{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-31_4_StR_194_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"4 StR 194/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na StR 194/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Reinhold Alfons K me aus DEE,\ngeboren am &D. WEB 1952 in Meg,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht WEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEEEEEEEED\nals Pflichtverteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1978 im Schuldspruch in den Fällen 1\nund 2 der Urteilsgründe dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nnach § 316 a StGB entfällt,und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem\nRaub in zwei Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zum Wegfall der Verurteilung wegen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB\nin den beiden vollendeten Raubfällen (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in\nden genannten beiden Fällen auf einem abgelegenen Bundesautobahnrastplatz in räuberischer Absicht auf ein geeignetes Opfer gewartet und dann jeweils den oder die im Wagen\n. sitzenden Insassen eines dort anhaltenden Kraftwagens alsbald mit vorgehaltener Gaspistole beraubt und/oder erspreßt.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß dieser Sachverhalt\ndas Tatbestandsmerkmal der \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" in § 316 a StGB nicht erfüllt.\nDazu genügt weder die bloße Tatsache, daß sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftwagens richtet,\nnoch der Umstand, daß der Tatort abgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Kraftwagens zu erreichen ist. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des BGH muß die Tat vielmehr\nin naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als\nVerkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Der Täter muß also\ndie durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene\nbesondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder dies doch jedenfalls beabsichtigen (vgl. u.a.\nBGHSt 6, 82; 13, 27, 30; BGHSt 19, 191; 22, 114, 116;\nUrteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 252/69 - bei Krumme, StraßBenverkehrsrecht § 316 a StGB Rdn. 18 - und vom 2. März 1977\n- 2 StR 785/76 - in Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977,\n\n308 unter 8b).\n\nDiese besonderen Voraussetzungen des § 316 a StGB\nsind bei einem Täter, der, wie der Angeklagte, zu Fuß an\nein zufällig, d.h. unabhängig von seinem eigenen Wollen,\nhaltendes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu berauben, ersichtlich nicht gegeben.\n\nDa insoweit andere Feststellungen von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind und die sachlich-rechtliche\nNachprüfung des Urteils im übrigen keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Fehler ergibt, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ngeändert.\n\nv3\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung aus\n§ 316 a StGB in den beiden vollendeten Raubfällen nötigt\nhier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-194-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-194-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.743404+00:00"}}