{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-31_4_StR_226_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"4 StR 226/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SH\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 226/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried Sch EB aus EEE, geboren an. EB 1956\nin CE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n524\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 1979\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin rechtzeitig und zulässig mit der Sachbeschwerde begründet. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig; denn es handelt sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die\nVersäumung der Gelegenheit, neben dem ordnungsgemäß vorgebrachten sachlichrechtlichen Revisionsangriff auch verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332).\nEin Ausnahmefall derart, daß der Verteidiger nicht an der\nHauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil\ner das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen\nAnbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44,\n45; Beschluß vom 13. November 1975 - 3 StR 154/75 -), liegt\nhier nicht vor.\n\nDie Verteidigerin war in der Hauptverhandlung - mit Aus-\n\nnahme der Urteilsverkündung - anwesend. Sie war deshalb gemäß § 345 Abs. 1 StPO verpflichtet, innerhalb der Revisions-\n\nbegründungsfrist die Verfahrensrügen, die sie erheben wollte,\nauszuführen. Soweit zu deren Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO\ndie Kenntnis des Protokolls unerläßlich war, hätte das Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme im Wege der Wiedereinsetzung ergänzt werden können.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-226-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-226-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.762107+00:00"}}