{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-31_4_StR_167_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-31","aktenzeichen":"4 StR 167/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 167/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Assistenzarzt Dr. med. Hans-Jürgen P o EEE\naus DEE, geboren am WB. EBD 1943 in BEE Kreis\n\nAr ;\n\n2. den Polizeioberkommissar Reinhardt Ka HEHE\naus DB, geboren am WE. EB 1946 in OMEEEENEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr.Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: um\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. Po@iinme,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1978 wer-\n\nden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die notwendigen Auslagen zu\n\ntragen, die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten\nzur Last, durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben: Der Angeklagte Kopp habe am 21. Februar 1977 (Rosenmontag) kurz nach 13° Uhr in der Einsatzleitstelle beim Polizeipräsidenten in DB einen Notruf entgegengenommen, wonach der später verstorbene griechische Staatsangehörige Joannis Ba@® in der DiEEEEEB Innenstadt taumele und behaupte, 40 Schlaftabletten eingenommen zu haben; KogiB habe den Notruf jedoch wie\nfolgt: \"Schp-BriiB-Str. @ bei Bob hilflose Person\", also ohne den Hinweis auf die Tabletteneinnahme, an\ndie Einsatzbeamten der Polizei weitergegeben und dadurch\nbewirkt, daß Ba@MB nicht ins Krankenhaus, sondern in den\nPolizeigewahrsam eingeliefert wurde. Der Angeklagte Dr. Poß-EB, an Qiesem Tag Vertreter des Polizeiarztes, habe von\ndem in bewußtlosem Zustand in das Polizeipräsidium eingelieferten Ba@P lediglich eine Blutprobe entnommen und im\nProtokoll vermerkt, Ba@MB rieche nach Alkohol und stehe\nstark unter Alkoholeinfluß, obwohl dieser in Wirklichkeit\nkeinen Alkohol getrunken habe. Dr Pop habe Ba\nschließlich, ohne ihn pflichtgemäß untersucht zu haben,\nfür haftfähig erklärt und dadurch bewirkt, daß Ba@P nicht\n\nin ein Krankenhaus eingeliefert und auf den Verdacht einer\nübermäßigen Tabletteneinnahme untersucht und behandelt worden sei. Durch das pflichtwidrige Verhalten beider Angeklagter sei Ba@B ohne die zu jenem Zeitpunkt noch mit Sicherheit erfolgreiche ärztliche Versorgung geblieben und\ninfolgedessen am 22. Februar 1977 zwischen 20° Unr und\n\n230 Uhr an den Folgen der überdosierten Schlafmitteleinnahme verstorben, wobei der Tod unmittelbar durch das Einatmen von Erbrochenem eingetreten sei.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen.\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Nebenkläger. Die\nNebenklägerin Zoi Ba@P, die Ehefrau des Verstorbenen,\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der\nNebenkläger Pantelis Ba, der Vater des Verstorbenen,\nerhebt allgemein die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision der Nebenklägerin Zoi Ba.\n1. Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei,\nweil die Schöffen An O1 EB und ME Beib an der\nHauptverhandlung gegen die Angeklagten mitgewirkt haben\n(§ 338 Nr. 1 StPO i. Verb. m. §§ 77, 45 Abs. 2 GVG). Ihre\nTeilnahme ist nicht zu beanstanden.\n\nFällt ein im voraus bestimmter Sitzungstag aus, wird\ndadurch die Einteilung der Schöffen für die verbleibenden\n\nuf\n\nSitzungen nicht geändert. Die für die ausgefallene Sitzung\nvorgesehenen Schöffen werden daher nicht für die nächste\nSitzung herangezogen, sondern übersprungen, weil ‚sonst die\nEinteilung für das gesamte Geschäftsjahr völlig neu vorgenommen werden müßte (BGH, Urteil vom 13.November 1970\n\n- 1 StR 412/70 -, insoweit in NJW 1971, 1093 nicht abgedruckt). Aus welchem Grund an einem vorgesehenen Termin eine\nSitzung ausgefallen ist, ob für diesen Sitzungstag eine Sache überhaupt nicht terminiert, oder ob eine terminierte Sache aufgehoben wurde, ist unerheblich. Die Hauptverhandlung\nin vorliegender Sache begann am 22. Mai 1978. Die dafür\n\nausgelosten Schöffen waren Am O1EEEB und ME Beil.