{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-05_4_StR_272_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-05","aktenzeichen":"4 StR 272/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 53 275, 338 Nr. 7\n\n1.\n\n2.\n\nZu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der\nVerletzung des § 275 StPO.\n\nZur Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO\ngenügt es, wenn der zuletzt unterschreibende Richter\n\ndas Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist\nin die Akten einlegt und diese durch entsprechende\nAblage in seinem Dienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle bringt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 53 275, 338 Nr. 7\n\n1.\n\n2.\n\nZu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der\nVerletzung des § 275 StPO.\n\nZur Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO\ngenügt es, wenn der zuletzt unterschreibende Richter\n\ndas Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist\nin die Akten einlegt und diese durch entsprechende\nAblage in seinem Dienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle bringt.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 272/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Harijs-Alfreds U emp - A EEE\naus DEE, geboren am. EEEEEEEEE 19.8 ir Can (Wei) ,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GEEEEEEEB als Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1978\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei entgegen § 275\nStPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist\nzulässig erhoben, aber nicht begründet.\n\na) Die Revision hat vorgetragen: Das angefochtene Urteil\nsei in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1978 verkündet\nworden. Gemäß § 275 Abs. l&tz 2 StPO hätte es binnen einer\nFrist von fünf Wochen zu den Akten gebracht werden müssen.\nDiese Frist sei am 22. Januar 1979 abgelaufen. Das Urteil\nsei jedoch erst am 23. Januar 1979 mit drei Unterschriften\nversehen bei der Geschäftsstelle eingegangen.\n\nDamit sind in der Revisionsbegründung die den geltend\ngemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ausreichend angegeben. Insbesondere brauchte die Revision - entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung -\nnicht ausdrücklich vorzutragen, über wie viele Tage die\nHauptverhandlung sich erstreckte. Es trifft zwar zu, daß\ndie Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sich nach der Dauer\nder Hauptverhandlung richtet. Diese Dauer gehört jedoch zu\nden Voraussetzungen nicht der Fünfwochenfrist nach § 275\nAbs. 1 Satz 2 1. Halbs. (Regelfall), sondern ihrer Ver-\n\nlängerung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. (Ausnahmefall).\nGeht die Revisionsbegründung, wie hier, ersichtlich vom Vorliegen des Regelfalls aus, kann vom Beschwerdeführer nicht\nverlangt werden, daß er im einzelnen das Nichtvorliegen sämtlicher Tatsachen behauptet, die einen Ausnahmefall begründen\nkönnten.\n\nb) Die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Frist,\ninnerhalb derer das von allen Berufsrichtern unterschriebene\nUrteil mit den Gründen zu den Akten zu bringen ist und nach\nderen Ablauf es nicht mehr geändert werden darf (BGHSt 26,\n247, 248), ist hier gewahrt. Diese Frist lief, da das angefochtene Urteil am 18. Dezember i978 verkündet wurde, am\n22. Januar 1979 ab. An diesem Tage ist das Urteil zu den\nAkten gebracht worden.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des beisitzenden Richters\nZensen wurde der von dem Vorsitzenden und dem anderen Beisitzer bereits unterschriebene Urteilsentwurf am 19. Januar\n1979, einem Freitag, mit den Akten in sein Fach in der Geschäftsstelle gelegt. Am folgenden Montag, dem letzten Tag\nder Frist, wurde er ihm zugetragen. An diesem Tage mußte der\nRichter an einer ganztägigen Sitzung einer anderen Strafkammer teilnehmen, die um 1670 Uhr beendet war. Die zugetragenen\nAkten konnte er erst nach Sitzungsende bearbeiten. Er unterschrieb das Urteil noch am 22. Januar 1979. Da jedoch die\nGeschäftsstelle im Zeitpunkt der Unterschrift nicht mehr\nbesetzt war, legte er die Akten mit dem Urteil in seinem\nDienstzimmer zum Abtragen bereit. Am Morgen des 23. Januar\n1979 wurden sie dort abgeholt und an demselben Tag zur Geschäftsstelle gebracht.\n\naa) Damit ist die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Frist gewahrt. § 275 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs.\nbestimmt, daß das vollständige Urteil spätestens fünf\nWochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen ist.\nDiese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und\nsichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen\nUrteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. 8 275 Rdn. 2; K. Peters, Strafprozeß, 1966, S. 425). Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der\nErinnerung des Urteilsverfassers und der mitunterzeichnenden Richter beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründuns führen, die möglicherweise nicht\nmehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist.