{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-10_4_StR_116_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-10","aktenzeichen":"4 StR 116/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"GL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1416/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgeng W OENB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am. IR 1944 in Demi,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten - nach\nAufhebung ihres ersten Urteils durch den Senat - wiederum\nwegen Mordes - nunmehr dem Hinweis des Senats entsprechend -\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit\nhomosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Auch die gegen das neue Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge geht allerdings fehl.\n\nDen Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren sexualpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten hat die Schwurgerichtskammer mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen\naus den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Der vernommene Sachverständige Prof. Dr. Dr. Bra» verfügt, wie\ndie Schwurgerichtskammer in dem den Beweisamtrag zurückweisenden Beschluß ausreichend dargelegt hat, auch auf\nsexualpsychologischem Gebiet über eine hinreichende Sachkunde. Weder sein schriftliches Gutachten noch seine im\nUrteil festgestellten gutachtlichen Äußerungen in der\nHauptverhandlung geben Grund zu der Befürchtung, daß er\nseiner Aufgabe nicht voll gewachsen gewesen ist.Auf angeblich entgegenstehende mündliche Ausführungen des Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung kann die Revision ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen; der Senat kann nicht nachprüfen, was der Sachverständige tatsächlich gesagt hat.\nSoweit die Revision schließlich die mangelnde Sachkunde\ndes vernommenen Sachverständigen mit der Nichtbeantwortung\n\nbestimmter Fragen, insbesondere auch damit zu begründen\nversucht, daß er nicht ein sexual-psychologisches, sondern\n(nur) ein nervenfachärztliches Gutachten erstellt habe,\nverkennt sie den im Urteil niedergelegten wesentlichen\nInhalt seines Gutachtens. Ein weiterer Sachverständiger\nbraucht, sofern der Tatrichter von der Richtigkeit\n\ndes bereits erstatteten Gutachtens überzeugt ist und\nnicht einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten\nAusnahmefälle vorliegt, nicht allein deshalb gehört zu\nwerden, weil die Möglichkeit besteht, daß er zu einem\nanderen Ergebnis kommen werde (BGH, Urteile vom\n\n1. August 1967 - 1 StR 274/67 - und vom 25. August 1976\n- 2 StR 342/76 -). Daß etwa die vom Angeklagten vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen des Sachverständigen\n\nProf. Dr.Dr. BrB überlegen erscheinen, ist nicht\nersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.\n\nDer bedingte Tötungsvorsatz ist nicht hinreichend\nfestgestellt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der hochgradig\nsexuell erregte Angeklagte mit Rücksicht auf den Widerstand des 9 Jahre alten Jungen gegen sein unzüchtiges\nAnsinnen und dessen laute Hilferufe \"jetzt entschlossen,\nkoste es, was es wolle, auf jeden Fall mit Holger den\nSchenkelverkehr durchzuführen. Sein gesamtes Denken war\nnur noch auf die homosexuelle Triebbefriedigung ausgerichtet\". Da er \"stärkeren Widerstand erwartete\" und\n\n\"auf jeden Fall das homosexuelle Lusterlebnis bis zum\nSamenerguß haben wollte\", war er zu \"brutaler Gewaltanwendung\" entschlossen. \"Er wollte das Kind sich\ngefügig machen, es an dem lästigen Schreien hindern\n\nund seinen Widerstand brechen\", Er griff Holger \"mit\nseinen beiden Händen an den Hals und drückte fest zu.\n\nEr würgte den Jungen einige Minuten lang bis zur Bewußtlosigkeit\". Dann lockerte er den Griff, zog Holger,\n\"dessen nackten warmen Körper er überall fühlen wollte\"\nund sich selbst aus, führte zunächst den Schenkelverkehr\nmit Holger durch, ohne daß es zum Samenerguß kam, und\nführte dann \"mit brutaler Gewalt\" seinGlied in den After\ndes Jungen ein. Danach \"fiel plötzlich der Kopf des\nJungen ruckartig zur Seite, da bei Holger jetzt der\n\nTod eintrat. Der Angeklagte erschrak hierüber. Er hatte\ndie starke Vermutung, daß das Kind tot sein könne. In\ndiesem Augenblick ließ beim Angeklagten die sexuelle\nErregung sofort nach und er hatte kein Interesse mehr,\nden Afterverkehr bis zum Samenerguß durchzuführen. Er\nließ von Holger PB sofort ab\" (UA 15, 16).\n\nDie Schwurgerichtskammer sieht die Einlassung\ndes Angeklagten, \"an den Tod und das Töten des Kindes\nhabe er nicht gedacht\" (UA 19), ohne nähere Auseinandersetzung mit ihr als widerlegt an. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte vielmehr \"bei seinem festgestellten Würgen billigend in Kauf genommen, daß\nHolger sterben könne\" (UA 20), und zwar auf Grund folgender Umstände: Nach dem überzeugenden Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. AGB habe der Angeklagte\nHolger \"mehrere Minuten lang\" gewürgt. Er habe Holger\n\"stark und vernichtend\" gewürgt, wie sich aus den Ver-\n\nletzungen ergebe. Er habe \"auf jeden Fall zu dem\nhomosexuellen Lusterlebnis unter Benutzung des warmen\nKörpers\" kommen wollen. Hierzu habe ihm das Würgen\ngedient, \"um HolgersWiderstand zu beseitigen\". \"Bei\nseiner inneren Einstellung\" sei ihm \"jedes Mittel,\nauch die billigend in Kauf genommene Tötung\", recht\ngewesen (UA 21).