{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-07_4_StR_441_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-07","aktenzeichen":"4 StR 441/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer\ndes abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter\nzu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerfcht.","text_plain":"SL\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nStPO § 261\n\nOb ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer\ndes abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter\nzu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerfcht.\n\nBGH, Beschluß vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 -\nAG Hildesheim\nOLG Celle\n\n577\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 444/78 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nFerdinand CG Cm aus PR, dort geboren\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nsc\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter\nSalger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß\nund Goydke am 7. Juni 1979 beschlossen:\n\nOb ein Radarfoto die Feststellung zuläßt,\nwer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs\nist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen.\nDiese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht.\n\nGründe:\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen \"vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes\" nach § 5 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr, 4 StW i.V.m. § 24\nStVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, daß\ner auf der Bundesautobahn als Führer eines PKW bei einer\nGeschwindigkeit von 128,5 km/h lediglich einen Abstand von\n18 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Der\nBetroffene erklärte zur Sache, daß er das Fahrzeug nicht\ngelenkt habe. Das Amtsgericht hat ihn gleichwohl als überführt angesehen und dies wie folgt begründet:\n\n\"Auf Grund des Beweisfotos ist das Gericht jedoch\ndavon überzeugt, daß zur Tatzeit der Betroffene\nam Steuer saß. Das in Augenschein genommene Lichtbild 1äßt deutlich einen hochgewachsenen, schlanken, schwarzhaarigen und Brille tragenden jungen\n\n-3-\n\nHerrn erkennen. Diese Beschreibung trifft voll auf\nden Betroffenen zu, dessen persönliches Erscheinen das Gericht zwecks Augenscheinnahme angeordnet hat. Diese vom Gericht gewonnene Überzeugung hat der Betroffene in keiner Weise zu erschüttern versucht.\"\n\nIn seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die\nVerietzung sachlichen Rechts und die Verletzung des § 261\nStPO mit der Begründung, daß in dem Urteil aufgrund des\nRadarfotos festgestellte Einzelheiten über die Person des\nFahrers (Brille tragender junger Herr) auf dem Bild nicht\nerkennbar seien. Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel verwerfen. Die Beanstandung, das Radarfoto lasse die vom Amtsrichter getroffenen Feststellungen nicht zu, betrachtet es\nals unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es hält sich für nicht befugt, seine eigene Auffassung über die Ergiebigkeit eines in Augenschein genonmenen Lichtbildes an die Stelle derjenigen des Tatrichters\nzu setzen.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. November 1974 (VRS 48, 435). Darin vertritt dieses Gericht ohne nähere eigene Begründung mit\neinem unzutreffenden Hinweis auf Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., 261 StPO Anm. 2 b und 3 die Auffassung, dem\nRechtsbeschwerdegericht stehe das Radarfoto im Wege des Freibeweises zur Überprüfung der Behauptung, es sei unergiebig,\noffen.\n\n>74\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nin Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Es könnte\nallerdings zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Anmtsrichters nicht einen sachlichrechtlichen Fehler aufweist,\nweil sie nachteilige Folgerungen für den bestreitenden Betroffenen daraus herleitet, daß dieser die vom Gericht gewonnene Überzeugung, er sei der Fahrer gewesen (war sie ihm\nmitgeteilt worden?), in keiner Weise zu erschüttern versucht _\nhat. Diese Frage wird jedoch das Oberlandesgericht bei seiner\nabschließenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.\n\nIII,\n\nIn der Vorlegungsfrage stimmt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Celle zu.\n\n1. Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters\nist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 71 OWiG,\nhat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach\nseiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften\nÜberzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme\nzu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Es ist die\nfür die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene\nAufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur\n\nseinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich\nmögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimn-\n\nten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208,\n209). Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann,\nan sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen\n\naus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er\n\nzu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Dem Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, die\nÜberzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Diese\n\nist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des\nTatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208,\n210; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO\nRdn. 11). Es darf zu ihrer Beanstandung weder das Protokoll noch die Aufzeichnungen anderer Prozeßbeteiligter\nüber den Inhalt einer Aussage heranziehen (BGHSt 15, 347,\n349 £f; BGH NJW 1966, 63; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer\naa0 § 261 Rdn. 51). Eine Teilwiederholung einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises ist nicht zulässig (BGHSt 21,\n149, 151; BGH, Beschluß vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78 -\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). Würde das Revisionsgericht\naufgrund der mitgeteilten Beweisanzeichen seine Wertung an\ndie Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, so würde es\ndie Grenzen seiner Aufgabe überschreiten und sich mit einer\nVerantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen darf und\nnicht übernehmen kann (BGHSt 10, 208, 210).