{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-07_4_StR_191_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-07","aktenzeichen":"4 StR 191/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"54\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_191/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmuth Alfred Sc n HHEEEEEEES aus MER, geboren\nam D. EEE 1936 in Rei (CSSR),\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n54\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht nme\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n16. November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 11. Juli 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie\nhat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet in zulässiger Weise, daß\ndas Landgericht es unterlassen hat, den Gründen für die Verwechslung des Angeklagten mit dem Täter eines Bankraubes\nim Ermittlungsverfahren 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft\nbei dem Landgericht Kaiserslautern nachzugehen und mindestens diese Ermittlungsakten beizuziehen. Schon mit dem entsprechenden Beweisamtrag während der Hauptverhandlung hatte\nder Beschwerdeführer eindeutig das Ziel verfolgt, darzutun,\ndaß er auch im vorliegenden Fall verwechselt worden sei\n(UA 14). Das ist auch das unzweifelhafte Anliegen seiner\nzwar nicht auf die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3 StPO) wohl aber auf die Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Verfahrensrüge.\n\na) Der die Tat bestreitende Angeklagte ist im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung durch die Zeugen KB und BEE als Täter des den Gegenstand der\nAnklage bildenden Banküberfalls vom 7. Februar 1977 in\nFre identifiziert worden. Das Gericht ist den Aussagen der beiden Zeugen, die den Täter am Tatort oder in\ndessen unmittelbarer Nähe gesehen haben, gefolgt. Es hat\n\nden Antrag des Angeklagten abgelehnt, \"zum Beweis dafür,\ndaß bei der StA Kaiserslautern gegen den Angeklagten wegen\nräuberischer Erpressung (Bankraub) ermittelt wurde und der\nwahre Täter dem Angeklagten ähnlich sieht, jedoch bei einer\nGegenüberstellung geklärt wurde, daß der Angeklagte nicht\nder Täter war,\" die Akten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 6 Js 5405/78 beizuziehen und Oberstaatsanwalt DEEP,\nKaiserslautern, als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung des\nBeweisamtrages hat es darauf gestützt, daß die behaupteten\nBeweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten.\n\nZur Begründung seiner Überzeugung von der Richtigkeit\nder Aussagen der Zeugen Ki und BEEEEEEE hat die Strafkammer u.a. ausgeführt: Die Zeugen hätten im Ermittlungsverfahren die zahlreichen Lichtbilder, die ihnen vorgelegt\nworden seien, jeweils sorgfältig geprüft und seien nie einem\nIrrtum unterlegen. Auch bei Gegenüberstellungen mit als Täter in Betracht kommenden anderen Personen hätten sie bis\nzum Gegenüberstellungsversuch mit dem Angeklagten immer erklärt, der Täter befinde sich nicht darunter. Daß der Angeklagte öfters mit einer Person verwechselt wurde, die hessischen Dialekt spreche, mindere den Beweiswert der Zeugenaussagen nicht, da nicht feststehe, daß der Täter des Banküberfalls diese Mundart gesprochen habe, und es auch nicht\nungewöhnlich sei, daß Menschen einander ähnlich sähen und\ndaß Verwechslungen vorkämen. Insgesamt gesehen seien dafür,\ndaß die Zeugen den Angeklagten mit einer ähnlich aussehenden Person verwechselt hätten, keine Anhaltspunkte vorhanden (UA 13/14).\n\nb) Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist unter\nVerletzung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Auf-\n\nklärungspflicht des Gerichts zustande gekommen. In der\nRegel verletzt zwar ein Tatrichter, der sich schon aufgrund\nder erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Beweistatsache\ngebildet hat, die Aufklärungspflicht nicht, wenn er dazu\nkeine weiteren Beweise mehr erhebt (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 52). Etwas anderes\ngilt aber in Fällen, in denen ein Beweismittel ungenutzt\ngeblieben ist, obwohl der dem Gericht bekannte Sachverhalt zu dessen Benutzung drängte oder diese mindestens\nnahelegte (BGHSt 3, 169, 175; 10, 116, 119; 23, 176, 187/\n188). Diese dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht\nzur Erforschung der Wahrheit besteht auch dann, wenn ein\nentsprechender Beweisamtrag rechtlich fehlerfrei abgelehnt\nwerden konnte (BGHSt 10, 116, 118; Gollwitzer aaO Rdn. 42).\n\nHier ist die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht\ngemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen. Es lag nach dem\nVorbringen des Angeklagten zumindest nahe, die Ermittlungsakten aus Kaiserslautern beizuziehen, um letzte Zweifel an\nseiner Täterschaft auszuräumen. Die Überzeugung des Gerichts,\ndaß die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen\nKEEB und BER zweifelsfrei sei, durfte nicht zu einem\nVerzicht auf das weitere Beweismittel führen. Denn selbst\nwenn die Zeugen bei den zahlreichen Lichtbildvorlagen im\nErmittlungsverfahren nie einem Irrtum unterlegen sind, besagt das nicht, daß der Beschuldigte im Verfahren 6 Js 5405/78\ndem Angeklagten ähnlicher sah als die bisherigen Vergleichspersonen und auch von den bisher so sicheren Zeugen mit dem\nAngeklagten verwechselt werden konnte. Diese denkbare und\nnach dem Vorbringen des Angeklagten nicht nur theoretische\n\nMöglichkeit ließ sich nicht durch allgemeine Erwägungen\nausschließen. Eine verläßliche Entscheidungsgrundlage\nkonnte hier erst nach einem Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und möglicherweise nur durch eine weitere Gegenüberstellung gewonnen werden. Die Ausschöpfung dieses zusätzlichen Beweismittels mußte sich auch deshalb aufdrängen, weil den Zeugen KB und DEE Lichtbilder des Angeklagten erst\nmehr als sieben Monate nach der Tat vorgelegt worden sind\nund die Wahlgegenüberstellung mit ihm wegen unzureichender\nVorbereitung mißglückt war (UA 8/9).\n\n2. Da nicht auszuschließen ist, daß eine Beiziehung\nder Ermittlungsakte 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft\nKaiserslautern zu einer anderen Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten als Täter des Banküberfalls geführt hätte, beruht auf diesem Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO auch seine Verurteilung. Das angefochtene\nUrteil muß daher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr\nan.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-07/4-str-191-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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