{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-31_4_StR_183_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"4 StR 183/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 183/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter Horst C1 EB aus Ko, dort geboren\nen. EB 1357,\n\n2, Peter L EEE aus Ko, dort geboren am\n@. GEB 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ce wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n27. November 1978 dahin abgeändert, daß er wegen\nVergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung,\nsexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tateinheit verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision dieses Angeklagten\nsowie die Revision des Angeklagten LeB werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten und den Angeklagten Is wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten, die Verletzung\nmateriellen Rechts rügen, sind im Ergebnis unbegründet. Die\nNachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs\n\nhinsichtlich des Angeklagten CB; im übrigen hat sie\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n1. Das Landgericht hat das rechtliche Verhältnis der\nan den beiden Mädchen Christiane Lei und Manuela\nSch begangenen Straftaten zu Unrecht jeweils als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB beurteilt. Die Verbrechen nach\n§ 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung\nist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau\nzum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier\ndie Nötigung der beiden Mädchen seitens der Angeklagten\ndurch \"dieselbe Handlung\" im Sinne des § 52 StGB begangen\n\nworden.\n\na) Die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte\nKB hatten die Mädchen angesprochen mit dem Ziel, mit\nihnen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als diese sich abweisend verhielten, haben alle drei auf die Aufforderung\ndes CD, \"Los, die schleppen wir in den Wald\", die sich\nwehrenden Mädchen zu dem Waldweg getragen, LIEB sie\nChristiane Lei, die er zuvor geschlagen hatte, und\nCHE zusammen mit KB die Manuela Sch@ip (UA 8).\nwährend des gesamten folgenden Geschehens wurden die Mädchen wiederholt geschlagen und von allen drei Angeklagten\nmit verteilten und wechselnden Rollen festgehalten und\nsexuell mißbraucht. Erst nachdem der Angeklagte CB\nzum zweiten Mal mit Christiane Lei den Geschlechtsverkehr ausgeführt hatte, wurden die Mädchen freigelassen\n(UA 11).\n\nb) Danach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung aller drei Angeklagter gegenüber den beiden Mädchen vor. Da die sexuellen\nHandlungen an den Mädchen unter Ausnutzung dieser einen\nGewalteinwirkung begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Für deren Annahme reicht es\nbereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGHSt 18, 66, 69). Dem steht\nnicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchstpersönliche\nRechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Urteil vom\n28. August 1975 - 4 StR 366/75 -; Beschluß vom 3. Septenmber 1975 - 2 StR 406/75 -).\n\nc) Der Angeklagte CHE hat somit die vollendete\nVergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der\nChristiane LeiB mit der gegenüber Manuela Schi\nverübten sexuellen Nötigung (mit gefährlicher Körperverletzung) in Tateinheit begangen. Die Tat gegenüber Manuela\nSchB könnte zwar als versuchte Vergewaltigung zu werten sein, da ein freiwilliger Rücktritt hier nicht in Betracht\nkam (vgl. BGHSt 20, 279). Insoweit ist das Verfahren jedoch\ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 1976 auf\ndie angeklagte sexuelle Nötigung beschränkt worden (Bd. I\nBl. 62, 70; Bd. II Bl. 276; Bd. III Bl. 462 d.A.). Weitere\nVerwirklichungen der Tatbestände des § 177 StGB gegenüber\nChristiane LeiB und des § 178 StGB gegenüber Manuela\nSch@B können neben der Vollendung dieser Delikte durch\ndieselbe einheitliche Tat des Angeklagten im Schuldspruch\nnicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1975 - L StR 155/76 -).\n\nDer Angeklagte Li hat sich zwar neben der Vergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der\nChristiane Le auch der tateinheitlich versuchten\nVergewaltigung der Manuela Sch schuldig gemacht, da\ner sich wegen der gemeinsamen Gewaltanwendung auch die\nsexuellen Handlungen des Angeklagten CB segenüber\ndiesem Mädchen als Mittäter anrechnen lassen muß (BGHSt\n27, 205, 206).Aber auch insoweit ist die Verfolgung auf\ndie angeklagte Vergewaltigung beschränkt worden (Bd. I\nBl. 61, 70 d.A.).\n\n2. Da sich die rechtlichen Folgerungen aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, kann der Senat den\nUrteilsspruch hinsichtlich des Angeklagten Ci selbst\nberichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte\nanders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht kommende Tateinheit hingewiesen worden wäre (vgl. Urteil des\nSenats vom 28. August 1975 - 4 StR 366/75 -).\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen,\ndaß die Jugendkammer, die gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten unter besonderer\nHervorhebung der erzieherischen Gesichtspunkte (UA 16) verhängt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung der\n\nSs7\nTat als eine Handlung in Anbetracht ihres gleichbleiben-\n\nden Schuldgehalts zu einer milderen Strafe gekommen wäre.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-183-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-183-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.721976+00:00"}}