{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-06-07_4_StR_102_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-06-07","aktenzeichen":"4 StR 102/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 102/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichele R ED aus Ei, geboren am WB. MB-GEB 1960 in Monte Sant’ Agw/Kreis Fan (1),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Novenber 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Seine Revision,\ndie die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Urteil erweckt in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken:\n\n1. Das gilt schon für die Feststellungen zum äußeren\nTatablauf. Das Landgericht geht davon aus, daß der Tod des\nSch durch Ersticken infolge der Umklammerung des Halses\neingetreten ist. Aus der gerichtsmedizinischen Literatur\nergibt sich indessen, daß es bei derartigen Würgehandlungen auch zum plötzlichen Herztod, zum sogenannten Reflextod über den Carotis-sinus-Reflex, kommen kann (vgl. Mueller,\nGerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 439, 440; Prokop und Göhler,\nForensische Medizin, 2. Aufl. S. 103, 116; Ponsold, Gerichtliche Medizin, 3. Aufl. S. 313, 335; Luff in Handwörterbuch der Rechtsmedizin 1973 S. 218). Die vom Sachverständigen festgestellten Blutungen am Kehlkopf des Getöteten\nsind deswegen keine Beweisanzeichen gegen einen Reflextod,\nweil der Eintritt des letzteren nicht ausschließt, daß\ngleichwohl unmittelbar vorher oder nachher durch das Würgen Blutungen hervorgerufen worden sind. Daß das Landgericht einen derartigen, hier naheliegenden schnell eintretenden und den Angeklagten überraschenden reflektorischen Herzstillstand nicht in seine Erwägungen einbezogen\nhat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel seiner Beweiswür-\n\ndigung.\n\n2. Auch die Bejahung des inneren Tatbestandes des\n§ 212 StGB begegnet Bedenken:\n\na) Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nicht, daß\nbei dem Angeklagten eine medizinische Blutalkoholuntersuchung vorgenommen worden ist. Bei einer solchen Blutalkoholbestimmung kann in der Regel auf die Mitteilung der\nzugrunde liegenden Befundtatsachen verzichtet werden. Wird\njedoch, wie ersichtlich hier, der Blutalkoholgehalt zur\nTatzeit nach der Trinkmenge aufgrund der Widmarkformel\n(vgl. dazu Hentschel/Born, Trunkenheit im Verkehr, Rz. 105;\nGaisbauer NJW 1968, 1206) errechnet, so bedarf es je nach\nder konkreten Bedeutung des Alkoholisierungsgrades der Darlegung der für diese Errechnung verwendeten Anknüpfungstatsachen (Hentschel/Born, aaO, Rz. 118 m. Hinw.). Diese\nPflicht bestand hier schon deswegen, weil es bei dem schnellen Austrinken der letzten Flasche Wermut, unmittelbar vor\nder Tat und auf nüchternen Magen, mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem bekannten Sturztrunkphänomen gekommen ist,\nbei dem es wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung des Gehirnsunter Umständen auch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur kommen kann (BGHSt 24,\n200 ff; Hentschel/Born aa0 Rz. 196). Die Feststellung, die\nBiutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit \"nahezu 1 %o\"\n\n(UA 8) betragen, bzw. sie sei \"nicht über 1 %o\" (UA 15)\ngelegen, hat daher im vorliegenden Fall für sich allein\nkeine genügende Aussagekraft für die rechtliche Bewertung\nder inneren Tatseite.\n\nb) Das Urteil enthält auch keine Feststellungen über\ndie Alkoholverträglichkeit und Alkoholgewöhnung des Angeklagten. Bei einem zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen\nkann nicht schon ohne weiteres eine gleich gute Alkoholgewöhnung zugrunde gelegt werden wie bei einem durchschnittlichen Erwachsenen. Hinzu kommt, daß bei dem gegebenen\n\nleichten Schwachsinn die Enthemmungsfähigkeit durch Alkohol besonders hoch angesetzt werden kann. Auch die Steuerungsfähigkeit eines derartigen Jugendlichen bedarf in\ndiesem Zusammenhang einer besonderen Würdigung. Der Tatrichter hätte also prüfen müssen, ob unter den festgestellten persönlichen Gegebenheiten die Fähigkeit, den Handlungserfolg abzuschätzen und ihn vorauszusehen, bei dem\nAngeklagten nicht mehr beeinträchtigt war als hier angenommen worden ist.\n\nc) In diesem Gesamtzusammenhang - etwaige Auswirkung\ndes Alkohols und der Trinkart auf einen schwachsinnigen\nund vor allem hochgradig (UA 8, 18) affektgestauten Jugendlichen - hätte die Strafkammer dann auch die ungewöhnliche\nTötungsart werten müssen. Hier ist es schon die Tathandlung\nselbst, die von vorneherein gegen den Tötungsvorsatz oder\nauch nur einen bedingten Vorsatz spricht. Der Angeklagte\nwar mit Sch@#B und seiner Familie seit längerer Zeit befreundet. Ein solches Vorgehen von Jugendlichen wie hier\ndient häufig auch unter Freunden dazu, den andern zum Nachgeben zu zwingen, ihn von der eigenen Stärke zu überzeugen, um persönlichen Hänseleien (\"Spaghettifresser\") in\nZukunft vorzubeugen. Mit diesen besonderen Umdänden des\nFalles hätte sich die Jugendkammer vor allem auch deshalb\nbefassen müssen, weil sie selbst kein durchschaubares Motiv\nfür einen Tötungsvorsatz festzustellen vermochte.\n\nd) Das Landgericht hat zwar versucht, die von dem\nSachverständigen Dr. SB nicht ausgeschlossene Möglichkeit, daß die zu Beginn der Tätlichkeit vorliegende starke\nHerabsetzung des Hemmungsvermögens sich im Verlaufe des\n\nWürgens bis zu dessen völliger Aufhebung gesteigert haben\nkann, zu widerlegen. Wenn es dabei aber den Gegenbeweis\naus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat führen zu\nkönnen glaubt, so verstößt es gegen den Erfahrungssatz,\ndaß ein affektiver Erregungszustand unmittelbar nach der\nTat meist völlig abklingt, so daß sich ein Vergleich der\nBewußtseinslage vor, während und nach der Tat schlechthin\nverbietet.\n\ne) Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht gemachte weitere Hinweis, der Täter habe nicht planlos gehandelt, sondern sich vielmehr zielgerecht verhalten,\nließe im übrigen gerade auch die Möglichkeit eines Verbrechens nach § 226 StGB offen. Daß sich das Landgericht\ngleichwohl mit dieser Möglichkeit, auf die es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hatte, im Urteil\nnicht näher auseinandersetzt, stellt einen weiteren Mangel\nseiner Würdigung dar.\n\n3. Da mithin die Sachrüge durchgreift, braucht auf\ndie Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-07/4-str-102-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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