\n\nb) Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie in\nder Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. WB als beisitzender Richter einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO sieht.\nSie meint, der Präsidiumsbeschluß des Landgerichts Dortmund\nvom 12. April 1978, durch den Dr. BD der @. Strafkammer\nzugeteilt wurde, sei unwirksam, weil er nicht in einer Sitzung des Präsidiums, sondern im Umlaufverfahren gefaßt worden sei und außerdem ein nicht verhindertes Präsidiumsmitglied, der Richter am Landgericht Dr. GEB, sen Beschluß nicht unterzeichnet habe. Der Beschluß verstoße ferner gegen § 21 e Abs. 3 GVG, da durch ihn Änderungen in der\nGeschäftsverteilung vorgenommen worden seien, die durch den\nBeschlußanlaß, das Ausscheiden einer Richterin aus einer Zivilkammer infolge ihrer Abordnung an ein anderes Gericht,\nnicht erforderlich gewesen seien.\n\nIn der Präsidiumssitzung vom 7. April 1978 wurde die\nÄnderung der Geschäftsverteilung aus Anlaß des kurz bevorstehenden Ausscheidens der einer Zivilkammer angehörenden\n\nRichterin erörtert und die Entscheidung über die Zuteilung des Richters am Landgericht Dr. WB zur W. Strafkammer getroffen. Die endgültige Beschlußfassung, die nur\ndeshalb nicht vorgenommen worden ist, weil der genaue\nZeitpunkt des Ausscheidens der Richterin noch nicht bekannt war, erfolgte mit Umlaufbeschluß vom 12. April 1978.\nDaß solche Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden\nkönnen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 402, 404). Diese bedürfen auch nicht stets\nder Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Es genügt\ndie Mitwirkung aller erreichbaren Mitglieder (BGHSt 12,\n402, 406). Nach der dienstlichen Äußerung des Richters am\nLandgericht Dr. EEEEEEB von 15. November 1978 ist davon auszugehen, daß er am 12. April 1978 nicht erreichbar\n\nwar.\n\nDas Präsidium war auch befugt, infolge des Ausscheidens der einer Zivilkammer angehörenden Richterin dadurch\nnotwendig werdende Änderungen in anderen Spruchkörpern,\ndie der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienten, vorzunehmen (BGHSt 27, 397). Die Zuweisung eines Richters der WP. Strafkammer in die Zivilkammer als Ersatz\nfür die ausgeschiedene Richterin, weil dieser Richter kurze\nZeit vorher schon dieser Zivilkammer angehört hatte und\ndeshalb keiner weiteren Einarbeitung bedurfte, war eine\nsachgemäße Entscheidung. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß die nunmehr freigewordene Stelle in der\n®. Strafkammer durch den Richter am Landgericht Dr.\nder bis zu diesem Zeitpunkt einer anderen Strafkammer angehört hatte, besetzt wurde.\n\nc) Fehl geht ferner die Rüge, § 57 StPO sei verletzt,\nweil verschiedene Zeugen unvollständig oder überhaupt nicht\n\nbelehrt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ist § 57 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet\n\n(BGH VRS 36, 23; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -;\nMeyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 57 StPO Rdn. 9).\n\nd) Die Rüge, das Landgericht habe § 245 StPO verletzt, weil es den Antrag der Nebenklägerin, die Mutter des\nverstorbenen Ba@B als präsente Zeugin zu vernehmen, abgelehnt habe, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführerin teilt nicht mit,\nob die Mutter des Verstorbenen zur Hauptverhandlung vorgeladen oder nur anwesend war. Ein präsentes Beweismittel im\nSinne von § 245 StPO in der zur Zeit der Hauptverhandlung\ngeltenden Fassung war nur der vorgeladene anwesende Zeuge.