\n\nSL\n\nAllerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261\nStPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung\nGrenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich\nausüben und muß die Beweise erschöpfend würdigen. Es muß\nferner gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens\nbeachten (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 35, 264). Dies kann\ndazu führen, daß der Tatrichter als gesichert geltende\nErkenntnisse als richtig hinnehmen muß, weil ihnen eine\nunbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt. Wo eine Tatsache aufgrund\nwissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr\n(BGHSt 10, 208, 211).\n\nEine Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist dann erfolgversprechend, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil\ngetroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht\naus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (Gollwitzer aa0 § 261 StPO\nRdn. 51). Keinen Erfolg kann die Rüge dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die\nAussage sei anders zu verstehen (vgl. Willms in Ehrengabe\nfür Heusinger, 1968 S. 395, 404 und auch BGH 1 StR 620/74\nvom 14. Januar 1975 bei Dallinger MDR 1975, 369 zur Frage,\nob ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO vorliegt) oder\neine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden.\n\nMöglich ist jedoch die Beanstandung, das Urteil gebe die\nAussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen, die in\nder Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut\neiner verlesenen Urkunde falsch wieder oder die Urkunde\nhabe entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig\nanderen Inhalt, In diesen letzteren Fällen ist es offensichtlich, daß das Gericht eine nicht gemachte Aussage\noder eine Urkunde mit anderem Wortlaut gewürdigt hat.\nDem inneren Vorgang der Überzeugungsbildung fehlt hier\ndie notwendige äußere Grundlage (BGH 3 StR 143/76 vom\n30. Juni 1976 bei Holtz MDR 1976, 989; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 87).\n\n2. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Auswertung\nvon Lichtbildern in einer Beweisaufnahme. Auch hier ist zu\nunterscheiden zwischen der in der Revisionsinstanz zulässigen und dem Beweis zugänglichen Behauptung, ein Beweisstoff\nsei außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden, und dem\nin der Regel nicht dem Beweis zugänglichen Vorbringen, der\nin der Verhandlung erhobene Beweis habe einen anderen Inhalt gehabt (Gollwitzer aa0 § 261 StPO Rdn. 48). Ohne Erfolg muß deshalb eine Rüge bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Foto andere mögliche Schlüsse ziehen will\nals das Gericht. In einem solchen Fall hat das Gericht keine außerhalb der Hauptverhandlung erworbenen Kenntnisse\nverwertet, sondern ein zulässig eingeführtes Beweismittel\nseiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. So hat der Amtsrichter hier dem Radarfoto, das anläßlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit aufgenommen\n\n-B-\n\nworden ist, Persönlichkeitsmerkmale des Fahrzeugführers\nentnommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen\nBetroffenen verglichen. Wenn er dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betroffene sei nach seiner Überzeugung\nmit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch,\nso ist dies eine mögliche Wertung, die das Rechtsbeschwerdegericht bindet. Die Überprüfung, ob das Radarfoto das\nvergleichende Erkennen in der Hauptverhandlung tatsächlich\nermöglicht hat, ist dem Revisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, daß ein Teil der Hauptverhandlung nachvollzogen werden müßte. Das ist jedoch, wie dargelegt, im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.\n\nDa dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Auswertung des\nRadarfotos verschlossen ist, darf es auch nicht prüfen, ob\ndas vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für\ndie Überzeugungsbildung ergiebig ist (Meyer aaO § 337 StPO\nRdn. 87); denn diese Entscheidung setzt eine Wertung und\nWürdigung des Beweismittels voraus.\n\n3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß bei: der\nBeurteilung von politischen und pornographischen Bildern\nund Schriften deren Heranziehung und Inaugenscheinnahme\ndurch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht auf die\nVerfahrens- oder auf die Sachrüge hin gelegentlich mit der\nBegründung zugelassen worden ist, es könne sonst nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter zutreffend sei (RGSt 61, 379; BGHSt 22, 282, 289;\nandererseits BGHSt 23, 64, 78 für Schallplattenaufnahmen\nund kritisch Meyer aa0 § 337 StPO Rdn. 106 sowie Schmid,\n\n-9-\n\nDer revisionsgerichtliche Augenscheinsbeweis, ZStW 1975,\n899 mit weiteren Hinweisen). Der hier zu beurteilende\nSachverhalt ist nämlich ein anderer. Die genannten Entscheidungen erstrecken die Nachprüfungsmöglichkeit\ndurch das Revisionsgericht allein auf die materiellrechtliehe Strafbarkeit der bildhaften Darstellung oder\ndes Wortlauts einer Schrift. Hier wird dagegen das Radarfoto als Beweismittel für die Überführung des Täters\neiner Ordnungswidrigkeit verwendet. Dies ist eine tatrichterliche Aufgabe, Wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, mußte der Richter zwei verschiedenartige\nBeweismittel zueinander in Beziehung setzen, nämlich\ndas Radarfoto und den darauf abgebildeten Fahrer mit dem\nin der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen vergleichen und daraus seine Folgerungen ziehen; eine Aufgabe, die dem Revisionsgericht nicht zusteht.\n\n4. Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu beantworten. Die Entscheidung\n\n-10-\n\nentspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-07/4-str-441-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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