{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-10_4_StR_81_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"4 StR 81/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_81/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Hartmut KO „aus De,\n\ngeboren am . EEEEEEB 1957 in Co,\n\n. den Arbeiter Werner HB aus Bei,\n\ngeboren am. EEE 1953 in Wo iii,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8 in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 3. Oktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen\ngemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn\nverhängte Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,.\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten KEMR und die Revision des Ange-\n\nklagten HB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte HP hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KIM wegen\nDiebstahls sowie wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tat-\n\neinheit\n\nklagten\neinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung und den Ange-H@B wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tatmit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Angeklagte rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte HB\nin unzulässiger Weise .(§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) auch Ver-\n\nletzung\n\ndes Verfahrens.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Km\n\nBedenken bestehen allein hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft\nbegangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Falle FW.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts \"war es\nallen Angeklagten klar\", was mit Fuest geschehen sollte.\nAls FOR von SEREEEB einen Schlag auf den Kopf erhielt\nund zu Boden fiel, waren die Angeklagten KB und Hp\n\"zum Austreten etwas abseits gegangen und traten erst\nwieder zu der Gruppe, als FB schon auf dem Boden lag\".\nKEEEB sei keinesfalls so weit entfernt gewesen, daß er\nnichts mitbekommen und er sich schon allein durch diese\nEntfernung von der Tat distanziert hätte (UA S. 17).\n\nDie daran geknüpfte rechtliche Würdigung der Strafkammer (vgl. UA S. 19) übersieht indessen, daß mit diesen\n\nFeststellungen die Voraussetzungen einer Mittäterschaft\nh nicht ausreichend dargetan sind. Die bloße Kenntnis,\n\nnnn\n44iUVWii 3LLVGILG De 2 Se 2 nr e2 00 nn\n\nja selbst die Billigung des Überfalls genügt für die Annahme einer Mittäterschaft noch nicht (BGH, Urteil vom\n\n11. September 1975 - 4 StR 369/75); das muß vor allem gelten für die Mittäterschaft an einer Körperverletzung, da\ndiese nicht notwendigerweise zum Tatablauf eines Raubs\ngehört. Die bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)\nangesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten\n\ndie Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 54, 152, 153; BGH MDR 1953,\n271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und\nvom 10. August 1976 - 1 StR 288/76). Feststellungen in\ndieser Richtung sind bisher nicht eindeutig getroffen;\nsie waren hier aber umso mehr geboten, als der Angeklagte\nKEEEB sich auch im Fall Beliie, in welchem er freigesprochen wurde, vor der Tathandlung abgesetzt hatte, weil\ner \"mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte\" (UA\n\nS. 15). Daß der Angeklagte später 100,- DM von der Beute\nerhielt, muß bei dem festgestellten Tathergang keinen\nvor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag darstellen.\nInsoweit kommt eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.\n\nDas Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen\nMittäterschaft im Falle FB verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Diebstahl in einem besonders schweren Falle ausgesprochene Strafe wird von\ndem Erfolg der Revision im Falle FEB ersichtlich nicht\nberührt. Der Hinweis auf das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen des § 48 StGB ist zwar knapp, aber ausreichend.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Heiß\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter\nfindet in der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen\nnoch eine ausreichende Stütze.\n\nHeiß war, zudem als der einzige Erwachsene, der\n\"spiritus rector des Ganzen, ohne den nichts gelaufen\nwäre\" (UA S. 23). Bezeichnenderweise war auch er es,\ndem Ba@ und FreiiiB die gesamte Beute aus den beiden\nÜberfällen aushändigten und der dann das Geld von sich\naus unter die übrigen Beteiligten, ausgenommen KB,\nverteilte. Schließlich hatte er auch bei seiner polizeilichen Vernehmung Einzelheiten der beiden Taten geschildert\nund von sich aus erklärt, daß \"alle gemeinsam gehandelt\"\nhätten (UA 16).\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzuungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war seine\nRevision zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/4-str-81-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/4-str-81-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.057383+00:00"}}