{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-21_4_StR_250_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-21","aktenzeichen":"4 StR 250/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Hermann Josef K u EIER aus KEIM, geboren\nam. EB 1946 in EEE,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.\n\nsz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 52\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom\n11. November 1976 unter Freisprechung im übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Mißbrauch von\nAusweispapieren zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren durch Beschluß vom 16. März 1978 im Schuldspruch mit\ndem ergänzenden Hinweis bestätigt, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen ist, und im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der rechtskräftig festgestellten Tat unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Leverkusen\ndurch Strafbefehl vom 18. Januar 1978 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, führt zu einem Teilerfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine\nSachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler ergeben, soweit die Strafkammer nunmehr eine\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten als schuldangemessen\nangesehen hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß\nsie nicht nur den Vorstraftaten wesentliche Bedeutung beigemessen hat, sondern auch den einschlägigen Straftaten,\ndie der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat begangen\nhat und deretwegen er anderweit verurteilt worden ist. Sie\nhat aus der Vielzahl seiner Straftaten, aus der schnellen\nAufeinanderfolge und dem Umstand, daß er einige Straftaten\nwährend des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat, die\nFolgerung gezogen, daß es sich bei ihm um einen hartnäckigen Gesetzesbrecher handelt, der Belehrungen nur schwer zu-\n\ngänglich ist; diese Persönlichkeitsmängel müßten bei der\nStrafzumessung angemessen berücksichtigt werden (UA 19).\nDagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl.\nauch BGH,Urteil vom 10. Januar 1957 - 4 StR 478/56 - bei\nDallinger MDR 1957, 528).\n\nDie aus dieser Freiheitsstrafe und aus der zeitlich\nletzten Vorverurteilung vom Amtsgericht Leverkusen am\n18. Januar 1978 verhängten Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben. Liegen,\nwie hier, mehrere Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor allen Vorverurteilungen begangen worden, muß die Gesamtstrafe mit der Strafe aus\nder frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der\neine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB noch möglich ist.\nIn diese Gesamtstrafe dürfen dann nur diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen werden, die für Taten ausgesprochen worden sind,\ndie ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung begangen\nwurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 190/76 -;\nOLG Zweibrücken NJW 1968, 310; OLG Hamm MDR 1976, 162;\nSchönke/Schröder/Stree StGB 19. Aufl. § 55 StGB Rdn. 15\nbis 17; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 11 bis 14).\n\nDie hier abgeurteilte Tat ist am 26. Februar 1975\nbegangen worden.Die früheste Vorverurteilung, die noch\nfür eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, ist hiernach das seit dem 5. März 1976 rechtskräftige Urteil des\nLandgerichts Köln vom 22. Juli 1975, das wegen gefährlicher\nKörperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung erkannt hat (Vorverurtei-\n\nlung Nr. 10). Diese Strafe ist nach den Urteilsfeststellungen weder vollstreckt, noch verjährt oder erlassen, also\nnoch nicht erledigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB.\nMit ihr hätte die Strafkammer deshalb die Gesamtstrafe bilden müssen. Der Umstand, daß diese Gesamtstrafe möglicherweise, anders als die frühere Strafe, nicht zur Bewährung\nausgesetzt werden könnte, steht nicht entgegen (BGHSt 7,\n180, 185).\n\nAus diesen Gründen muß die mit der Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen (Vorverurteilung\nNr. 14) gebildete Gesamtstrafe aufgehoben werden. Diese\nStrafe, die für eine zeitlich erst nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln begangene Straftat ausgesprochen worden ist, kann auch nicht in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt: Die\nStrafen aus den Vorverurteilungen Nr. 12 und Nr. 13 können\nin die neue Gesamtstrafe schon deshalb nicht einbezogen werden, weil der Angeklagte die ihnen zugrunde liegenden Straftaten nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln\nbegangen hat. Die den Vorverurteilungen Nr. 9 und 11 zugrunde\nliegenden Straftaten sind zwar vor dieser Vorverurteilung\nbegangen worden; die für sie ausgesprochenen Geldstrafen\nsind jedoch nach den Urteilsfeststellungen inzwischen vollständig bezahlt. Sie können daher nach § 55 Abs. 1 StGB\nnicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. auch\n\nBGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-21/4-str-250-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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