\n\nDiese Darlegungen reichen, wie die Revision zutreffend rügt, unter den gegebenen Umständen nicht aus,\num die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu\nrechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen,\nwozu ein längeres intensives Würgen gehört, liegt es\nallerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit,\ndaß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und,\nweil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 -\n\n4 StR 232/69 -, vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -\nund vom 3. November 1977 - 1 StR 607/77). Das muß aber\nnicht immer so sein. Bei dem vorliegenden Geschehensablauf kann der Täter den Tötungserfolg zwar als möglich\nvorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf\nvertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann\nwürde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig\nhandeln. Bedingter Vorsatz und bewußte Fahrlässigkeit\nunterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt\nfahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten\nFolge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren\nNichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich\nHandelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in\ndem Sinne einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf\nnimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22;\n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 3083/78 -). Beide\nSchuldformen grenzen also nahe aneinander. Mit besonderen\nin der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen\nmuß sich der Tatrichter deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen auseinandersetzen und auf diese\nWeise im Urteil zu erkennen geben, daß er beide möglichen\nSchuldformen gesehen und geprüft hat (BGH, Urteile vom\n\n26. Oktober 1978 - h StR 461/78 - und vom 7. März 1979\n\n- 3 StR 43/79 -). Das ist hier nicht geschehen.\n\nDie Schwurgerichtskammer beruft sich auf die\nFeststellung, daß der Angeklagte den Jungen \"stark und\nvernichtend\" gewürgt habe, läßt dabei jedoch unerörtert,\ndaß der Tod des Jungen nicht unmittelbar nach dem Würgen,\nsondern immerhin eine geraume Zeit später eingetreten ist\nund der Angeklagte dann \"hierüber erschrak\" (UA 16). Daraus\nhätte auch gefolgert werden können, daß der Angeklagte\nnur den Widerstand des Jungen hat brechen wollen, ohne\nsein Leben zu vernichten, und an einen möglichen Tötungserfolg überhaupt nicht gedacht, jedenfalls ihn nicht gebilligt hat. Die Schwurgerichtskammer betont weiter, daß\nder Angeklagte den Jungen mehrere Minuten lang gewürgt\nhabe, läßt in diesem Zusammenhang jedoch unerörtert, daß\nnach den Ausführungen des Sachverständigen der Würgegriff\nmöglicherweise \"nicht immer gleich fest gewesen sei\" oder\ndaß \"in mehreren Etappen fest gewürgt worden sei\" (UA 20).\nAuch das könnte ebenso gut für die Annahme sprechen, daß\nder Angeklagte einen Tötungserfolg mindestens nicht gebilligt hat, sondern daß er ihn im Gegenteil nicht hat\neintreten lassen wollen. Vor allem aber 1äßt die Schwurgerichtskammer bei dem - so nur floskelhaft wirkenden -\nHinweis auf die innere Einstellung des Angeklagten, dem\n\n\"jedes Mittel, auch die billigend in Kauf genommene\nTötung\" recht gewesen sei (UA 21), unerörtert, daß der\nAngeklagte nicht nur über den Todeseintritt erschrak,\nsondern daß bei ihm auch \"die sexuelle Erregung sofort\nnachließ\" und er \"kein Interesse mehr\" an der (weiteren)\nDurchführung des Afterverkehrs hatte, obwohl er sein\nZiel, um jeden Preis zum Samenerguß zu kommen, nicht\nerreicht hatte (UA 16). Aus diesen Umständen hätte\n\nauch gefolgert werden können, daß es dem Angeklagten\neben nicht gleichgültig war, ob er seine Befriedigung\nan einem lebenden oder an einem (nackten, noch körperwarmen) toten Jungen fand. Das hätte gegen die Billigung\ndes Tötungserfolges gesprochen.\n\nDa die Schwurgerichtskammer dies alles nicht erörtert hat, 1äßt sich nicht ausschließen, daß sie den\nRechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat.\n\nDas zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes\nund auch der Verurteilung wegen der damit in Tateinheit\nbegangenen sexuellen Handlungen und somit zur Zurückverweisung der Sache in vollem Umfang.\n\nFür die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt:\n\n1. Liegt bedingter Tötungsvorsatz vor, kann neben\ndem Mordmerkmal \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebes\"\n(vgl. dazu BGHSt 19, 101, 105; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 514/77 - und vom 6. März 1979 - 1 StR\n348/78 -) nicht auch das Mordmerkmal \"sonst aus niedrigen Beweggründen\" angenommen werden. Das Mordmerkmal\n\"zur Befriedigung des Geschlechtstriebes\" ist ein im\nGesetz besonders benannter niedriger Beweggrund. Zum\nMordmerkmal der heimtückischen Tötung wird auf die\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin seinem Antragsschreiben vom 12. März 1979 verwiesen.\n\nLäßt sich der bedingte Tötungsvorsatz nicht nachweisen, kommt insoweit eine Verurteilung wegen sexueller\nNötigung nach § 178 Abs. 3 StGB in Betracht. Tateinheit\nmit den §§ 175, 176 StGB ist möglich.\n\n2. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB abgesehen hat,\ntrifft nur die sexuellen Handlungen, reicht jedoch nicht\naus, soweit Mord oder Totschlag in Frage stehen.\n\n3. Falls die neue Verhandlung zu einer nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen sollte, wird gegebenenfalls auch die Anordnung einer Unterbringung nach\n§ 63 StGB geprüft werden müssen. § 358 Abs. 2 StPO steht\nin keinem Fall entgegen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-10/4-str-116-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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