{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-28_4_StR_51_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-28","aktenzeichen":"4 StR 51/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B/G\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 51/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtdirektor Ferdinand O0 EB aus HE,\ngeboren an WW. EEEB 923 in m,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n10. Juli 1978, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Dagegen führt die\nSachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n- 3 -\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Findung\nder schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des\nTäters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine\nmit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion\nempfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu\neiner Milderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der\nTatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (Koffka in LK 9. Aufl. Rdn. 74 zu § 13 StGB), so\nist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine\nzwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz\nbei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen.\n\nNach 8§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 LBG NRW endet das Beanmtenverhältnis eines Angeklagten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Die Strafkammer hat bei Bildung der von ihr als\nschuldangemessen betrachteten Gesamtstrafe von einem Jahr\nberücksichtigt, daß der Angeklagte \"sein Amt vorläufig,\nein gut Teil seines Ansehens wohl endgültig eingebüßt\"\nhat (UA 67). Bei dieser Sachlage bleibt es unklar, ob\nsich das Landgericht bei der Festsetzung der Gesamtstrafe\nder zwingend vorgeschriebenen Folge des endgültigen Verlustes der Beamtenstellung des Angeklagten bewußt gewesen\nist. Der Senat kann daher auch nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge\n\nBLG\n-L-\n\nauf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies stellt\neinen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt RiBGH Goydke ist infolge\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/4-str-51-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/4-str-51-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.630488+00:00"}}