{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-07-05_4_StR_249_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-07-05","aktenzeichen":"4 StR 249/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 249/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Umschüler Manfred Kurt S Em aus Au,\ngeboren am. EEE 1947 in NeEEEES-HEEEEB, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Umschüler Wolfgang Daniel BD iii aus\n\nCEEEp- REED, geboren am ER. EB 1948 in KM,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1978\nwerden verworfen,\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndem Angeklagten Se hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SUB wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nDiebstahl, verbotenem Führen einer Schußwaffe und Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist\nvon fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt; den Angeklagten BeiB hat es als Mittäter der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nMit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde greifen beide\nAngeklagte und die Staatsanwaltschaft das Urteil an; die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Strafausspruch\nhinsichtlich des Angeklagten Simon beschränkt.\n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten SB,\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Feststellungen des Urteils frei von Widersprüchen, Durch die\nAnnahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl und der\nRaubtat ist der Angeklagte hier nicht beschwert.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Urteil spricht zwar die Frage, ob\nein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB\nvorliegt, nicht ausdrücklich an. Dies ist aber auch\nnicht erforderlich, weil das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Seite, vor allem angesichts der\neinschlägigen Vorstrafe, nicht derart vom Durchschnitt\n‘ der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß der Ausnahmestrafrahmen in Betracht gezogen\nwerden könnte.\n\nc) Soweit die Revision die Höhe der verhängten\nStrafe beanstandet, verkennt sie, daß die Strafzumessung allein dem Tatrichter obliegt. Nur er ist aufgrund\nder Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und\nder Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu\nverschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist\nnur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n§ 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und\ngegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt\nnicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat\n(vgl. BGHSt 17, 35, 36). Derartige Verstöße sind nicht\nersichtlich. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich\nwegen früherer Verurteilungen bereits verhältnismäßig\nlange in Haft befindet, ist von der Strafkammer erkennbar berücksichtigt worden (UA 19). Zu vermissen sind\nallerdings Ausführungen zu § 23 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer hat diese Vorschrift - ohne Hinweis auf § 49 StGB -\njedoch unter den angewendeten Strafbestimmungen mit\naufgeführt, so daß davon auszugehen ist, daß sie diese\nKannvorschrift geprüft, von ihr jedoch keinen Gebrauch\ngemacht hat.\n\nSeien #\n\nII. Revision des Angeklagten B .\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erhoben. Wird die Zurückweisung eines Antrages beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des Inhalts dieses Antrages und der Entscheidung mit den Gründen, aus denen dieser Antrag abgelehnt worden ist. Der\nTatsachenvortrag des Revisionsführers muß so vollständig sein, daß das Revisionsgericht allein anhand der\nRevisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 21, 334, 340; 3,\n213, 214). Die Revision teilt die Entscheidung des\nGerichts nicht, die Anträge nur unvollständig und\nteilweise nicht einmal ihrem Inhalt nach mit. Unzulässig ist die Verfahrensbeschwerde auch, soweit sie\nim Zusammenhang mit der beanstandeten Zurückweisung\ndes Beweisamtrages die Aufklärungsrüge erhebt; hier\nfehlt es schon an der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die der Aufklärung bedurft hätte.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Die Ausführungen zu I 2 b) bezüglich der Revision des Angeklagten SGB gelten insoweit entsprechend,\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten SEEEB von\nder Anordnüng der Sicherungsverwahrung abgesehen, Diese\nEntscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil eine eingehende Wiedergabe der Gesamtentwicklung des Angeklagten, insbesondere der Umstände\nseiner früheren Straftaten, vermissen läßt. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung jedoch unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen getroffen. Sie ist in Übereinstimmung mit diesem zu der Auffassung gelangt, die\n\"gewisse Verfestigung im Hinblick auf Begehung von\nStraftaten\" habe noch nicht ein solches Maß erreicht,\ndaß ein eingewurzelter \"Hang\" zu solchen Taten festzustellen wäre. Von besonderer Bedeutung ist in diesem\nZusammenhang die Überzeugung der Strafkammer, daß es\nsich bei der vorliegenden Tat \"eher um eine Konfliktstat als um eine Tat handelt, die aufgrund eines erworbenen Hanges vom Angeklagten durchgeführt worden ist\"\n(UA 20). Der Konflikt zwischen Mutterbindung und Einsicht zu straffreier Lebensführung unmittelbar vor der\nTet ist durch die Urteilsausführungen hinreichend belegt. Er wird drastisch erkennbar aus dem verzweifelten,\nden Angeklagten im Innersten treffenden Brief seiner\nMutter, seiner einzigen Bezugsperson, vom 8. Mai 1977,\nin dem sie ihm in den Tagen, die der Tat vorangingen,\nschrieb, es wäre besser gewesen, wenn er seinerzeit\nim Alter von zwei Jahren an der Kinderlähmung gestorben wäre. Das Bestreben, der Mutter das entliehene,\nangemahnte Geld umgehend zurückzuerstatten und damit\n\ndas enge Verhältnis zur Mutter wiederherzustellen, war\nnach den Feststellungen das alleinige Motiv für die Tat.\nTäter, die sich in einem solchen Konflikt zur Tat entschließen, sind aber typischerweise keine Täter, die aus\neinem \"Hang zu ... Straftaten\" so handeln (vgl. Hanack\nin LK 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 72 und 89). Taten, die\n\n- wie hier festgestellt - in einer außergewöhnlichen\nSituation begangen worden sind, scheiden regelmäßig als\nSymptomtaten aus. |\n\nDer Tatrichter hat danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, daß die jetzt begangene Straftat aus einem verbrecherischen Hang des Angeklagten hervorgegangen ist (UA 19). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die nach dem Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\", der auch in diesem Bereich\ngilt (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; Hanack aa0 Rdn. 167),\nergangene Entscheidung der Strafkammer ist somit aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-05/4-str-249-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-05/4-str-249-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.747146+00:00"}}