{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-22_4_StR_58_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-22","aktenzeichen":"4 StR 58/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nzur Bewährung nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB\nzulässig.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: ja nur zu IIla\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 183 Abs. 4 Nr. 2, § 56 Abs. 2\n\nDie Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nzur Bewährung nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB\nzulässig.\n\nBGH, Urt. v. 22. März 1979 - 4 StR 58/79 - LG Münster (Westf£.)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 58/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelge S EEE zus ME, geboren am. EEE 19485\nin Kimm/N ı GE ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nLI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, GEREEEEB, als Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Novenber 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte\n\"in einem Fall wegen dreier durch. ein- und dieselbe Handlung begangener Vergehen der Vornahme\nvon sexuellen Handlungen\" wegfallen,\n\nI\n- 3 -\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahre und zwei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfoig.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen:\n\nIm Eröffnungsbeschluß ist zwar dem Wortlaut nach die\n(zurückgenommene) Anklage (zum Jugendschöffengericht)\n\"der Staatsanwaltschaft Münster vom 14. September 1977\n(AZ: 55 Js 824/77)\" zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Das ist jedoch ein Schreibfehler. Wie sich aus der\nLadungsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 12. September 1978 und aus den in der Hauptverhandlung verlesenen\nAnklageschriften ergibt, war in Wirklichkeit die zur Straf-\n\nkammer erhobene Anklage vom 25. November 1977 gemeint,\ndie mit der zurückgenommenen Anklageschrift identisch\nist. Bedenken gegen das Verfahren bestehen deshalb\nnicht.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben.\nInsbesondere lagen auch bei der Tat am 3. August 1977 die\nVoraussetzungen einer erheblichen sexuellen Handlung i.S.\nv. § 184 c Nr. 1 StGB vor. Den im Urteilsspruch hier\nunnötigen Hinweis auf die natürliche Handlungseinheit\nder Tat vom 18. März 1977 hat der Senat gestrichen\n(vgl. auch BGHSt 27, 287, 289).\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben:\n\n1. Nach den auf Grund der Anhörung von zwei Sachverständigen rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte zwar uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seine Steuerungsfähigkeit war jedoch \"infolge\neiner schweren seelischen Abartigkeit - beruhend auf\nder frühkindlichen Hirnschädigung in Verbindung mit\nden traumatisierenden Verhältnissen im Elternhaus -\"\nerheblich vermindert. Diese verminderte Schuldfähigkeit\n(§ 21 StGB) hat die Strafkammer auch strafmildernd angeführt. Sie ist jedoch der Auffassung, daß sie den Angeklagten \"nur wenig entlasten\" könne: Sein krankhafter\nZustand sei situationsbedingt auf die Zeiten depressiver\nStörungen infolge von Mißerfolgen im Studium beschränkt\n\nfg\n\ngewesen; auf Grund früherer Vorfälle habe er aber gewußt, daß er in depressiver Stimmung dazu neige, mit\nseinem Pkw bei Kindern anzuhalten und sexuelle Handlungen\nvor ihren Augen vorzunehmen; bei seinen intellektuellen\nFähigkeiten habe er dem entgegenwirken können, indem\n\ner die Hilfe seiner Ehefrau und seines Therapeuten in\nAnspruch nahm und darauf verzichtete, allein mit dem\n\nPkw zu fahren; das habe er aber nicht getan (UA 8, 10,\n11).\n\na) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten demnach\nvor, daß er mit seiner (schweren) seelischen Abartigkeit\nnicht fertig geworden ist und die zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat, obwohl er den kritischen\nSituationen, die zu den Straftaten geführt haben, kraft\nseiner Intelligenz aus dem Wege hätte gehen können. Diese Erwägungen berücksichtigen aber die zuvor angenommene\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht\nausreichend; außerdem lassen sie sich auch mit den übrigen im Urteil getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren. Danach war das sexuelle Verhalten des heute\n30 Jahre alten Angeklagten von Anfang an empfindlich\ngestört. Nachdem deshalb zum zweiten Mal eine engere\nBeziehung zu einem Mädchen abgerissen war, hatte er einen\nSelbstmordversuch unternommen. Nach einer therapeutischen\nBehandlung hatte er im Frühjahr 1973 zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit Samenerguß. Ende 1973/Anfang 1974\nwar er wiederum so deprimiert, daß er in insgesamt\n8 Fällen Selbstbefriedigungshandlungen vor Kindern beging. Etwa in dieser Zeit lernte er seine jetzige Ehefrau kennen und begab sich erneut in therapeutische Behandlung, die er indessen Anfang 1975 gegen den Rat\n\nseines Therapeuten abbrach. Obwohl er wegen der angeführten Selbstbefriedigungshandlungen im Februar 1976\n\nzu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt und bei dieser Gelegenheit vom\nGericht ernstlich vor Wiederholungstaten gewarnt wor-\n\nden war, und obwohl sich eine feste harmonische Bindung\nmit regelmäßigem Geschlechtsverkehr zu seiner jetzigen,\nübrigens auch heute noch zu ihm haltenden Ehefrau entwickelt hatte, kam es in depressiver Stimmung am\n\n18. März 1977 und, trotz verantwortlicher polizeilicher\nVernehmung wegen dieser Tat, noch einmal im August 1977\nzu den hier abgeurteilten Selbstbefriedigungshandlungen\nvor Kindern. Wenngleich der Angeklagte seit November 1977\nwieder therapeutisch behandelt wird und das problemfreie\nVerhältnis zu seiner Ehefrau fortbesteht, haben die\nSachverständigen in der Hauptverhandlung übereinstimmend\ndie Auffassung vertreten, daß immer noch Wiederholungsgefahr bei dem Angeklagten bestehe und er zu einer hinreichenden Festigung \"noch mindestens zwei Jahre Therapie\"\nbenötige.