{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-25_4_StR_173_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-25","aktenzeichen":"4 StR 173/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JS?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_173/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto K EEE zus DaB Ogim, geboren am @p. B-EEE 1956 in ICHEEEEEEEEEED,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\n504\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 1978 mit Ausnahme der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit\nmit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nSie hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen\n§ 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet.\nDiese lassen keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist ohne Begründung und ohne Einschaltung eines Sachverständigen von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl hier Anlaß\nzu einer näheren Prüfung bestand. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.\n\nDer heute 23 Jahre alte, in ungünstigen häuslichen\nVerhältnissen aufgewachsene und seit seinem 8. Lebensjahr\nwiederholt in Erziehungsheimen untergebrachte, minderbegabte Angeklagte ist von auffällig unstetem Wesen. \"Alle\nArbeitsplätze behielt er jeweils nur wenige Wochen. Meist\nkündigte er selbst aus Verärgerung über vermeintliche ungerechtfertigte Behandlung\". Bereits mit 19 Jahren wurde\ner wegen eines Gewaltdelikts - räuberischer Angriff auf\neine Taxifahrerin - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Er ist jetzt erneut wegen\ntätlicher Angriffe auf Frauen in drei Fällen auffällig geworden. Die Strafkammer konnte die Beweggründe des Angeklagten für sein abnormes Verhalten nicht aufklären, Sie\nkonnte nicht ausschließen, daß er seine Opfer quälen und\ntöten, ebensowenig, daß er sie sexuell mißbrauchen wollte (UA 10, 11).\n\n“In Anbetracht dieser Umstände war es geboten, den\npsychisch auffälligen und aggressiven Angeklagten auf\nseine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen, gegebenenfalls zu erörtern, ob nicht bei Vorliegen einer schweren\nseelischen Abartigkeit statt oder neben der Freiheitsentziehung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.\n\n3Z\n\nDa das Urteil sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht befaßt, war es aufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, gegen\nderen Aufrechterhaltung auch unter dem Gesichtspunkt der\ninneren Unteilbarkeit der Schuldfrage keine Bedenken bestehen (BGHSt 14, 30, 35).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-25/4-str-173-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-25/4-str-173-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.517731+00:00"}}