{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-10_4_StR_154_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-10","aktenzeichen":"4 StR 154/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 154/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilfried PD EEE aus HEEEMD,\ngeboren am MB. EEEEEED 1955 in OEEREEEEEED,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\n45\n\nUS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 28. November 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1.. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer\nnatürlichen Handlungseinheit zwischen den sexuellen Handlungen des Angeklagten auf dem Parkplatz am Friedhof und deren\nFortsetzung nach einer kurzen Pkw-Fahrt zu der einsamen, am\nWaldrand gelegenen Straße. Die Störung durch einen Pkw auf\ndem Parkplatz hat nach den Urteilsfeststellungen (UA 7) nicht\nzu einer Aufgabe oder Änderung des ursprünglichen Tatentschlusses geführt, so daß die Handlungen insgesamt auf einer\neinzigen Entschließung beruhten und in einem so engen, unmittelbaren Zusammenhang standen, daß sie sich auch für einen\nDritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun darstellten (RGSt 58, 113, 116;\nBGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Urteil vom 21. April 1977\n- 4 StR 72/77).\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\na) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint und zur Begründung lediglich ausgeführt: \"Die versuchte Vergewaltigung unterscheidet sich nicht von den übli-\n\ncherweise vorkommenden Begehungsformen dieses Deliktes und\nist deshalb nicht als minder schwerer Fall dieses Verbrechens zu qualifizieren.\" Diese knappe Begründung reicht im\nvorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die\nPrüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder\nschweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser\nFrage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei\nder alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26,\n97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 -\n\nbei Spiegel DAR 1977, 147 und vom 16. November 1978\n\n- 4 StR 343/78 -).\n\nEine solche Abwägung, zu der nach dem Sachverhalt\nAnlaß bestand, fehlt in dem Urteil des Landgerichts. So\nist nicht erkennbar, ob das Gericht erwogen hat, daß es\nsich bei der Tat des unbestraften Angeklagten um eine Gelegenheitstat gehandelt hat. Erst während der Geburtstagsfeier hatte sich nämlich herausgestellt, daß allein der\nAngeklagte die Möglichkeit hatte, die Zeugin mit einem\nPkw nach Hause zu bringen. Außerdem ist nicht erörtert\nworden, ob der Angeklagte bei Fahrtantritt möglicherweise\n\n&S\n\nunter Alkoholeinfluß stand; denn er hat später seine\nrasche Rückkehr zur Party damit erklärt, daß er einer Polizeikontrolle habe ausweichen wollen (UA 4). Schließlich\nkönnen sich aus den Umständen, unter denen der Angeklagte\nvon der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen\n\nhat, Hinweise auf eine geringe kriminelle Energie ergeben,\nda der Angeklagte von vorneherein seinen Gewalteinsatz\nbegrenzt hat. Das alles sind Gesichtspunkte, die im Rahmen\neiner umfassenden Würdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Elemente in die Gesamtbetrachtung hätten mit einbezogen werden müssen. Da die Urteilsgründe\nnicht erkennen lassen, daß das Landgericht eine solche vorgenommen hat, kann schon aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nb) Auch die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung\n\nder Strafe allein mit der Begründung, daß \"besondere Umstände weder in der Tat noch in der Person des Täters ersichtlich waren\", erweckt hier Bedenken. Wenn auch die\nnotwendige Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte Sache des Tatrichters ist, muß seine Entscheidung doch erkennen lassen, daß er die dafür rechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat (BGH, Urteil vom 22. März\n1979 - Lk StR 58/79 -, vorgesehen zum Abdruck in BGHSt).\nBei der Prüfung, ob die Tat insgesamt betrachtet noch in\neinem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheint, daß die\nStrafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH VRS 46, 101/102; BGH NJW\n1976, 1413), ist zu berücksichtigen, daß sich aus dem Gesetz nicht ergibt, daß § 56 Abs. 2 StGB nur auf Fälle ganz\nbesonderer Konfliktslagen beschränkt ist. Die Abgrenzungs-\n\nEy\n\nformel der \"besonderen Umstände\" besagt eindeutig nur, daß\n\"gewöhnliche\", \"durchschnittliche\", \"allgemeine\", \"nur einfache\" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstrekkung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht\nrechtfertigen, eine solche vielmehr nur in Betracht kommt,\nwenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben (BGH JR 1978,\n32; BGH, Urteil vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-10/4-str-154-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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