{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-21_4_StR_241_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-21","aktenzeichen":"4 StR 241/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 241/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johannes L EEE aus Eu,\ndort geboren am R EEE» 1942,\n\nwegen sexueller Handlungen u.a.\n\nErg\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\n' als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin se»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 17. November 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur wegen Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nin einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision erschöpfen\nsich insoweit im wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. In dieser Hinsicht enthält das angefochtene Urteil weder unlösbare Widersprüche noch Verstöße\ngegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Nach der Fallgestaltung ging die Freiheitsberaubung auch über das hinaus, was\nzur Verwirklichung einer Vergewaltigung notwendigerweise gehört (vgl. BGHSt 18, 26, 27; BGH, Urteil vom 28. April 1971\n- 3 StR 293/70 - bei Dallinger in MDR 1971, 721).\n\nKeinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit\nder Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Nötigung in\n\neinem besonders schweren Fall verurteilt worden ist. Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung liegt nur\nvor, wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung\neines weiter gehenden Verhaltens dient (BGH, Urteil vom\n\n15. März 1978 - 2 StR 699/77 - S. 5 £f), sich die in jeder\nFreiheitsberaubung enthaltene Nötigung also nicht darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Hier war der Zweck der Freiheitsberaubung zwar auf ein weiter gehendes Verhalten, nämlich\n\nden von dem Angeklagten angestrebten Beischlaf mit der Zeugin HB, gerichtet. Dieses Vorhaben hat er jedoch nach\nden Feststellungen freiwillig und damit strafbefreiend\n\n(§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) aufgegeben. Damit entfiel nicht\nnur die Strafbarkeit wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177\nAbs. 1 StGB), sondern auch die wegen der in diesem Tatbestand enthaltenen versuchten Nötigung. Übrig blieb allein\ndie Freiheitsberaubung, nämlich die sich über einen längeren\nZeitraum hinziehende gewaltsame Einwirkung des Angeklagten\nauf die Zeugin Heckl, wodurch diese gehindert wurde, das\nSchlafzimmer zu verlassen, in das sie \"geschleift\" worden\nwar. Deshalb wird § 240 StGB hier durch § 239 StGB verdrängt.\n\nMit dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Nötigung verliert gleichzeitig der Strafausspruch\n\nseine Grundlage, da das Landgericht der Strafzumessung\nden Strafrahmen des § 240 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zugrunde\ngelegt hat (UA 9).\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-21/4-str-241-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-21/4-str-241-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.370727+00:00"}}