{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-22_4_StR_641_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-22","aktenzeichen":"4 StR 641/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 641/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelfabrikanten Richard S t EEE\naus Re- Wie, dort geboren am WB. EB 1928,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n574\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 22. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n16. Juni 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug und mit\nHinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer schuldig\nist (§ 392 Abs. 1 AO a.F., §§ 263, 25\nAbs. 2, 52 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der fortgesetzten gemeinschaftlichen Hinterziehung von Umsatzsteuern sowie der gemeinschaftlichen, fortgesetzten,\ntateinheitlich begangenen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuern, Körperschaftsteuern und Einkommensteuern in Tateinheit mit\nfortgesetztem, gemeinschaftlichen, teilweise vollendeten\nund teilweise versuchten Betrug\" schuldig gesprochen\nund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\neiner Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2.000,- DM\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als\nMittäter der Steuerhinterziehung und des Betruges wendet.\n\n2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern,\nals das Landgericht wegen vollendeter sowie wegen versuchter fortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon\nausgegangen ist, daß die Hinterziehung von Umsatzsteuer\nals selbständige Handlung des Angeklagten neben den anderen,\ntateinheitlich begangenen Straftaten zu werten sei.\n\na) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen\ndie Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind,\n\nin der vollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit\num eine einzige Handlung (BGH NJW 1957, 1288; BGH,\nBeschluß vom 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78; Dreher/\nTröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter\nfortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt.\nZur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 27, 287,\n\n289 verwiesen.\n\nb) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern\nliegen im allgemeinen zwar mehrere selbständige Taten vor.\nTateinheit ist. im Einzelfall aber dann anzunehmen, wenn\ndie Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH ZfZ 1958,\n\n145, 147).\n\nIm vorliegenden Falle ist von Tateinheit auszugehen. Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer\nWeise angenommen, daß bezüglich des Teils der sog.\nSchwarzgelder, für den im Zeitpunkt der Entdeckung der\nverdeckten Gewinnausschüttung noch keine Steuererklärungen\nabgegeben waren, der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung vorlag. Es hat das unmittelbare Ansetzen\nzur Verkürzung der Veranlagungsteuern i.S.d. § 22 StGB\ndarin gesehen, daß die überhöhten Rechnungen an MB und\nWB Aurch die Stammschröer GmbH bezahlt und verbucht\nwurden, in den Umsatzsteuervoranmeldungen Berücksichtigung\n\nB4G\n\nfanden und somit in die Unterlagen des zuständigen\nFinanzamts eingingen, \"so daß konsequenterweise zur\nVerdeckung dieser unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen auch die später noch einzureichenden Veranlagungsteuererklärungen unrichtige Angaben hätten enthalten müssen\". Man habe sich demnach \"praktisch schon\nEnde 1974 festgelegt, auch falsche Veranlagungsteuererklärungen für das Jahr 1973 (Einkommensteuererklärung\nRichard Stammschröer) sowie für die Jahre 1974 und 1975\n(sämtliche Veranlagungsteuererklärungen) abzugeben\"\n\n(UA 65).\n\nHieraus ergibt sich, daß durch die unrichtigen\nUmsatzsteuervoranmeldungen neben dem Tatbestand der\nHinterziehung von Umsatzsteuer auch bereits die Voraussetzungen der versuchten Hinterziehung von Veranlagungsteuern verwirklicht worden sind. Danach sind zumindest\n\nTeilakte der fortgesetzten Hinterziehung von Veranlagung-\n\nsteuern durch dieselben Handlungen begangen worden wie\nTeilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung. Die\nfortgesetzten Handlungen stehen mithin zueinander im\nVerhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch auf Grund der\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen geändert.\nDas hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nzur Folge.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-641-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-641-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.285919+00:00"}}