\n\ne) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO geltend gemacht\nwird, sind unbegründet. Die Strafkammer hat die Beweisamträge mit der zutreffenden Begründung, daß sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, oder das Beweismittel völlig\nungeeignet ist, oder nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurück-\n\ngewiesen.\n2. Sachbeschwerde.\n\na) Ob ein pflichtwidriges Verhalten der Angeklagten,\nwie es ihnen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt wird, vorliegt, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden.\n\nEine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nur\nerfolgen, wenn das pflichtwidrige Tun oder Unterlassen für\n\nden Erfolg ursächlich war. Dies ist der Fall, wenn der\nErfolg gerade durch das Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das den Vorwurf gegen den Täter begründet.\nDagegen fehlt es am Ursachenzusammenhang, wenn der gleiche\nErfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre\noder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der\nÜberzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe\n(BGHSt 11, 1, 3, 4; 24, 31, 34; VRS 54, 436, 437; BGH,\nBeschluß vom 8. September 1978 - 2 StR 482/78 -).\n\nDa der vorzunehmenden Prüfung kein wirklicher, sondern nur ein gedachter Tatsachenverlauf zugrunde gelegt\nwerden kann, der mit voller Sicherheit nicht vorauszuberechnen ist, bedarf es hierfür keiner absoluten Gewißheit. Der ursächliche Zusammenhang braucht deshalb nicht\nunter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Es genügt die Feststellung einer an\nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 1951,\n122; 1954, 1047, 1048; VRS 10, 359; BGH, 4 StR 431/52\nvom 23. Oktober 1952 bei Dallinger MDR 1953, 20;\n\n1 StR 175/70 vom 28. Juli 1970 bei Dallinger MDR 1971,\n361) dafür, daß der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten\nnicht oder wesentlich später eingetreten wäre (BGH NJW\n1953, 1838). Eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit würde allerdings nicht genügen (BGH, 4 StR 373/55 vom 17. November 1955 bei\nDallinger MDR 1956, 144). Bestehen aufgrund bestimmter\nTatsachen gewonnene Zweifel des Tatrichters an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens, die sich zu\neinem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtet haben, so dürfen diese Zweifel\n\nur\n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht erforderlich, daß die gegen die Ursächlichkeit sprechenden Umstände überwiegen. Beachtlich sind\ndie Zweifel schon, wenn sie die für den Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewißheit grenzenden\nWahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise aus-\n‚schließen (BGHSt 11, 1, 5).\n\nb) Die Strafkammer hat die Umstände, die ihre Überzeugung von der Zweifelhaftigkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod\ndes Joannis Ba@® begründen, im Urteil in rechtlich nicht\nangreifbarer Weise dargelegt und erörtert.\n\nSie ist davon ausgegangen, daß BaWB am 21. Februar 1977 zwischen 11 Uhr und 13 Uhr 40 Schlaftabletten\neingenommen hatte, deren wirksame Bestandteile Carbromal\nund Diphenhydramin waren (UA 7). Bei der Obduktion stellte\nder Arzt, dessen Ausführungen sich die Strafkammer angeschlossen hat, eine Lungenwassersucht sowie eine Rechtsherzerweiterung fest, Anzeichen für eine zentrale Lähmung\ninfolge einer Vergiftung. Als Todesursache wurde von ihm\nErstickung nach Speisebreieinatmung im Brechakt infolge\nVergiftung angenommen (UA 19). Die Strafkammer ist der Auffassung, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß Batos, selbst\nwenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Polizeigewahrsam verbracht