{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-26_4_StR_150_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-26","aktenzeichen":"4 StR 150/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B/A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 150/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Korrektor Bernhard T EB aus GemmmmB, geboren\nam . GES 1935 in CET,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nB/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt We in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. END au: diiEEEEEn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 7. November 1978 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund das Tatwerkzeug eingezogen.\n\nDie Revision des Nebenklägers, die eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, geht fehl. Denn eine\nsolche Rüge kann nicht - wie die Revision es tut - darauf\ngestützt werden, daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125, 126).\n\n2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene\nSachbeschwerde des Nebenklägers hat sich nämlich auf die Frage zu beschränken, ob im Rahmen des vom Nebenkläger gestellten Strafantrags, der hier die Verletzung seiner körperlichen\nIntegrität betrifft, Nebenklagedelikte nicht, nicht zutreffend oder unvollständig gewürdigt worden sind. Insoweit sind\njedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Revision trägt\nhierzu auch nichts vor, Deshalb ist dem Senat eine weitere\nÜberprüfung des Urteils auf die hier zur Nebenklage nicht be-\n\nrechtigenden Offizialdelikte verwehrt, auch wenn Gesetzeseinheit vorliegt.\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-150-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-150-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.548981+00:00"}}