{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-04-10_4_StR_127_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"4 StR 127/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Unterbrechung der Verjährung durch Beauftragung eines\nSachverständigen (hier: eines Wirtschaftsreferenten der\nStaatsanwaltschaft).","text_plain":"34\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 78 c Abs. I Nr. 3\n\nZur Unterbrechung der Verjährung durch Beauftragung eines\nSachverständigen (hier: eines Wirtschaftsreferenten der\nStaatsanwaltschaft).\n\nBGH, Urt. v. 10. April 1979 - 4 StR 127/79 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Ilse E EB aus Spam, geboren am\nW. GENE 1927 ir va, Krs. DENE,\n\nwegen Betruges\n\nI4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @&M in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor EEEEEEEB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n15. Dezember 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der An-\n\ngeklagten insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen der Angeklagten\nzur Last, sich des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht\nzu haben. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil\ndas Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen,\nwie es in der Anklageschrift dargestellt ist und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist,\nwar die letzte Einzelhandlung des der Angeklagten zur Last\ngelegten fortgesetzten Betruges im Juni 1972 beendet. Da\ndie Verjährungsfrist für Betrug fünf Jahre beträgt (§ 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB), war die Strafverfolgung sonach, sofern\ndie Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im Juni 1977\nverjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist jedoch, wie\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erfolgt.\nMit Recht hat es deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\na) Als einzige Handlung, welche die Verjährung unterbrochen haben könnte, kommt - davon geht auch die Revision\naus - die Einschaltung des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt am\n8. April 1975 in Betracht. Dieser hat hierzu folgenden\nAktenvermerk niedergelegt:\n\n\"1. Heute rief der Kripochef von Spegws\nH. PO an und teilte mit, daß die Beschuldigte dort 71 Leitzordner abgegeben hat\n(das sei ihre Buchhaltung der in Konkurs\ngegangenen Firma). Er bat um Hilfe bei der\nSichtung bzw. um Mitteilung, wo die Unterlagen untergebracht werden sollen.\n\n2. Am 14.4.1975 fährt der Wirtschaftsreferent\nKB nach Spp und hilft sichten. Er\nwird dann mit der Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich Sichtung und Lagerung besprechen,\"\n\nDie Revision sieht darin eine die Verjährung unterbrechende Beauftragung eines Sachverständigen nach § 78 c\nAbs. 1 Nr. 3 StGB. Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshnofs sind die Vorschriften über die Unterbrechung\nder Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen\n(BGHSt 26, 80, 83/84 mit weiteren Nachweisen). An diesem\nzu § 68 StGB a.F. entwickelten Grundsatz hat die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsvorschriften nichts geändert. Denn § 78 c StGB n.F., der\nan die Stelle der genannten Vorschrift getreten ist, hat\nlediglich die frühere, allgemein gehaltene Regelung der\nVerjährungsunterbrechung durch einen Katalog von bestimmten Prozeßhandlungen ersetzt, denen allein eine Unterbrechungswirkung zukommt (vgl. BGHSt 25, 6, 7/8; Dreher/\n\nTröndle 38. Aufl. § 78 c StGB Rdn. 7). Der grundsätzliche Ausnahmecharakter der Verjährungsunterbrechung\nist davon aber nicht berührt worden (vgl. BGHSt 25, 6,\n8).\n\nAus dieser Pflicht zu enger Auslegung folgt, daß\nnicht jede Inanspruchnahme eines Sachverständigen für\nZwecke des Strafverfahrens durch das Gericht oder den\nStaatsanwalt als Beauftragung im Sinne des § 78 c Abs. 1\nNr. 3 StGB anzusehen ist. Eine solche kann vielmehr nur\ninder Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einembestimnmnten Beweisthe ma einzuholen, gesehen werden (BGH, Urteil vom\n11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -; vgl. BGHSt 27, 76, 78).\nDiese Anordnung ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige\nHandlung ergehen. Voraussetzung ist aber stets, daß sie\nden Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar ist und von diesen in ihrer\nWirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann (BGH,\nUrteil vom ii. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -).\n\nc) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt:\n\nDer Vermerk des sachbearbeitenden Staatsanwalts läßt\nnicht erkennen, daß dem Wirtschaftsreferenten überhaupt\nein Auftrag erteilt worden ist. Nach dem Wortlaut\ndes Vermerks liegt vielmehr die Annahme nahe, jedenfalls\nist sie nicht auszuschließen, daß dieser sich im Rahmen\nseines eigenen dienstlichen Ermessens, also ohne einen\nbesonderen Auftrag, bereiterklärt hat, bei der Kriminal-\n\npolizei die von der Beschuldigten abgegebenen Unterlagen\n\"sichten\" zu helfen und \"mit der Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich der Sichtung und Lagerung\" zu \"besprechen\", Diese Annahme liegt auch deshalb nicht fern,\nweil dem Wirtschaftsreferenten, der als Angehöriger der\nStaatsanwaltschaft organisatorisch in die Zentralstelle\nfür Wirtschaftsstrafsachen eingegliedert ist, dienstliche\nWeisungen nur der Behördenleiter oder der Abteilungsleiter, nicht jedoch der sachbearbeitende Staatsanwalt erteilen kann, der bei der Zusammenarbeit mit ihm lediglich\nArt und Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen zu bestimmen hat (Ziff. II Nr. 2 der AV d. JM v. 26. Januar 1971\n- JBl. Rheinland-Pfalz 1971, 4 -).\n\nDem Vermerk ist auch nicht zu entnehmen, daß der\nWirtschaftsreferent mit der Erstattung eines Gutachtens\nzu einem bestimmten Beweisthema beauftragt sein sollte.\nDie Formulierung, er helfe \"sichten\" und werde \"dann mit\nder Kripo die weiteren Einzelheiten bezüglich Sichtung\nund Lagerung besprechen\", 1äßt eher darauf schließen, daß\ner lediglich die Polizei bei deren Ermittlungstätigkeit\nunterstützen, nicht jedoch, wie es Aufgabe des Sachverständigen ist, eigenverantwortlich eine gutachtliche Tätigkeit ausüben sollte,\n\nDer Aktenvermerk des Wirtschaftsreferenten vom\n28. April 1975 über das Ergebnis seiner Sichtung der genannten Unterlagen (Bd. I Bl. 132 d.A.) enthält ebenfalls keinen Hinweis, der auf eine solche Beauftragung\nschließen lassen könnte.\n\nAuch die Verfügung des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 16. April 1975 (Bd. I Bl. 129 d.A.), die er-\n\n47\n\nsichtlich nachträglich ergänzt wurde und deren Beweiswert\ndeshalb ohnehin fragwürdig ist, genügt nicht den an die\nBeauftragung eines Sachverständigen zu stellenden Anforderungen.\n\nEine für die Verfahrensbeteiligten erkennbare, zur\nUnterbrechung der Verjährung führende Handlung ist sonach\nmit der Einschaltung des Wirtschaftsreferenten nicht vorgenommen worden. Das Landgericht ist deshalbzu Recht davon ausgegangen, daß die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nd) Daran ändert nichts, daß sich der Wirtschaftsreferent in seiner als \"Arbeitsvermerk\" abgegebenen gutachtlichen Äußerung vom 17. Oktober 1977 (Bd. I Bl. 266 ff\nd.A.) auf eine \"mündliche Beauftragung durch den zuständigen Dezernenten im April 1975\" beruft und die Staatsanwaltschaft in ihrer Begleitverfügung zur Anklageschrift\nvom 19. Oktober 1977 (Bd. II Bl. 242 f d.A.) erklärt, der\nWirtschaftsreferent sei \"Anfang April 1975 ... mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Zeitpunktes der\nZahlungsunfähigkeit beauftragt\" worden. Denn der Beschuldigte kann nicht nachträglich, zu einem Zeitpunkt, zu welchem nach dem Akteninhalt bereits die Verjährung eingetreten ist, mit einer Unterbrechungshandlung überrascht\nwerden, die für keinen der Beteiligten aus den Akten ersichtlich war (BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 -).\n\n2. Die Revision muß sonach verworfen werden. Auf die\nFrage, ob die Stellung des Wirtschaftsreferenten bei der\nZentralstelle der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen mit den Aufgaben eines Sachverständigen vereinbar\nist, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Be-\n\nmerkt sei jedoch, daß seine Zugehörigkeit zu dieser\nDienststelle für sich allein einer Tätigkeit als Sachverständiger in den bei ihr anhängigen Strafsachen nicht\ngrundsätzlich entgegensteht, sofern er das Gutachten\neigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung erstatten kann. Seine ordnungsgemäße Beauftragung als Sachverständiger ist deshalb nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngrundsätzlich geeignet, die Verjährung zu unterbrechen,\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/4-str-127-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/4-str-127-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.022060+00:00"}}