\n\nbb) Diesem Zweck des Gesetzes ist jedenfalls Genüge\ngetan, wenn das Urteil innerhalb der vorgeschriebenen Frist\nvon allen Richtern unterschrieben und auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist. Zur Fristwahrung bedarf es nicht\nauch noch des Eingangs auf der Geschäftsstelle. Das verlangt\ndas Gesetz schon seinem Wortlaut nach nicht. Vielmehr muß\ndas \"zu den Akten bringen\" nach § 275 Abs. 1 Satz 2 spätestens fünf Wochen nach der Urteilsverkündung \"geschehen\",\nnicht aber schon \"geschehen sein\". Das Gesetz stellt damit\nauf den Vorgang ab, nicht auf sein Ergebnis. Es muß daher\ngenügen, wenn der Vorgang eingeleitet, d.h. das vollständige\nUrteil auf dem Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist. Das ist\njedenfalls dann der Fall, wenn das Urteil mit den Akten im\nDienstzimmer des Richters an der dafür vorgesehenen Stelle\n\nzum Abtrag bereit liegt. Die Beförderung der Akten zur Geschäftsstelle liegt nicht mehr im Aufgabenbereich des Richters, sondern in den Händen der nach der Behördenorganisation\nzuständigen Bediensteten (Wachtmeisterei, Geschäftsstelle).\n\nc) Aus § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO läßt sich nichts anderes\nherleiten. Nach dieser Vorschrift hat die Geschäftsstelle\nden \"Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe\"\ndes Urteils zu vermerken. Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung läßt sich nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen, daß der Vermerk den Zeitpunkt feststellen soll, in\ndem das Urteil im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz l und 2 \"zu\nden Akten gebracht\" ist. Sollte auch bei der Einführung des\n§ 275 Abs. 1 Satz 5 der Gedanke eine Rolle gespielt haben,\nden Zeitpunkt festzuhalten, von dem ab eine Änderung der\nUrteilsgründe nicht mehr möglich ist, so würde doch die\nForderung, daß der Vermerk der Geschäftsstelle vor Ablauf\nder in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen\nerfolgen müsse, in die richterliche Unabhängigkeit in unzulässiger Weise eingreifen. Die Abfassung der Urteile bis\nhin zu ihrem \"zu den Akten bringen\" gehört zum Kernbestand\nder durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten recht-\n\nsprechenden Tätigkeit. Deshalb muß es dem Richter möglich sein,\n\ndie in % 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Fristen bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Außerdem erfordert die richterliche\nUnabhängigkeit, daß die rechtsprechende Tätigkeit von jeder\nEinflußnahme durch nichtrichterliche Organe frei bleibt.\nEinen solchen Eingriff würde es darstellen, wenn der Richter bei der Wahrung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen von den für die Beförderung und Verwaltung der Akten zuständigen Justizbediensteten abhängig wäre.\n\nEine solche Auslegung des Gesetzes wäre auch nicht\nmit den zwingenden Erfordernissen der Praxis zu vereinbaren. Sie würde die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Fristen in unangemessener Weise verkürzen. Da die\nBesetzung sowohl der Geschäftsstelle als auch der Wachtmeisterei in den Gerichtsgebäuden mit dem Ablauf der regelmäßigen Behördendienststunden üblicherweise endet, würde\nsie dem Richter die Möglichkeit nehmen, auch noch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende des letzten Tages der Frist das\nUrteil durchzusehen und zu unterschreiben. Hierzu ist der\nnicht an Dienststunden gebundene Richter jedoch nicht selten\ndurch Sitzungsdienst, Eilentscheidungen oder andere dienstliche Gründe veranlaßt.\n\nd) Es muß daher jedenfalls genügen, wenn der Richter\nselbst das Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der\nFrist unterschrieben, in die Akten gelegt und mit diesen\ndurch entsprechende Ablage in seinem Dienstzimmer auf den\nWeg zur Geschäftsstelle gebracht hat. Daß der Richter das\nUrteil selbst zu der - regelmäßig nicht mehr besetzten -\nGeschäftsstelle trägt und dort niederlegt, ist nicht erforderlich. Für die Sicherung der Einhaltung der in § 275\nAbs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen wäre dadurch\nnichts gewonnen.\n\ne) Ein Vermerk des Richters, daß er das Urteil an einem\nbestimmten Tage in die Akten eingelegt habe (vgl. Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 110), ist für die\nPraxis zur aktenmäßigen Klarstellung des für § 275 Abs. 1\nSatz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunktes empfehlenswert. Er\nkann jedoch, da im Gesetz nicht vorgesehen, für den Beweis\n\nder Fristwahrung nicht gefordert werden. Vielmehr genügt\ndazu auch eine nachträgliche dienstliche Äußerung des\nRichters. Sie hat keine geringere Beweiskraft als ein\nsolcher Vermerk.\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-05/4-str-272-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":12}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-05/4-str-272-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.770178+00:00"}}