{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-31_4_StR_182_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"4 StR 182/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 182/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nJosef Glenn A EB aus Mei, dort geboren\n\nem @. EB 1951,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n577\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n' Oberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MEEES aus GEEEEEEEND\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n\n19. Oktober 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nso\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Befreiung eines Schöffen durch den\nStrafkammervorsitzenden kann das Revisionsgericht\nnur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff der\nVerhinderung verkannt oder ob die Entbindung von\nder Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 30. März 1978 - 4 StR 1/78 - m.Hinw.).\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hat ihm die Schöffin N@EEB rechtzeitig mitgeteilt, daß sie sich im Zeitpunkt ihrer nächsten Dienstleistung, d.h. in der Zeit der Verhandlung der vorliegenden Sache, zu einem zehntägigen Erholungsurlaub im\nAusland befinde. Der Vorsitzende erklärte daraufhin\nder Sch, daß sie \"dann\" entschuldigt sei und bat\nsie, die genauen Urlaubsdaten noch mitzuteilen, damit\ndiese zu den Schöffenunterlagen genommen werden könnten. Nachdem das geschehen war, sah der Strafkammervorsitzende die Schöffin NE \"in Verbindung mit\nihrer vorherigen Erklärung\" als entschuldigt an und\nließ die Hilfsschöffin FB laden.\n\nAuch bei Anlegung eines strengen Maßstabes\nkann in dieser Entscheidung des Vorsitzenden keine\nfehlerhafte Ermessensausübung gesehen werden. Da\nBuchungen für Auslandsaufenthalte erfahrungsgemäß\nlängere Zeit vorher vorzunehmen sind, konnte der Vorsitzende ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der\nSchöffin eine Verschiebung des Urlaubs schwerlich\nmöglich, jedenfalls nicht zuzumuten war und daß sie\ndemgemäß verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Revision verkennt in ihren Ausführungen\nden Unterschied zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub (vgl. dazu BGH,\nUrteil vom 15. Dezember 1976 - 3 StR 432/76 -). Wenn\nsie weitere Feststellungen über die Notwendigkeit der\nOrtsabwesenheit vermißt, so übersieht sie, daß es\nallein Sache des Vorsitzenden war, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Schöffin zu beurteilen. Er\nüberschritt sein pflichtgemäßes Ermessen dabei nicht\ndadurch, daß er die Erklärung ohne weitere Prüfung\nzugrunde legte (BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR\n612/75 -). Seine Entscheidung war nicht gebunden an\ndie Darlegung oder gar an den Nachweis, daß der Urlaub der Schöffin nicht zu verlegen gewesen wäre\n(BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 3 StR 432/76 -).\n\nb) Auch die weitere Besetzungsrüge ist unbegründet. Die Richterin EB befand sich vom\n7. bis 29, Oktober 1978 in Auslandsurlaub. Der erste\nVerhandlungstag war der 6. Oktober. Da für die Hauptverhandlung aber von vornherein mehrere Sitzungstage\nvorgesehen waren, bedeutete das, daß die Richterin\nSCEEEB für die gesamte Verhandlung verhindert war\n(BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76 „ S. 6).\n\n30\n\nDaß der Vorsitzende die späteren drei Verhandlungstage noch nicht vor dem Beginn der Sitzung festgelegt\nhatte, sondern das je nach Verhandlungsverlauf erst\nnach Rücksprache mit allen Verfahrensbeteiligten tun\nwollte und dies ersichtlich auch getan hat, ist nicht\nzu beanstanden.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme von Tatmehrheit.\nAuch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts,\ndie von der Revision \"insbesonders\" - allerdings ohne\nnähere Begründung - angegriffen werden, halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-182-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-182-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.707008+00:00"}}