wurde (1339 Uhr), \"statt in den Polizeigewahrsam in ein Dei Krankenhaus verbracht worden wäre\nund dort mit optimalen modernen Methoden auf eine Tablettenvergiftung hin behandelt und beobachtet worden wäre,\n\n- 10 -\n\nüberlebt oder auch nur länger gelebt hätte oder an wesentlich anderen Ursachen gestorben wäre\" (UA 30, auch\nUA 11). Sie stützt sich hierbei auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. CB, der große Erfahrungen auf dem Spezialgebiet der Schlafmittelvergiftungen besitzt und hierüber\nauch seine Habilitationsschrift verfaßt hat. Dieser Sachverständige hat, wie im Urteil festgestellt worden ist,\nausgeführt: Selbst dann, wenn eine Person ca. 1 bis 1 1/2\nStunden nach der Einnahme einer so großen Menge des\nSchlafmittels, wie es Ba@B eingenommen hat, in eine\nKlinik eingeliefert und dort mit optimalen Methoden und\nunter optimaler Beaufsichtigung im Hinblick auf eine\nSchlafmittelvergiftung behandelt werde, sei lediglich\neine Möglichkeit gegeben, daß diese Person überlebe oder\ndaß das Leben dieser Person verlängert werde; auch an\n\nder Universitätsklinik, an der er seit Jahren vornehmlich\ninsbesondere auf dem Gebiet der Arzneimittelvergiftung\ntätig ist, komme es in derart starken Vergiftungsfällen\nwie dem vorliegenden, trotz Einlieferung zu einer Zeit\nzwischen einer und eineinhalb Stunden nach Einnahme des\nGifts in das Krankenhaus und trotz optimaler Behandlung\nund Beaufsichtigung in etwa 20 % der Fälle zum Tode der\nPatienten durch Ersticken an Erbrochenen, zum Tode infolge einer Lungenwassersucht oder Lungenentzündung oder\nzum Tode durch eine Herzbeutelerweiterung; Carbromal und\nDabylen, das vom verstorbenen Ba@B verwendete Gift, dringen sehr schnell in die Organe ein und könnten, wenn sie\ndie Blutbahn verlassen haben, nur schlecht oder überhaupt\nnicht mehr entfernt werden; deshalb komme es trotz Magenauspumpens und einer Blutauswechselung bei Einsetzen der\n\n- 11 - FE\n\nzentralen Lähmung zu durch das Gehirn gesteuerten Fehlreaktionen, die Gleichgewichtsstörungen simulierten, Würgemechanismen und infolgedessen ein Erbrechen auslösten,\ndas zum Einatmen des Erbrochenen und sodann zum Tode führe,\nohne daß dies immer verhindert werden könne (UA 31 und\n\n27). Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nCEEEEEEEB wurden von den Sachverständigen Prof. Dr. Add,\nder auf diesem Gebiet ebenfalls über klinische Erfahrungen\nverfügt, und Dr. StB bestätigt. Der verstorbene Joannis\nBaWB hatte die Schlaftabletten zwischen 11 Uhr und 13 Uhr\neingenommen (UA 7). Zugunsten der Angeklagten mußte die\nStrafkammer von dem für sie günstigsten Zeitpunkt, also\n\n11 Uhr, ausgehen, so daß im Zeitpunkt der frühest möglichen\nEinlieferung von BaWB in ein Krankenhaus um 1320 Uhr\n\n(UA 12) die Giftstoffe bereits in die Organe eingedrungen\nwaren (UA 31). Die Beurteilung der Strafkammer ist daher\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Nebenkläger haben in ihrer Revisionsbegründung nichts dagegen vorzubringen vermocht, was die Auffassung der Strafkammer erschüttern könnte.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch\nder Tatbestand des § 330 c StGB nicht vor.\n\nII. Revision des Nebenklägers Pantelis Ba.\n\nDie vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Sachrüge\nkann aus den unter I 2 ausgeführten Gründen keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nIII. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, einschließlich der den Angeklagten im\n\n- 12 -\n\nRevisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen\n(8§ 473 Abs. 1, 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-31/4-str-167-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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