{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-10_4_StR_87_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"4 StR 87/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen\nund Maßnahmen bei Aufhebung der Gesamtstrafe.","text_plain":"S?\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 55 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 8;\nStPO § 260 Abs. 4\n\nZum Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen\nund Maßnahmen bei Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nBGH, Urt. v. 10. April 1979 - 4 StR 87/79 - LG Weiden i.d.OPf.\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 87/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Reinhold H EBEN aus\nMB, geboren am WR. EEE 1945 in Fe,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nDr. Engelhardt\n\n| Ms beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\n\nin der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EENEENED\n\nbei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 5. Dezember 1978 wird verworfen. Die\nUrteilsformel wird jedoch wie folgt ergänzt:\n\nDie unter IV des Urteils vom 22. Dezenmber 1977 angeordnete Einziehung der Waffen bleibt aufrechterhalten.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\n3\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten nach\nvorausgegangenem Revisionsverfahren, das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils - soweit der\nAngeklagte wegen Verkehrsvergehen verurteilt war sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe - geführt hatte,\nerneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis unter Anordnung einer lebenslangen Sperre\nentzogen. Über die im (früheren) Urteil vom 22. Dezenber 1977 wegen eines vom Angeklagten begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz erkannte Einziehung von\nsichergestellten Waffen hat es nicht mehr entschieden;\nhierzu führt es aus, daß aufgrund der vorangegangenen\nRevisionsentscheidung des Senats vom 3. August 1978\n(4 StR 229/78) die nicht aufgehobenen Schuldsprüche des\nUrteils vom 22. Dezember 1977 samt den zugehörigen\nEinzelstrafen, \"sowie die Einziehung der Waffen in\nRechtskraft erwachsen\" seien (UA 4).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß es das Landgericht unterlassen habe, über die Einziehung der\nWaffen neu zu befinden. Das Rechtsmittel erweist sich\nals nicht begründet.\n\nII. § 76 StGB in der Fassung des Gesetzes\nvom 24. November 1933 (RGBl I S. 995) bestimmte, daß\nNebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung\nund Besserung neben der Gesamtstrafe zu verhängen oder\nanzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat daraus gefolgert, daß die Festsetzung einer Nebenstrafe usw. mit\nder Aufhebung der Gesamtstrafe in Wegfall kommt. Das\n\nGericht mußte deshalb, wenn es über die Gesamtstrafe\nerneut zu entscheiden hatte, wiederum prüfen, ob es\ndie Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme neben der\nGesamtstrafe verhängen wollte, und gegebenenfalls eine\nentsprechende Anordnung im Urteil treffen (BGHSt 14,\n381, 382/383).\n\nDiese Vorschrift hat der Gesetzgeber in\nihrer bisherigen Form nicht mehr in die durch das\n1. und 2. StrRG bedingten Neufassungen des StGB übernommen. Er hat lediglich in § 55 Abs. 2 StGB (§ 76\nAbs. 2 in der Fassung des 1. StrRG) für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bestimmt, daß Nebenstrafen,\nNebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1\nNr. 8 StGB, auf die in einer früheren Entscheidung erkannt war, bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten sind, soweit sie nicht durch\ndie neue Entscheidung gegenstandslos werden. Das geltende Recht weicht mit dieser Regelung, die auf den\nvorliegenden Fall entsprechend anzuwenden ist, von der\nfrüheren Rechtshandhabung ab, denn eine früher einmal\nfestgesetzte Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme\nerscheint nunmehr durch die Aufrechterhaltung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für\ndie Einzeltat, die Anlaß für ihre Anordnung war, und\nnicht mehr wie bei der Neufestsetzung nach altem\nRecht als Bestandteil des Gesamtstrafausspruchs (so\nzutreffend Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn.\n21 zu § 460). Dem die Gesamtstrafe bildenden Richter\nist deshalb in dem Umfang, in dem eine frühere Maßnahme\naufrechtzuerhalten ist, ein Eingriff in die Rechtskraft\n\nI?\n\ndes früheren Urteils verwehrt. Ihm steht nur die\nPrüfung zu, ob die Maßnahme im früheren Urteil gesetzmäßig verhängt worden ist (Vogler in LK, 10. Aufl.\n\n§ 55 Rdn. 41).\n\nDie Strafkammer ist daher mit Recht davon\nausgegangen, daß die im Urteil des Landgerichts vom\n22. Dezember 1977 angeordnete Einziehung der in der\nUrteilsformel näher bezeichneten Waffen mit dem vom\nSenat nicht aufgehobenen Einzelstrafausspruch wegen\nVergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig geworden ist. Unter der insoweit mißverständlichen Formlierung auf Seite 12 des Urteils des Senats vom\n3. August 1978 (4 StR 229/78), wonach mit der Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs auch die Sicherungsmaßnahme\n(Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung entfallen, war lediglich die Einziehung des\nFührerscheins zu verstehen. Hierüber hat die Strafkammer im nunmehr angefochtenen Urteil auch zu Recht neu\nentschieden.\n\nAllerdings hätte die Strafkammer entsprechend\n§ 55 Abs. 2 StGB die Anordnung über die Einziehung der\nWaffen im Tenor des Gesamtstrafenurteils ausdrücklich\naufrechterhalten müssen (vgl. Vogler aa0). Daß sie das\n\nunterlassen hat, beruht offensichtlich auf einem\nVersehen. Der Senat hat die Urteilsformel insoweit\nergänzt.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/4-str-87-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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