{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-26_4_StR_124_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-26","aktenzeichen":"4 StR 124/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 124/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereiniger Hans-Joachim B r (@EEEEEEENEEEEEEEB\naus DEE, dort geboren am. EB 1940,\n\nwegen Betruges\n\nu00)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26.\n\nApril 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Strafverfolgung wird im Fall II b der Gründe\ndes Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25. September 1978 auf den Tatbestand des Betruges beschränkt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nwird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte (nur) wegen Betruges in zwei Fällen (§§ 263, 53 StGB) verurteilt\nist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nII\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges,\nteilweise in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und\n6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte als Inhaber einer\nReisevermittlungsagentur Kundengelder nicht an die Reiseveranstalter weitergeleitet und in einem weiteren Fall einem\nReiseveranstalter ungedeckte Schecks übergeben. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.\n\n2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.\n\na) Die Feststellungen der Strafkammer reichen zwar nicht\naus, um den Schuldspruch auch wegen begangener Untreue zum\nNachteil einzelner Reiseveranstalter bestätigen zu können.\n\nIn zahlreichen Fällen (z.B. IIb2, 3, 4, 7, 10, 11, 22, 23,\n25 und 27) wird weder mitgeteilt, ob die Buchungen überhaupt\nan die Reiseveranstalter weitergeleitet wurden, noch wer der\njeweilige Reiseveranstalter war. Da auch die mit den einzelnen Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge in ihren für\ndie Prüfung des Untreuevorwurfs rechtlich bedeutsamen Bestimmungen nicht im Wortlaut wiedergegeben werden, bleibt in Anbetracht der insoweit nicht eindeutigen Urteilsfeststellungen offen, ob vom Regelfall abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, die andere Voraussetzungen schaffen als\ndie, unter denen Leiter eines Reisevermittlungsbüros in vergleichbaren Fällen Untreue gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern begehen können (vgl. BGHSt 12, 207 ff). Soweit\n\nUntreue gegenüber den Kunden in Betracht kommt (BGHSt 12,\n207, 212), ist sie im Verhältnis zum Betrug gegenüber diesen Kunden nur als mitbestrafte Nachtat zu werten.\n\nEiner weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf\nes jedoch nicht, da der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 a StPO die Verfolgung auf die Verletzung des Betrugstatbestandes beschränkt hat. Insoweit\n1äßt das Urteil aber in keinem der beiden Betrugsfälle\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nb) Auch, soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet. Durch die Änderung des\nSchuldspruchs wird dieser nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Untreue zum Nachteil der Reiseveranstalter Auswirkungen auf das Strafmaß hat. Das Schwergewicht des Schuldvorwurfs hinsichtlich der fortgesetzten Handlung im Fall II b\nhat die Strafkammer in dem Betrug zum Nachteil der Kunden des\nAngeklagten gesehen. Diese hatten den nicht unerheblichen\nSchaden im wesentlichen allein zu tragen, unter ihnen Rentner\nund auch Gastarbeiter, die ihre Heimat aufsuchen wollten.\nDiese Umstände, die von der Strafkammer als besonders erschwerend bewertet worden sind, sowie die Vorstrafen des Angeklagten und die Dauer und Intensität seines betrügerischen Verhaltens lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß die Verfolgungsbeschränkung zu einer Änderung der vergleichsweise milden Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten führen und\ndamit die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beeinflussen kann.\n\nAuch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 24, 3; BGH NJW\n1976, 1413; 1977, 639).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-124-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-26/4-str-124-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.531461+00:00"}}