\n\nb) Hiernach 1äßt sich nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten\nFähigkeiten zur Überwindung depressiver Phasen und zur\nVermeidung kritischer Situationen zugeordnet hat, die\ner in Wirklichkeit nicht hatte, und ihm damit im Ergebnis\nmit einem zu hohem Maß an Schuld belastet hat. Schon\ndeshalb kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat nicht bestehen bleiben.\n\n2. Aber auch die Ablehnung einer Aussetzung der\nerkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nzur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß auch in Fällen der vorliegenden Art die\nAussetzung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe nur unter den besonderen Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 2 StGB zulässig ist. § 183 Abs. 3 StGB, der\nes in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 dieser Bestimmung\ndem Gericht ermöglicht, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen nach\n§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB \"auch dann zur Bewährung auszusetzen, wenn (wie nach den Urteilsfeststellungen hier)\nzu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren\nHeilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr\nvornehmen wird\", trifft nach diesem eindeutigen Wortlaut\nnur eine Sonderregelung für die Zukunftsprognose und befreit damit lediglich von den Anforderungen des § 56\nAbs. 1 StGB, läßt dagegen die weiteren Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 2 StGB unberührt. Soweit Horstkotte (JZ 1974,\n84, 89, 90) und Lenckner (Schönke/Schröder StGB 19. Aufl.\n§ 183 Rdn. 15), ohne dies näher auszuführen, möglicherweise gegenteiliger Auffassung sind, findet dies im Gesetz keine Stütze (vgl. auch Lackner StGB 12. Aufl.\n§ 183 Anm. 6). Zweck der durch das 4. StrRG getroffenen\nSonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 StGB ist es, auch\neinem Täter, bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch\nakute Wiederholungsgefahr besteht, die Möglichkeit zu\ngeben, sich in Freiheit einer Heilbehandlung zu unterziehen (vgl. aber § 56 c Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StGB),\nweil die Heilungschancen dann größer sind als im Strafvollzug (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BR-Drucks.\n189/70 S. 31, 32; Horstkotte aa0). Gerade bei einem\nExhibitionisten besteht die Gefahr, daß vorhandene\nHemmungen und Kontaktschwierigkeiten sowie das gestörte\nVerhältnis zur Sexualität durch die mit der Haft verbundene Isolation noch vertieft werden (Preisendanz\n\nStGB 30. Aufl. § 183 Anm. 9). Für die Aussetzung einer\nFreiheitsstrafe zur Bewährung von mehr als einem Jahr\nnach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB bleibt es indes bei den\nzusätzlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB,\nwonach besondere Umstände in der Person des Täters\nund in der Tat vorliegen müssen (wie hier im Ergebnis\nauch BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1975 - 3 StR 129/75\n\n- und vom 18. November 1975 - 3 StR 420/75 -; Dreher\nJR 1974, 45, 53/54; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl.\n\n§ 183 Rdn. 11/12). Dafür, daß der Gesetzgeber von dieser\nweiteren Voraussetzung einer Strafaussetzung bei\nTaten nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB absehen wollte,\nbesteht keinerlei Anhalt.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen\nindessen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das\nVorliegen besonderer, in der Tat begründeter Umstände\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Sie führt\ndazu im wesentlichen das gleiche an, was sie auch schon\nbei der Strafzumessung gegen den Angeklagten vorgebracht\nhat und was vom Senat bereits oben unter II 1 als fehlerhaft beanstandet worden ist. Nach dem Gesamtinhalt der\nUrteilsfeststellungen ist es danach schon zweifelhaft,\nob der Angeklagte tatsächlich in der Lage gewesen ist,\nmit Hilfe seiner Ehefrau und seines Therapeuten seine\ndepressiven Phasen erfolgreich durchzustehen. Außerdem\nhat die Strafkammer übersehen, daß die von ihr angeführten Umstände, die sie als besondere in der Person\ndes Angeklagten liegende Umstände anerkannt hat, hier\nauch den Charakter der Tat wesentlich mitgeprägt haben\nkönnten und dann auch bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorgelegen haben, mitberücksichtigt\nwerden müßten (vgl. BGHSt 24, 360, 364). Damit hätte\n\nu\n\nLFI\n\nsich die Strafkammer in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen. Überdies müssen bei einer aus Einzelfreiheitsstrafen unter einem Jahr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren die\neinzelnen, offenbar nicht als besonders schwerwiegend\ngewerteten strafbaren Handlungen nicht notwendiger-\n\nweise durch besondere Umstände in der Tat im Sinne\n\nvon § 56 Abs. 2 StGB geprägt sein (BGH, Beschlüsse\n\nvom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78 - und vom 24. Januar 1979\n- 3 StR 523/78 -). Wenn auch die notwendige Gesamtwürdigung\nunter Einschluß des hier ersichtlich nicht in Betracht\nkommenden § 56 Abs. 3 StGB Sache des Tatrichters ist, muß\ndessen Entscheidung doch erkennen lassen, daß er die dafür\nrechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat. Insoweit\ngibt das Urteil keinen hinreichenden Aufschluß.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-58-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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