{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-03_4_StR_159_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"4 StR 159/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 159/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Salem N Cum aus VOR,\ngeboren am MB. ED 1945 in TOD (JE), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 19. Dezember 1978 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - DL\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt\nund vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolg-\n\nlos,\n\n1. Die Annahme eines minder schweren Falls nach\n§ 250 Abs. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDie Strafkammer ist ausdrücklich von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtsgrundsatz\nausgegangen, nach der ein minder schwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99;\nUrteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel\nDAR 1977, 147 und vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 -).\nBei der für die Prüfung dieser Frage erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (vgl. BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261)\nhat die Strafkammer ersichtlich der Sinnlosigkeit der vom\nAngeklagten begangenen Tat entscheidende Bedeutung beigemessen. Er war mit Georg SCHEEEEB, seinem Opfer, seit\neinigen Wochen bekannt; er hatte ihn im Bierzelt getroffen, war dann mit ihm einige Stunden zusammen gewesen und\nhatte ihm auch seine Wohnung gezeigt (UA S. 3). \"Der Ange-\n\nklagte mußte (also) damit rechnen, daß der Zeuge SEE\nden Vorfall unter Angabe seiner Person und Wohnanschrift\nals Täter alsbald zur Anzeige bringen und er ergriffen\nwerden würde!\" (UA S. 7). Das ist eine tatrichterliche\nErwägung, die denkgesetzlich möglich ist und auch sonst\nkeinen Rechtsfehler aufweist und daher von der Revision\nnicht angegriffen werden kann. Nur in diesem Sinne ist\nauch der vorangestellte Satz zu verstehen, daß der \"Nornaltäter\" eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ein Opfer suche, das ihn nicht kenne, der Angeklagte\nund sein Opfer aber miteinander bekannt gewesen seien.\nNicht in dem Umstand, daß Täter und Opfer miteinander bekannt waren, hat die Strafkammer also den minder schweren\nFall gesehen, sondern darin, daß die Tat deswegen besonders sinnlos erscheinen mußte, zumal der Angeklagte dann\nauch nichts unternommen hatte, um sich gegen seine alsbaldige Ergreifung als Täter zu schützen oder wenigstens die\nVerwertung der Beute sicherzustellen. Das mildert, was die\nRevision verkennt, den Unrechtsgehalt der Tat. Ohne Rechtsirrtum hat damit die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht (BGH, Urteil vom 16. November\n1978 - L StR 343/78 -). j\n\n2. Auch sonst läßt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler erkennen. Den Vertrauensbruch\nhat die Strafkammer zutreffend als Straferschwerungsgrund\ngewertet. Die behauptete unzulässige Doppelverwertung\neines Strafzumessungsgrundes liegt nicht vor. Sowohl für\ndie Bestimmung des Strafrahmens als auch für die Bemessung der Höhe der Strafe können die gleichen Gesichtspunkte\nherangezogen werden (BGHSt 26, 311). Das ist kein Fall des\n\n48\n\n§ 50 StGB. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik nur\nunbedeutend bestraft. Er hat sein Opfer nicht verletzt.\nDie Beute war verhältnismäßig gering. Ein nennenswerter\nSchaden ist nicht eingetreten. Die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist demnach nicht unvertretbar\nmild (vgl. BGH NJW 1977, 1247 mit weiteren Nachweisen).\nDie ersichtlich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Strafzumessung ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb\nhinzunehmen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-159-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-159-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.777877+00:00"}}