{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-03_4_StR_176_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"4 StR 176/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 176/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Ku aus SEE, geboren an @. -\n@ 1954 in Bew, zur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache,\n\nwegen Raubes\n\nhu\n\n4Su\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. Mai 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nDurch Beschluß vom 6. Februar 1979 hat es seine Revision\nals unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345\nStPO keine Revisionsamträge angebracht worden seien.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt,\nJedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten\nmit Schreiben vom 22. November 1978 rechtzeitig eingelegte\nRevision ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision\ndaher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDie Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag\nkeinen Erfolg haben, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründung fristgemäß anbringen zu lassen. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Emrich,\nhat mitgeteilt, daß er mit dem Angeklagten die Erfolgsaus-\n\nsicht des Rechtsmittels erörtert und ihm erklärt habe, er\nwerde keine Revision einlegen, und daß er von dem Angeklagten - entgegen dessen Behauptung - keinen Auftrag zur Revisionsbegründung erhalten habe. Bei dieser Sachlage mußte\nder Angeklagte entweder dafür sorgen, daß ein anderer Rechtsanwalt die Revisionsbegründung fertigte, oder er mußte sich\ndem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen lassen. Da er beides nicht getan hat,\nhat er das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten von ihm\nzu fordernden Sorgfalt außer acht gelassen und die Frist des\n§ 345 Abs, 1 Satz 1 StPO deshalb nicht ohne sein Verschulden\nversäumt,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-176-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-176-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.795006+00:00"}}