{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-17_4_StR_221_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-17","aktenzeichen":"4 StR 221/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 221/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landgerichtsdirektor i.R. Hugo P EEE aus\nDEE, dort geboren am @. EEE 1913,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 8. Novenmber 1978 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß\ndem Angeklagten eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 bewilligt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nfünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen\nzu je 45.-- DM verurteilt. Seine Revision führt nur zu einer\ngeringfügigen Ergänzung im Strafausspruch; sie ist im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat bei Zugrundelegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\neinen Tagessatz von 70.-- DM als angemessen bezeichnet. Sie\nhat jedoch gleichwohl wegen der Höchstgrenze bei Geldstrafen\nnach altem Recht (§ 27 StGB a.F.) auf einen Tagessatz von\nnur 45.-- DM erkannt. Bei 220 Tagessätzen beträgt die Geld-\n\nstrafensumme 9.900.-- DM. Da der Angeklagte seit Verkündun;\ndes Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1978\ndamit rechnen muß, diese Geldstrafe bezahlen zu müssen, is!\nes zumutbar und ausreichend, ihm gemäß § 42 Satz 1 StGB\neine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 zu bewilligen. Der\nSenat hat insoweit das angefochtene Urteil ergänzt. Dem\nAngeklagten darüber hinaus zu gestatten, die Strafe in\nTeilbeträgen zu zahlen, bestand kein Anlaß. Im übrigen\n\nhat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; durch die unverhältnismäßig milde Strafe\nist er nicht beschwert.\n\nIm Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der\nRevision ist es nicht unbillig, von einer Ermäßigung der\nGebühr und einer teilweisen Übernahme der Auslagen auf die\nStaatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO abzusehen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-17/4-str-221-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-17/4-str-221-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.315015+00:00"}}