{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-03_4_StR_206_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"4 StR 206/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 206/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Kari-Heinz Z EEB aus SED, geboren\nm . > 1935 in Step,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nea\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 9. Juni 1978\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen\nhat, eingestellt;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen eines weiteren\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nzu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch wegen des fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen richtet. Das Urteil läßt\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen,\n\n2, Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen kann dagegen nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte erstmals an seiner am @. WB 1959 geborenen\nTochter Christine sexuell vergangen hat, als diese\nzwischen 12 und 14 Jahre alt war, Da Zweifel über\ndie Tatzeit zugunsten des Angeklagten ausschlagen\nmüssen, ist als Tatzeit Ep 1971 anzusehen, Für\ndiesen Fall ist aber nicht nur die Strafverfolgung\nnach § 174 StGB, sondern auch nach § 176 StGB verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975\ngeltenden Verjährungsfristen beliefen sich auf nur\n5 Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des\n4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174\nStGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch\nArt. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a.F.).\nDarauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders\n\n4%\n\nals der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs. 3 Nr. 3\nStGB n.F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer\nzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es\nnicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Die erste zur\nVerjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß\n§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 3. Juni 1977\n(Bl. 20 d.A.) und erfolgte damit nicht innerhalb\nvon 5 Jahren nach der Tat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Insoweit muß deshalb das\nUrteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.\n\n3. Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs\nim übrigen zur Folge. Denn obwohl das Landgericht wegen\ndes fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen eine angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der\nTat verhältnismäßig milde Strafe festgesetzt hat, läßt sich\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die in Wegfall\nkommende Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen auf die Höhe dieser Strafe ausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-206-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-206-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.830333+00:00"}}