{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-05-03_4_StR_149_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-05-03","aktenzeichen":"4 StR 149/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"GH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_149/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAa KB aus Schu, geboren am &. GB 1946\nin DEEEEED/ Dein (TEMEEER ),\n\nwegen Totschlags\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: GERD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 30. November 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n41\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Mit der Rüge, der Zeuge To sei bei seiner\nVernehmung in der Hauptverhandlung nicht nach § 55 Abs. 2\nStPO belehrt worden, kann die Revision des Angeklagten\nnicht begründet werden. § 55 Abs. 2 StPO schützt lediglich\nden Zeugen und dient nicht dem Schutz der Wahrheitsfindung (BGHSt 11, 213, 215); durch seine Verletzung wird der\nRechtskreis des Angeklagten nicht berührt.\n\n2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision mußte sich die\nStrafkammer nicht gedrängt sehen, die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen To durch einen psychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Zeuge war zur Zeit\nseiner Vernehmung in der Hauptverhandlung 16 Jahre alt und\nim übrigen auch der deutschen Sprache so weit mächtig, um\nsich ausdrücken und verständlich machen zu können. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher\nRechtsfindung und ist daher grundsätziich dem Tatrichter\nanvertraut. Dies gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen,\nsondern auch bei Zeugen im Kindes- oder Jugendalter. Ein\nAusnahmefall (vgl. BGHSt 8, 130, 131; BGH NJW 1961,\n\n1636; BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - 1 StR 580/74 -)\n\nliegt ersichtlich nicht vor, Im übrigen hat die Strafkammer sich sehr eingehend mit den für und gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Umständen auseinandergesetzt und in den Urteilsgründen dargelegt, weshalb\nsie ihm Glauben geschenkt hat (UA 9).\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Im Schuldspruch 1äßt das Urteil Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des § 213 StGB\nmit der Begründung abgelehnt, das Nichtvorliegen der\nMerkmale eines minder schweren Falles im Sinne dieser\nVorschrift bedürfe \"angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor der tätlichen Auseinandersetzung und der eigenen provokativen Haltung ... keiner\nnäheren Erörterung\" (UA 11). Damit hat das Landgericht\nzwar das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der\nersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Verneinung auch der zweiten Alternative vermag diese Erwägung jedoch nicht zu tragen.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob \"sonst ein minder\nschwerer Fall\" vorliegt, kommen alle Umstände in Betracht,\nwelche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen. Sind mildernde\nUmstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, ist in der\nRegel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht zu be-\n\n4\n\njahen (BGHSt 26, 97, 99). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und\nTäter von Bedeutung sind. Die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen.\nDer sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom\nGesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 8, 186, 189; BGH, Urt. v. 29. April 1976\n- 4 StR 133/76 - bei Spiegel, DAR 1977, 147 und Urt. v.\n16. November 1978 - 4 StR 343/78 -).\n\nInsbesondere kann die - vom Landgericht nicht ausgeschlossene - verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines\nminder schweren Falles des Totschlags führen, wenn das\nBild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des\nTotschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch\nnach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB\nnicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch\nBGH bei Dallinger, MDR 1975, 542).\n\nDie Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen\nnicht erkennen, ob der Tatrichter sich dieser Rechtslage\nbewußt war. Deshalb kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Sollte die neu entscheidende Schwurgerichtskammer aufgrund einer Abwägung aller Umstände, die\nfür die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, er-\n\nneut zu dem Ergebnis kommen, daß ein minder schwerer Fall\nnicht vorliegt, so wird sie zu beachten haben, daß eine\nFreiheitsstrafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens\nvon 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten liegt (§§ 212,\n\n21, 49 StGB) gewichtige Gründe zu Lasten des Angeklagten\nvoraussetzt. Dies gilt hier vor allem angesichts der von\nder Strafkammer zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkte,\ndie zu Gunsten des Angeklagten sprechen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-149-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-149-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.760271+00:00"}}