{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-07_4_StR_174_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-07","aktenzeichen":"4 StR 174/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n&_ StR 174/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst Conrad Alexander D ED\ngeboren an EB, EEE 1941 in wei,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nPrg\n\neus Bei,\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ED\n\n3IS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 21. November 1978 im\nEinzelstrafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Fall II 3/4 der Urteilsgründe) und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen\nfortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit nit fortgesetztem Betrug und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier\nMonaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm\nvor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des\nSchuldspruchs unbegründet.\n\nDas Urteil 1äßt insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Daß der Angeklagte nicht auch wegen\nUnterschlagung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\nverurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\n2. Der Einzelstrafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung kann jedoch keinen Bestand haben. Zu Unrecht hat\ndie Strafkammer in diesem Fall die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bejaht.\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Dezenber 1975 (I 11 a der Urteilsgründe) begründet den Rückfall\nnicht, weil sich den Feststellungen der Strafkammer insoweit\nnicht entnehmen läßt, ob der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte ist zwar durch das Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 17. Dezember 1965 (I 3 der Urteilsgründe) wegen versuchter Unfallflucht und durch das Urteil\ndes Amtsgerichts Bremen vom 19. November 1970 (I 7 der Urteilsgründe) wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Beschlagnahme des Führerscheins, also zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat, die in einem \"kriminologisch faßbaren Zusammenhang\" mit der vorliegenden Tat steht (BGH vom 9. Mai\n1978 - 5 StR 229/78 -), zu Strafe verurteilt worden (§ 48\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Er hat aber nicht wegen einer\noder mehrerer \"dieser Taten\" für die Zeit von mindestens\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt (§ 48 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 StGB). Auf Grund des Urteils vom 17. Dezember 1965\nhat der Angeklagte lediglich eine Gesamtstrafe von fünf Wochen Gefängnis verbüßt, von der überdies ein Teil auf die\ngleichzeitig abgeurteilte fahrlässige Verkehrsgefährdung entfiel. Durch das Urteil vom 19. November 1970 ist der Angeklagte lediglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 600.-- DM verurteilt worden.\n\nDie übrigen Vorverurteilungen des Angeklagten können\nzur Begründung des Rückfalls auch insoweit nicht herangezogen werden, als der Angeklagte ihretwegen für eine Zeit\nvon mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, da\nsich aus den Urteilsfeststellungen ein kriminologisch faßbarer Zusammenhang mit der vorliegenden Tat nicht entnehmen\nläßt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Strafe\nwegen vorsätzlichen Fahrens trotz Beschlagnahme des Führerscheins bei der späteren Verurteilung wegen Betruges (I 10\n\n-\n\n3Ss\n\n“\n\nder Urteilsgründe) einbezogen wurde, zumal die Gesamtgeldstrafe von 600.-- DM neben der im übrigen in diesem Urteil\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten selbständig aufrecht erhalten worden ist.\n\nMit der Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs entfällt auch die angeordnete Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis.\n\n3. Der Strafausspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug kann bestehenbleiben. Zwar hat die Strafkammer hier zur Begründung des verschärften Strafrahmens für\nRückfalltaten mit dem Strafbefehl vom 9. April 1976 (I i2\nder Urteilsgründe) eine Entscheidung herangezogen, die erst\nnach Begehung der abzuurteilenden Tat (23. Dezember 1975)\nergangen ist. Indes rechtfertigt auchdie unter I 5 (in Verbindung mit I 10) der Urteilsgründe festgestellte Vorverurteilung die Anwendung des § 48 StGB.\n\nIm übrigen ist auszuschließen, daß die Bemessung der\nStrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug\ndurch die fehlerhaft zugemessene Strafe wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung beeinflußt worden ist. Das gleiche gilt für den\nStrafausspruch wegen Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe).\n\n4. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit faehrlässiger Stra-Benverkehrsgefährdung zieht die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe nach sich.\n\n5. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\ndarauf hingewiesen, daß es bisher an den erforderlichen\nFeststellungen fehlt, die es rechtfertigen, von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abzusehen. In dem\nangefochtenen Urteil ist nicht mitgeteilt, ob die Vorstrafen zu I 12 bis 14 vollstreckt sind und wann die den\nVerurteilungen zu I 13 und I 14 der Urteilsgründe zugrunde\nliegenden Taten begangen wurden.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-07/4-str-174-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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