im\nRahmen der Strafzumessung insgesamt neu zu bewerten (vgl.\nBGH, Beschluß vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78). Dies nötigt\nauch zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche, da nicht\n\nauszuschließen ist, daß sie von der Festsetzung der Einsatzstrafe mit beeinflußt sind.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-10/4-str-270-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-10/4-str-270-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.792108+00:00"}}