{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-23_4_StR_569_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-23","aktenzeichen":"4 StR 569/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"53\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 569/779 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBerthold Nm aus WERE, geboren am . EEE 1954:\nin Roi,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nLS\n\n32\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n.. 15. November 1979 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 23. April 1979 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom\n6. August 1979 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n23. April 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\nIm Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat in einem besonderen Absatz\nseiner Strafzumessungsgründe als eigenständigen strafschärfenden Gesichtspunkt berücksichtigt, daß der Angeklagte Vorteile aus der außergewöhnlichen sexuellen Neigung seines Opfers ziehen wollte, \"ohne von diesem zuvor\ngeschädigt oder gekränkt worden zu sein\"; insoweit habe\nes sich \"also um einen Fall einer Bereicherungserpressung\"\ngehandelt (UA 8). Da die Bereicherungsabsicht zum Tatbe-\n‚gtand des § 253 StGB gehört, stellt ihre strafschärfende\nBerücksichtigung eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen dar (BGH bei Dallinger, MDR 1976, 14).\nEbenfalls unzulässig ist die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte von seinem\nOpfer nicht zuvor geschädigt oder gekränkt worden ist.\n\nDas Vorliegen eines solchen Umstandes hätte einen Strafmilderungsgrund darstellen können; sein bloßes Fehlen\n\nist aber umgekehrt nicht schon ein strafschärfender\nGesichtspunkt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 1967\n\n- 2 StR 262/67 - und vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -\nbei Mösl, DRiZ 1979, 168).\n\n-L-\n\nDas angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch\naufgehoben werden, obwohl die Höhe der verhängten Strafe\nals solche zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom\n16. Oktober 1979 zutreffend ausgeführt hat.\n\nSalger ' Spiegel Knoblich\nRuß - Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-23/4-str-569-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-23/4-str-569-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.244404+00:00"}}