{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-03_4_StR_185_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"4 StR 185/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 185/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut August K EEE aus Qu, dort geboren\nam. GER 1960,\n\nwegen Totschlags\n\n03\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ME in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MEEEEEB au: GERD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 23. Oktober 1978 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde,\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht - in Übereinstimmung mit\ndem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft -\nden Angeklagten nur wegen Totschlags, nicht jedoch wegen\nMordes verurteilt hat. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen:\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hat der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte, der aus Furcht vor Mißhandlungen durch seinen \"übermäßig strengen Vater\" entschlossen\nwar, nicht mehr in das Elternhaus zurückzukehren, und sich\nin einer Waldhütte verborgen hielt, dort den 8 Jahre alten\nStefan Schp getötet. Der Angeklagte hatte den Jungen,\nder \"seinen Kopf durch den Eingang hereinstreckte\", in der\nAnnahme, \"es handele sich um seinen Vater oder einen seiner Brüder, die auf der Suche nach ihm seien\", zunächst mit\neinem Stock niedergeschlagen. Nach dem Erkennen seines Irrtums hatte er versucht, das weinende und schreiende Kind zu\ntrösten. Als dies jedoch ohne Erfolg blieb und der Junge\nauch auf Drohung nicht aufhörte zu schreien, \"schlug die\nzuvor noch vorhandene Angst des Angeklagten vor vermeintlich ihn suchenden Angehörigen in Wut um\", und er schlug\n\nnun mit dem Stock \"auf das Kind ein, um damit dem Geschrei\nein Ende zu machen\", bis \"dieses still war und sich nicht\nmehr bewegte\". Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war\nzur Tatzeit \"infolge seiner Minderbegabung, mangelnden\nIntelligenz und hohen emotionalen Erregbarkeit ... sowie\nseiner Dürftigkeit im Gemütsbereich\" erheblich vermindert,\n\nb) Bei diesem Sachverhalt ist entgegen der Ansicht\nder Revision die Auffassung des Landgerichts, es liege\nkeine Tötung aus niedrigen Beweggründen vor, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, als\n\"Tatmotiv\" komme \"Verärgerung und Wut über das Schreien\nund Weinen des Kindes in Betracht\", es lasse sich jedoch\nnicht feststellen, daß dieses Motiv auf einer niedrigen\nGesinnung beruhe, denn bei der Tat handele es sich um \"eine\nsituationsbedingte Kurzschlußhandlung, die einer Gemütsverfassung von Verzweiflung, Angst und Wut entsprungen ...\nund deshalb nicht von einer niedrigen Gesinnung begleitet\" gewesen sei. Diese eindeutig auf das Gesamtgeschehen\nbezogene Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Verärgerung und Wut können zwar das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllen. Erforderlich ist\nhierfür aber, daß sie - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch des Verhältnisses zwischen\nAnlaß zur Tat und erstrebtem Erfolg - ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (vgl. BGH GA 77, 235 mit weiteren\nNachweisen). Eine solche hat das Landgericht jedoch aus\nden angegebenen Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Denn eine \"Gemütsverfassung aus\nVerzweiflung, Angst und Wut\" kann jedenfalls dann ein Handeln aus niedriger Gesinnung ausschließen, wenn sie nicht\n\n423\n\nvom Täter selbst verschuldet ist (vgl. BGH LM Nr. 25\n\nzu § 211 StGB). Das war hier aber den Feststellungen\nzufolge ersichtlich der Fall. Anlaß für die \"ausweglose\nLage\", in welcher sich der Angeklagte sah und auf der\ndiese Gemütsverfassung, die ihn zu der \"Kurzschlußhandlung\" geführt hat, beruhte, war danach nämlich die Behandlung, die er in seinem Elternhaus erfahren hatte,\nund die dadurch hervorgerufene Furcht vor weiteren Mißhandlungen durch seinen Vater.\n\nc) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat\n\ndas Landgericht auch das Vorliegen der Mordmerkmale der\n\nHeimtücke und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat verneint. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände,\n\n2. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung strafmildernder und straferschwerender Umstände, die teils in\nder Person des Angeklagten, teils in der Tat begründet sind,\ndie genannte Strafe als \"eine der Schuld des Angeklagten\nangemessene Sühne\" festgesetzt. Diese dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Strafzumessung (vgl. § 46 StGB) wird\nhier auch den Besonderheiten des Jugendstrafrechts gerecht.\nDie Jugendstrafe umfaßt alle Strafzumessungsgrundsätze des\nallgemeinen Strafrechts, sie soll auch den Täter entsühnen\nund in die Gesellschaft wieder einführen (vgl. BGHSt 18,\n207, 209). In erster Linie soll sie allerdings dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der Erziehung des Jugendlichen dienen (vgl. BGHSt 15, 224, 225).\nDas hat das Landgericht nicht verkannt. Denn es setzt sich\n\neingehend mit der Entwicklung des Angeklagten und seiner\nPersönlichkeitsstruktur auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß ihm \"durch eine empfindliche Jugendstrafe das\nGewicht seiner Tat nachdrücklich vor Augen geführt\" werden müsse, \"damit er auch die Schwere seiner Schuld erkennt\". Es hat damit zu erkennen gegeben, daß es die festgesetzte Strafe auch zur erzieherischen Einwirkung auf den\nAngeklagten für notwendig, aber auch ausreichend erachtet.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRichter am BGH Dr.Engelhardt\nist infolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung verhindert\n\nSalger Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-185-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-185-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.811630+00:00"}}