{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-26_4_StR_165_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-26","aktenzeichen":"4 StR 165/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 165/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Gerd N EEEEEEB aus Ayamp/\nNIC, geboren am BR. EB 1941 in St, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n40\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\n\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt p in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 17. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nund wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Mo-\n\nnat verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im\nStrafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\na) Zu der Frage, ob die Polizeibeamten CB und\nFEB auf Grund eines anonymen Anrufes bei einer Polizeistation auf Volker BB \"angesetzt\" waren, nennt\ndie Revision die Beweismittel nicht, die die Strafkammer\nihrer Auffassung nach noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2,\n168). Der bloße Hinweis auf die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten reicht nicht aus, weil die Verfahrensrüge in der Regel nicht darauf gestützt werden kann, daß\nder Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126).\n\nb) In das Wissen des weiter benannten Zeugen Heinz\nHB war nur gestellt worden, daß er \"mit aller Wahrscheinlichkeit\" der anonyme Anrufer bei der Polizeistation in\nLennestadt gewesen sei, Insoweit fehlt es an einer bestimnten Beweisbehauptung. Im übrigen mußte sich der Strafkammer\neine Aufklärung dieser Frage nicht aufdrängen. Der Umstand,\ndaß Polizeibeamte von ihrer vorgesetzten Dienststelle auf\n\n-L-\n\neinen möglicherweise fahruntüchtigen Kraftfahrer aufmerksam gemacht werden und deshalb dessen Verhalten unverzüglich überprüfen, hat keinen Einfluß auf den Aussagewert ihrer Beobachtungen.\n\nc) Soweit die Revision die Vornahme einer Ortsbesichtigung und die Anhörung von Sachverständigen (welchen?)\nvermißt, mit deren Hilfe sie den Wert der Aussagen der\nbeiden Polizeibeamten in Frage stellen will, sind die Rügen zum Teil deshalb unzulässig erhoben, weil bestimmte\nBeweisbehauptungen fehlen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im\nübrigen mußte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen, nachdem Volker\nDOEEEEEEB selbst eingeräumt hatte, daß der Motor seines\nPkw gelaufen und der Wagen möglicherweise etwas nach vorne\ngerollt sei, und weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragen hatten, daß der\nWagen von der Stelle aus, wo er angetroffen worden war,\ngar nicht nach vorne hätte fahren können. In Wahrheit greift\ndie Revision nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an\nund versucht, diese durch ihre eigene zu ersetzen; das\nist unzulässig.\n\n2. § 244 Abs, 6 StPO ist nicht verletzt. Beweisamträge müssen in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl.\nKleinknecht StPO 34. Aufl. § 244 Ran. 37). Der Beweisamtrag, um den es der Revision geht, ist in einem vor der\nHauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz gestellt und\nauch nicht in der Hauptverhandlung wiederholt worden,\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die\nFeststellungen sind frei von Widersprüchen und Verstößen\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Einwendungen\nder Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter\n\nobliegende Beweiswürdigung.\n\nDie Verurteilung wegen eines im Ermittlungsverfahren\ngeleisteten Meineids (§ 154 StGB) und außerdem (§ 53 StGB)\nwegen einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage\n(§ 153 StGB) in der Hauptverhandlung entspricht der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 8, 301, 314). Die Richtigkeit der\nAussage in der Hauptverhandlung unter Berufung auf den\nfrüher im Ermittlungsverfahren geleisteten Eid nach § 67\nStPO versichern zu lassen, war nicht zulässig (RGSt 64,\n379, 380); die Verurteilung in diesem Fall (nur) wegen\neines Vergehens gegen. § 153 StGB und nicht auch (tateinheitlich) wegen versuchten Meineids beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Die Annahme von zwei selbständigen Handlungen, und nicht nur einer - fortgesetzten -\nTat entspricht den Urteilsfeststellungen, nach denen sich\ndie Strafkammer nicht davon hat überzeugen können, daß\nder Angeklagte schon bei seiner Falschaussage im Ermittlungsverfahren entschlossen gewesen sei, \"auch bei einer\nspäteren Hauptverhandlung falsch auszusagen\" (UA 13). Ein\nWiderspruch zu der an anderer Stelle im Urteil getroffenen Feststellung, daß die mit der \"eidesstattlichen Versicherung\" vor -Rechtsanwalt TED beginnende \"Falschaussage verabredet wurde, um den Zeugen BAAEB vor einer\n\nVerurteilung zu retten\", besteht nicht. Zur damaligen\nZeit müssen die Beteiligten noch nicht notwendig schon\nan eine Hauptverhandlung gedacht haben.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben.\n\na) Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall\ndes Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) mit der Begründung verneint, daß andere Gesichtspunkte als die versehentliche\nVerletzung von Formvorschriften \"keine Berücksichtigung\nfinden dürfen\" (UA 13, 14). Das ist rechtsfehlerhaft. Maßgebend für die. Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt ist - und etwas anderes gilt auch nicht etwa bei\nder Bestrafung wegen Meineids - ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl.\nauch BGHSt 26, 97, 98/99 zur früheren Fassung). Für die\nPrüfung dieser Frage sind deshalb alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der\nTat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (vgl. u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; Urteil\ndes Senats vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel\nDAR 1977, 147). Hier befand sich der Angeklagte zudem,\nwas die Strafkammer ebenfalls verkannt hat, in einer Konfliktsituation, :weil er sich durch die vor Rechtsanwalt\nTOEEEBM abgegebene \"eidesstattliche Versicherung\" bereits\nim Sinne einer Falschaussage festgelegt hatte.\n\nb) Die Strafkammer hat außerdem übersehen, daß der\nAngeklagte auf seine Aussage im Ermittlungsverfahren nicht\nhätte vereidigt werden dürfen, weil er sich durch die Verabredung mit Volker BEE, diesen durch eine Falschaussage vor einer Bestrafung zu bewahren, und durch die\ndementsprechend abgegebene eidesstattliche Versicherung\nvor Rechtsanwalt TE der Begünstigung schuldig gemacht\nhatte (§ 60 Nr. 2 StPO). Darauf, ob zu jener Zeit bereits\nein ausreichender Verdacht gegen ihn bestand, kommt es\nnicht an. Fehler bei der Beeidigung können aber strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 23, 30; 27, 74/75;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 17. Januar 1979 - 3 StR 402/78 -).\nDie Strafkammer hätte sich deshalb mit dieser Frage im\n\nUrteil auseinandersetzen müssen,\n\nc) Der Strafausspruch wegen Meineids muß mithin aufgehoben werden. Das zwingt zur Aufhebung auch des übrigen\nStrafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß\nauch die Strafzumessung im Fall der uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage von den fehlerhaften Erwägungen bei\n\nder Bestrafung wegen Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-165-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-165-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.564008+00:00"}}