{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-22_4_StR_691_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-22","aktenzeichen":"4 StR 691/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Unerreichbarkeit eines in Italien lebenden\nZeugen.","text_plain":"A7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 24h Abs. 3\n\nZur Frage der Unerreichbarkeit eines in Italien lebenden\nZeugen.\n\nBGH, Urt. v. 22. März 1979 - 4 StR 691/78 - LG Dortmund\n\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLk StR 691/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Vinceenz M MEEEEEB aus HB,\ngeboren am. EEEEED 1947 ir TEE Krs. C EEE\n(ICE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin NEED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 11. November 1977, soweit es ihn betrifft, nit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und schwerer räuberischer Erpressung zu sieben\nJahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung der italienischen Staatsangehörigen Gregorio\nCOS und Felice OWEEEMB, die sich nach den Angaben\nder Verteidigung in Italien aufhalten und deren dortige\nAnschriften der Verteidiger mitgeteilt hat, sowie des\nitalienischen Staatsangehörigen Giovanni Stab wegen\nihrer Unerreichbarkeit abgelehnt, ohne den Versuch unternommen zu haben, die Zeugen zu laden. Das hält, jedenfalls soweit die Vernehmung der Zeugen CME und OB-EB beantragt war, der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\na) Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn\ner im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar,\nwenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses\nentsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen\nvergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht\nbesteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1953, 1522). Zwar gilt dieser Grundsatz\nnicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere\ndann geboten, wenn nach gewissenhafter Prüfung feststeht,\n\ndaß ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen\nnicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung durch das Gericht aber zur Wahrheitserforschung\nunerläßlich ist, einer Vorladung zur Hauptverhandlung\nnicht Folge leisten wird (BGH GA 1965, 209, 210; Urteil\nvom 15. August 1974 - 4 StR 241/74 -). Die Ansicht des\nLandgerichts, daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliege,\nbegegnet indessen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht geht zwar, wie sich aus der Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrags ergibt,\nzutreffend davon aus, daß die beantragte Zeugenvernehmung in Anbetracht der Schwere des Schuldvorwurfs\nnotwendig gewesen wäre, hält es aber \"für ausgeschlossen,\ndaß diese beiden Zeugen, die sich gerade wegen ihrer Tatbeteiligung abgesetzt haben, freiwillig als Zeugen in die\nBundesrepublik zurückkehren würden, obwohl sie hier mit\neiner langjährigen Freiheitsstrafe rechnen müßten\". Es\nist deshalb der Meinung, \"daß ein Ladungsversuch sinnlos\nwäre\". Dabei hat es, wie es in einem weiteren Beschluß\nausgeführt hat, berücksichtigt, daß \"sicheres Geleit\nnach § 295 StPO ... einem im Strafverfahren benötigten\nZeugen\" nicht gewährt werden könne. Das Landgericht verkennt dabei jedoch, daß die Zeugen gleichwohl auf Ladung\nin der Bundesrepublik vor Gericht erscheinen können, ohne\nsich der Gefahr auszusetzen, hier wegen ihrer Tatbeteiligung\nzur Rechenschaft gezogen zu werden.\n\nDas ergibt sich zwar nicht, wie die Revision meint,\naus Art. 25 des deutsch-italienischen Vertrages über die\nAuslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen\nvom 12. Juni 1942 (RGB1 1943 II 73; BGBl 1953 II 149).\n\n#7\n\nDiese Vertragsbestimmung ist nämlich durch Art. 26\nAbs. 1 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen\n(BGB1 1976 II 1799) Europäischen Übereinkommens über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\n(EuÜbkRhSt; BGBl 1964 II 1386) aufgehoben worden. Es\nfolgt aber aus den entsprechenden Bestimmungen dieses\nÜbereinkommens. Denn nach Art. 7 und 10 EuÜbkRhst\nkönnen die in Italien iebenden Zeugen dort im Wege\nder Rechtshilfe geladen werden, und nach Art. 12\n\nAbs. 1 EuÜbkRhSt dürfen sie, wenn sie als Zeugen -\nund nur als solche sollten sie geladen werden - in\nder Bundesrepublik vor Gericht erscheinen, wegen\nHandlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus Italien\nhier nicht verfolgt werden. Dieser Schutz endet erst\nnach dem Ablauf von 15 Tagen nachdem ihre Anwesenheit\nvor Gericht nicht mehr verlangt wird (Art. 12 Abs. 3\nEuÜbkRhSt).\n\nDie Ablehnung des Antrags beruht somit, soweit\nsie die beiden oben genannten Zeugen betrifft, auf\nrechtlich fehlerhaften Erwägungen.\n\nb) Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch\nberuhen. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen,\ndaß die Zeugen, wenn sie unter Hinweis auf die genannten\nBestimmungen geladen worden wären, dieser Ladung Folge\ngeleistet und daß ihre Bekundungen zu anderen, für den\nAngeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätten.\n\n2. Das Urteil muß deshalb, soweit es diesen Ange=\nklagten betrifft, aufgehoben werden. Auf die Frage, ob\nder Antrag auf Vernehmung des Zeugen Giovanni StB\n\nüberhaupt in zulässiger Weise gestellt worden ist,\nsowie auf die Sachbeschwerde, die im übrigen unbegründet ist, braucht danach nicht näher eingegangen\nzu werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-691-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-691-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.305134+00:00"}}