{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-30_4_StR_407_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-30","aktenzeichen":"4 StR 407/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 407/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunk- und Fernsehtechniker\n\nUlric R HD zus ICE,\ngeboren am EP. EEEEEEEB 1953 in AMEIm/ DDR,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\n17\n\nAG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 9, August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. März 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt und neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nund mit Steuerhehlerei schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nBAG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und die \"bei dem Angeklagten sichergestellten\nGegenstände eingezogen\". Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nsoweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte hat den Tatbestand der Steuerhehlerei\nallerdings nur insoweit erfüllt, als er mit dem Heroin\nHandel getrieben hat. Soweit er das Heroin zum Eigenverbrauch erworben und es selbst verbraucht hat, scheidet\nSteuerhehlerei aus. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich\nallein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des\n§ 374 AO. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben,\nwenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse\nbefriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches\nInteresse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24, April 1979 -\n\n1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden\nkönnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich; solche\n\nUmstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.\n\nSoweit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch\nerworben hat, fällt dies auch nicht unter den Tatbestand\ndes Handeltreibens, sondern ist als - tateinheitlich\nbegangener - unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln\nanzusehen (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff und die dort\nangegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muß dementsprechend ergänzt und neu gefaßt werden.\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchen Strafrahmen das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt\nhat. Es ist zwar \"von den Voraussetzungen des § 21 StGB\nausgegangen\" und hat \"hierin einen Strafmilderungsgrund\ngesehen\", legt aber nicht dar, ob es wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB\nausgegangen ist, oder ob es den Regelstrafrahmen zugrunde\ngelegt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der\nzur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - 4 StR 347/79 - und vom\n26. Juli 1979 - 4 StR 372/79).\n\n4, Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die\nEinziehung.\n\n13\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ausspruch über eine Einziehung die\neinzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muß,\ndaß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde\nKlarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei\nder Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu\ndie Angabe der einzuziehenden Mengen (BGH, Beschluß vom\n13. April 1978 - 4 StR 138/78 - mit weiteren Nachweisen),\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-30/4-str-407-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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